RDBuchfVO
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Verordnung über die Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst (Rettungsdienst-Buchführungsverordnung - RDBuchfVO) Vom 25. April 1996

Verordnung über die Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst
(Rettungsdienst-Buchführungsverordnung - RDBuchfVO)
Vom 25. April 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst (Rettungsdienst-Buchführungsverordnung - RDBuchfVO) vom 25. April 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Geschäftsjahr01.01.2005
§ 3 - Buchführung und Inventar01.01.2005
§ 4 - Eröffnungsbilanz01.01.2005
§ 5 - Jahresabschluß01.01.2005
§ 6 - Einzelvorschriften zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluß01.01.2005
§ 7 - Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen01.01.2005
§ 8 - Leistungs- und Kostenrechnung01.01.2005
§ 9 - Befreiung von den Buchführungspflichten01.01.2005
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage 1 - Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)01.01.2005
Kontenklasse 0: Anlagevermögen01.01.2005
Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung01.01.2005
Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen01.01.2005
Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung01.01.2005
Kontenklasse 4: Erträge01.01.2005
Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen01.01.2005
Kontenklasse 6: Aufwendungen01.01.2005
Kontenklasse 7: Aufwendungen01.01.2005
Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlußkonten01.01.2005
Anlage 2 - Gliederung der Bilanz01.01.2005
AKTIVSEITE01.01.2005
A. Anlagevermögen:01.01.2005
B. Umlaufvermögen:01.01.2005
C. Rechnungsabgrenzungsposten01.01.2005
PASSIVSEITE01.01.2005
A. Eigenkapital01.01.2005
B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens01.01.2005
C. Rückstellungen01.01.2005
D. Verbindlichkeiten01.01.2005
E. Rechnungsabgrenzungsposten01.01.2005
Anlage 3 - Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung01.01.2005
Anlage 4 - Leistungs- und Kosten-Nachweis für den Rettungsdienst01.01.2005
A Leistungen einer Rettungswache01.01.2005
B Kosten einer Rettungswache01.01.2005
C Ergänzende Angaben01.01.2005
Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes
vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen:

§ 1 Anwendungsbereich

Wer im öffentlichen Rettungsdienst Notfallrettungen oder Krankentransporte nach
§ 2 Abs. 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes
durchführt (Leistungserbringer), hat unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung für den Betriebszweig Rettungsdienst die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung und Buchführung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Buchführung und Inventar

(1) Die Leistungserbringer führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung einschließlich der nach Größe und Struktur erforderlichen Nebenbuchhaltungen entsprechend den
§§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches
.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen entsprechend
Anlage 1 einzurichten, soweit nicht bei Nutzung eines von diesem Kontenrahmen abweichenden Kontenplanes durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen gewährleistet werden kann.
Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Für die Aufstellung des Inventars gelten die
§§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuches
entsprechend.

§ 4 Eröffnungsbilanz

Soweit die Leistungserbringer ihre Bücher bisher nicht nach den Vorschriften des
§ 3 geführt haben, ist zum Stichtag 1. Januar 1997 eine Eröffnungsbilanz entsprechend den Grundsätzen der
§§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuches
zu erstellen.

§ 5 Jahresabschluß

(1) Die Leistungserbringer haben für den Rettungsdienst eine eigenständige Rechnung zu legen, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Dabei ist die Bilanz nach der
Anlage 2 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach der
Anlage 3 zu gliedern. Die Bilanz kann auch in Form einer Gesamtbilanz des Leistungserbringers erstellt werden.
Anlage 2 und Anlage 3
sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Der Jahresabschluß nach Absatz 1 soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Für die Aufstellung und den Inhalt gelten entsprechend die
§§ 242 bis 256
sowie § 264 Abs. 2 ,
§ 265 Abs. 2, 5 und 8 , § 268 Abs. 1 und 3
, § 270 Abs. 2 ,
§ 275 Abs. 4 , § 277 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1
und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches
.

§ 6 Einzelvorschriften zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluß

(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beiträge Dritter zur Anschaffung dieser Gegenstände sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer hinweg aufzulösen. Abweichend von diesem Verfahren können Beiträge Dritter unmittelbar von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt werden. Dazu sind gegebenenfalls Angaben im Jahresabschluß notwendig.
(2) Kann ein Leistungserbringer, der erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1997 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(3) Bei Leistungserbringern ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind unter dem Eigenkapital als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als Rücklagen sind in dem Jahresabschluß oder dem Gewinnvortrag zweckgebunden gebildete Posten auszuweisen. In die Rücklagen sind auch sonstige Einlagen des Rechtsträgers einzustellen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.

§ 7 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchführungsunterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung dieser Unterlagen gelten die
§§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuches
entsprechend.

§ 8 Leistungs- und Kostenrechnung

(1) Die Leistungserbringer haben eine Leistungs- und Kostenrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt. Die Leistungs- und Kostenrechnung muß eine Abgrenzung der Kosten des Rettungsdienstes, die Ermittlung der Selbstkosten sowie die Erstellung des Leistungs- und Kostennachweises entsprechend der
Anlage 4 , die Bestandteil dieser Verordnung ist, ermöglichen. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
1.
Die Leistungserbringer haben die aufgrund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden.
2.
Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. Kalkulatorische Kosten sind in der Leistungs- und Kostenrechnung zu erfassen und von den Aufwendungen abzugrenzen.
3.
Die Leistungen und Kosten sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen. Sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
4.
Bei betriebszweigübergreifender Betätigung muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge und eine anteilige Zuordnung erfolgen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, kann die Zuordnung auf der Grundlage von vorsichtigen Schätzungen erfolgen.
(2) Können die Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 aufgrund der Größe und Struktur eines Leistungserbringers durch eine entsprechende Strukturierung des Kontenplanes in der Buchführung erfüllt werden, kann auf die Führung einer Leistungs- und Kostenrechnung verzichtet werden.

§ 9 Befreiung von den Buchführungspflichten

Stehen die mit den Pflichten nach den
§§ 3 bis 6 verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen oder können die in
§ 8 gestellten Anforderungen auf andere Weise erreicht werden, können die betreffenden Leistungserbringer ganz oder teilweise von den Vorschriften der
§§ 3 bis 8 befreit werden. Über die Befreiung entscheidet im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen das Sozialministerium, das gegebenenfalls auch den Umfang und den Inhalt der Buchführungspflichten bestimmt, die anstelle der Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
*
, die §§ 3 bis
6 treten jedoch am 1. Januar 1997 in Kraft.
Schwerin, den 25. April 1996
Der Sozialminister
Hinrich Kuessner
Fußnoten
*)
In Kraft am 31. Mai 1996.

Anlage 1

(zu § 3 )
Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)

Kontenklasse 0: Anlagevermögen

00 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten
01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
02 Bauten auf fremden Grundstücken
03 Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen
04 Fahrzeuge (einschl. Fahrzeugeinrichtung und -ausstattung)
05 Einrichtungen und Ausstattungen
06 Beteiligungen und Finanzanlagen
07 Immaterielle Vermögensgegenstände

Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung

10 Vorräte
11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
12 Schecks, Kasse, Bank
13 Sonstige Vermögensgegenstände
14 Aktive Rechnungsabgrenzung

Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen

20 Eigenkapital
21 Rücklagen
22 Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden
23 Rückstellungen

Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung

30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
31 Verbindlichkeiten aus Krediten
32 Erhaltene Anzahlungen
33 Sonstige Verbindlichkeiten
34 Passive Rechnungsabgrenzung

Kontenklasse 4: Erträge

40 Erträge aus Leistungen
41 Personalkostenerstattungen
42 Investitionskostenzuschüsse und zweckgebundene Spenden für Investitionen
43 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
44 Sonstige ordentliche Erträge
49 Übrige Erträge

Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen

Kontenklasse 6: Aufwendungen

60 Löhne und Gehälter
61 Gesetzliche Sozialabgaben
62 Zusätzliche Altersversorgung
63 Aufwendungen für Zivildienstleistende und ehrenamtliche Kräfte
64 sonstige Personalaufwendungen
65 Kfz-Aufwendungen (einschließlich Kfz-Abschreibung)
66 Gebäudeaufwendungen
67 Aufwendungen für bereichsspezifische Ausstattungen und Verbrauchsmaterialien
68 Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf
69 Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten

Kontenklasse 7: Aufwendungen

70 Abschreibungen (ohne Kfz-Abschreibung)
78 Sonstige ordentliche Aufwendungen
79 Übrige Aufwendungen

Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlußkonten

80 Eröffnungs- und Abschlußkonten

Anlage 2

(zu § 5 )
Gliederung der Bilanz

AKTIVSEITE

A. Anlagevermögen:

I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
3.
Fahrzeuge
4.
Einrichtungen und Ausstattungen
5.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen
1.
Wertpapiere des Anlagevermögens

B. Umlaufvermögen:

I.
Vorräte
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.
Fertige Erzeugnisse und Waren
3.
Geleistete Anzahlungen
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Leistungen
2.
Sonstige Vermögensgegenstände
III.
Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten

PASSIVSEITE

A. Eigenkapital

1.
Vermögen
2.
Rücklagen
3.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
4.
Jahresabschluß/Jahresfehlbetrag

B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens

C. Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten

1.
Verbindlichkeiten aus Krediten
2.
Erhaltene Anzahlungen
3.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen
4.
Verbindlichkeiten gegenüber Landes- und Bundesorganisationen
5.
Sonstige Verbindlichkeiten

E. Rechnungsabgrenzungsposten

Anlage 3

(zu § 5 )
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
1.
Erträge aus Leistungen
2.
Personalkostenerstattung
3.
Sonstige betriebliche Erträge
4.
Personalaufwand
a)
Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersversorgung
b)
Zivildienstleistende und ehrenamtliche Kräfte
5.
Kfz-Aufwand
6.
Gebäudeaufwendungen
7.
Sanitätsmaterial
8.
Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf
Zwischenergebnis
9.
Erträge aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
10.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
11.
Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten
12.
Abschreibungen
a)
auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen ohne Kraftfahrzeuge
b)
auf Kraftfahrzeuge einschließlich Leasing
13.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Zwischenergebnis
14.
Zinserträge
15.
Zinsaufwendungen
16.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
17.
Außerordentliche Erträge
18.
Außerordentliche Aufwendungen
19.
Außerordentliches Ergebnis
20.
Jahresabschluß/Jahresfehlbetrag

Anlage 4

(zu § 8 )
Leistungs- und Kosten-Nachweis für den Rettungsdienst

A Leistungen einer Rettungswache

RTW NAW NEF KTW MZF Summe
A 1 Vorhalteleistungen pro Jahr in Stunden
A 1.1 werktags von 6.00 bis 20.00 Uhr
A 1.2 werktags von 20.00 bis 6.00 Uhr
A 1.3 an Sonn- und Feiertagen
RTW NAW NEF KTW MZF Summe davon Fehleinsätze
A 2 Einsatzleistungen pro Jahr
A 2.1 Zahl der Einsätze
A 2.1.1 Notfalleinsätze ohne Notarzt
A 2.1.2 Notfalleinsätze mit Notarzt
A 2.1.3 Krankentransporte
A 2.1.4 Sonstige Einsätze
A 2.2 Gefahrene Kilometer
A 2.2.1 Notfalleinsätze ohne Notarzt
A 2.2.2 Notfalleinsätze mit Notarzt
A 2.2.3 Krankentransporte
A 2.2.4 Sonstige Einsätze
A 2.3 Einsatzdauer in Minuten
A 2.3.1 Notfalleinsatz ohne Notarzt
A 2.3.2 Notfalleinsatz mit Notarzt
A 2.3.3 Krankentransporte
A 2.3.4 Sonstige Einsätze

B Kosten einer Rettungswache

RTW NAW NEF KTW MZF Summe
B 1 Kosten des Einsatzpersonals pro Jahr
B 1.1 Hauptberuflich beschäftigte Fahrer/Beifahrer
B 1.2 Aushilfen (Fahrer/Beifahrer)
B 1.3 Zivildienstleistende
B 1.4 Ehrenamtliche Kräfte
B 1.5 Auszubildende und Praktikanten
B 1.6 Notärzte
B 1.7 Sonstige Personalkosten
RTW - Rettungstransportwagen
NAW - Notarztwagen
NEF - Notarzteinsatzfahrzeug
KTW - Krankentransportwagen
MZF - Mehrzweckfahrzeug
B 2 Kfz-Kosten pro Jahr RTW NAW NEF KTW MZF Summe
B 2.1 Abschreibung
B 2.2 Reparatur, Wartung
B 2.3 Leasing
B 2.4 Betriebsstoffe
B 2.5 Bereifung, Zubehör
B 2.6 Steuer, Versicherung
B 2.7 Allgemeine Kfz-Kosten
B 3 Rettungsspezifische Kosten pro Jahr
B 3.1 Abschreibung der rettungsdienstspezifischen Ausstattung
B 3.2 Wartung und Instandhaltung der rettungsdienstspezifischen Ausstattung
B 3.3 Geringwertige medizinisch technische Geräte
B 3.4 Medizinisches Verbrauchsmaterial
B 3.5 Dienstkleidung, Wäsche
B 3.6 Reinigung Dienstkleidung/Wäsche
B 3.7 Gebühren für Telekommunikation
B 4 Gebäudekosten Rettungswache pro Jahr
B 4.1 Abschreibung von Gebäuden bzw. kalkulatorische Miete oder Miete
B 4.2 Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen
B 4.3 Sachversicherung, Gebühren, Steuern
B 4.4 Energie, Versorgung
B 4.5 Abschreibung von Einrichtungen
B 4.6 Hausmeister
B 4.7 Gebäudereinigung oder Reinigungspersonal
B 4.8 Verbrauchsgüter
B 5 Verwaltungskosten pro Jahr
B 5.1 Leitungs- und Verwaltungspersonal
B 5.2 (Kalkulatorische) Miete für Verwaltungsräume
B 5.3 Abschreibung der Datenverarbeitungsanlage
B 5.4 Sonstige Kosten der Datenverarbeitung
B 5.5 Abschreibung der Büroeinrichtung
B 5.6 Bürobedarf
B 5.7 Reisekosten
B 5.8 Zinsen, Bankspesen
B 5.9 Rechts- und Beratungskosten
B 5.10 Abschreibungen auf Forderungen
B 6 Abrechnungskosten pro Jahr
B 6.1 Abrechnungspersonal
B 6.2 (Kalkulatorische) Miete
B 6.3 Abschreibung der Datenverarbeitungsanlage
B 6.4 Sonstige Kosten der Datenverarbeitung
Rettungs- assistenten Rettungs- sanitäter Rettungs- helfer
B 7 Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung pro Jahr
B 7.1 Ausbildung
B 7.2 Fortbildung
B 7.3 Weiterbildung
B 8 Anteil an den Leitstellenkosten pro Jahr
B 8.1 Leitstellenpersonal
B 8.2 Gebäudekosten Leitstelle
B 8.3 Abschreibung der Kommunikationsanlagen
B 8.4 Wartung und Instandhaltung der Anlagen
B 8.5 Gebühren für Telekommunikation
B 8.6 Verbrauchsgüter

C Ergänzende Angaben

C 1 Personalbestand der Rettungswache am 31.12. Rettungs- assistenten Rettungs- sanitäter Rettungs- helfer
Anzahl Std. Anzahl Std. Anzahl Std.
C 1.1 Einsatzpersonal
C 1.1.1 Hauptamtlich beschäftigte Fahrer/Beifahrer
C 1.1.2 Aushilfen (Fahrer/Beifahrer)
C 1.1.3 Zivildienstleistende
C 1.1.4 Ehrenamtliche Kräfte
C 1.1.5 Auszubildende und Praktikanten
C 1.2 Verwaltungspersonal
C 1.3 Abrechnungspersonal
C 2 Fahrzeugbestand der Rettungswache am 31. 12 . Baujahr Anschaffungs- zeitpunkt Anschaffungs- wert
C 2.1 Rettungstransportwagen (RTW)
C 2.2 Notarztwagen (NAW)
C 2.3 Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)
C 2.4 Krankentransportwagen (KTW)
C 2.5 Mehrzweckfahrzeuge (MZF)
C 3 Angaben zum Versorgungsbereich
C 3.1 Fläche in qkm
C 3.2 Einwohnerzahl
C 3.3 Zahl der Rettungswachen im Rettungsdienstbereich
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