POBS
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Allgemeine Ordnung für die Abschlußprüfung an Beruflichen Schulen - Prüfungsordnung Berufliche Schulen (POBS) - Vom 5. Juli 1996

Allgemeine Ordnung für die Abschlußprüfung an Beruflichen Schulen - Prüfungsordnung Berufliche Schulen (POBS) - Vom 5. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeine Ordnung für die Abschlußprüfung an Beruflichen Schulen - Prüfungsordnung Berufliche Schulen (POBS) - vom 5. Juli 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Zweck der Prüfung01.01.2005
§ 3 - Prüfungstermine und Prüfungsablauf01.01.2005
§ 4 - Meldung zur Prüfung01.01.2005
§ 5 - Prüfungsausschuß01.01.2005
§ 6 - Fachausschüsse01.01.2005
§ 7 - Beschlußfähigkeit und Abstimmungsverfahren01.01.2005
§ 8 - Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses01.01.2005
§ 9 - Gliederung und Umfang der Prüfung01.01.2005
§ 10 - Festlegung der Vornoten und Eintragung in die Prüfungsliste01.01.2005
§ 11 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung01.01.2005
§ 12 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 13 - Erste Prüfungskonferenz01.01.2005
§ 14 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung01.01.2005
§ 15 - Zweite Prüfungskonferenz und Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung01.01.2005
§ 16 - Dritte Prüfungskonferenz und Ergebnis der Prüfung01.01.2005
§ 17 - Zeugnisse01.01.2005
§ 18 - Wiederholungsprüfung01.01.2005
§ 19 - Niederschriften01.01.2005
§ 20 - Teilnahme von Gästen01.01.2005
§ 21 - Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen01.01.2005
§ 22 - Besondere Bestimmungen für behinderte Prüflinge01.01.2005
§ 23 - Einrichtung von Nichtschülerprüfungen01.01.2005
§ 24 - Zulassung von Nichtschülern01.01.2005
§ 25 - Prüfungs- und Fachausschüsse für die Nichtschülerprüfung01.01.2005
§ 26 - Besondere Verfahrensvorschriften01.01.2005
§ 27 - Ergebnis der Prüfung und Zeugnis01.01.2005
§ 28 - Besondere Bestimmungen für Fernunterrichtsteilnehmer01.01.2005
§ 29 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 30 Nr. 4 und des § 69 Nr. 5 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zweck der Prüfung
§ 3Prüfungstermine und Prüfungsablauf
§ 4Meldung zur Prüfung
§ 5Prüfungsausschuß
§ 6Fachausschüsse
§ 7Beschlußfähigkeit und Abstimmungsverfahren
§ 8Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 9Gliederung und Umfang der Prüfung
§ 10Festlegung der Vornoten und Eintragung in die Prüfungsliste
§ 11Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 13Erste Prüfungskonferenz
§ 14Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
§ 15Zweite Prüfungskonferenz und Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung
§ 16Dritte Prüfungskonferenz und Ergebnis der Prüfung
§ 17Zeugnisse
§ 18Wiederholungsprüfung
§ 19Niederschriften
§ 20Teilnahme von Gästen
§ 21Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
§ 22Besondere Bestimmungen für behinderte Prüflinge
§ 23Einrichtung von Nichtschülerprüfungen
§ 24Zulassung von Nichtschülern
§ 25Prüfungs- und Fachausschüsse für die Nichtschülerprüfung
§ 26Besondere Verfahrensvorschriften
§ 27Ergebnis der Prüfung und Zeugnis
§ 28Besondere Bestimmungen für Fernunterrichtsteilnehmer
§ 29Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abschlußprüfung an öffentlichen beruflichen Schulen, soweit nicht in besonderen Prüfungsordnungen etwas anderes bestimmt worden ist.

§ 2 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

§ 3 Prüfungstermine und Prüfungsablauf

(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges der Schulart statt.
(2) Die Termine für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie den Termin der Meldung zur Prüfung setzt die oberste Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt den Prüflingen und den Lehrkräften diese Termine mit.
(3) Der Schulleiter sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen.

§ 4 Meldung zur Prüfung

(1) Der Prüfling hat sich innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich zur Prüfung zu melden. Dabei hat der Prüfling seine schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, soweit er zwischen mehreren Fächern wählen kann.
(2) Meldet sich der Prüfling aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht fristgerecht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Für jede Abschlußklasse wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Schulaufsichtsbeamter, der Schulleiter oder sein Vertreter,
2.
die Lehrkräfte, die zuletzt in der Abschlußklasse des betreffenden Bildungsganges in den einzelnen Fächern unterrichtet haben, und
3.
die mit der Koordinierung der Schulart beauftragte Lehrkraft.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine sachkundige Lehrkraft zum Schriftführer. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wenn die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses nicht hinausgeschoben werden kann. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung dem Prüfungsausschuß in der nächsten Sitzung bekannt.

§ 6 Fachausschüsse

(1) Für die mündliche und praktische Prüfung werden für die einzelnen Fächer Fachausschüsse gebildet, die die Prüfung abnehmen. Dem jeweiligen Fachausschuß gehören an:
1.
als Vorsitzender der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sein Stellvertreter oder eine andere vom Prüfungsausschuß bestimmte Lehrkraft der Schule,
2.
als Prüfer die Lehrkraft, die in der Abschlußklasse zuletzt unterrichtet hat und
3.
als Schriftführer eine fachkundige Lehrkraft der Schule oder einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft, soweit keine fachkundige Lehrkraft zur Verfügung steht.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann eine sachkundige Person als Prüfer oder Schriftführer in einen Fachausschuß berufen, wenn anders eine sachgerechte Prüfung nicht gewährleistet werden kann.

§ 7 Beschlußfähigkeit und Abstimmungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ausschüsse entscheiden mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 8 Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses die Entscheidungen für fehlerhaft im Sinne von § 95 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern hält, steht ihm das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Bis zur Entscheidung wird die Feststellung des Prüfungsergebnisses ausgesetzt.

§ 9 Gliederung und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil, soweit dieser in einer besonderen Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Alle Fächer der Stundentafel können Prüfungsfächer sein.
(2) Jeder Prüfling hat mindestens in einem Fach eine mündliche Prüfung abzulegen, soweit nicht in besonderen Prüfungsordnungen etwas anderes bestimmt worden ist.
(3) Anstelle einer schriftlichen Prüfung kann auf Antrag des Prüflings eine Facharbeit treten, die der Prüfling als Schüler über einen längeren Zeitraum selbständig zu erstellen und dessen selbständige Erarbeitung er schriftlich zu versichern hat. Über den Antrag entscheidet der Fachlehrer mit Zustimmung des Schulleiters. Die Anforderungen und der Umfang der Facharbeit wird in den speziellen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Bildungsgänge festgelegt. Das Thema der Facharbeit muß im Abschlußzeugnis aufgeführt werden. Wenn die Facharbeit mit der Note "ungenügend" oder "mangelhaft" benotet wird, muß die schriftliche Prüfung in diesem Fach abgelegt werden; bei anderen Noten entfällt die schriftliche Prüfung. Die Facharbeit ist zu den Unterlagen für die schriftliche Prüfung zu nehmen.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt, die vom Schulleiter bestimmt werden. Der Fachlehrer für das jeweils schriftlich geprüfte Fach darf die Aufsicht nicht führen. Ihm ist jedoch bei der Aufgabeneröffnung die Anwesenheit gestattet.

§ 10 Festlegung der Vornoten und Eintragung in die Prüfungsliste

(1) Die Fachlehrer legen vor Beginn der schriftlichen und praktischen Prüfung die Vornoten in diesen Fächern fest. Die Vornoten werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Schülers im gesamten Bildungsgang ermittelt.
(2) Die Vornoten sind spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung in eine Prüfungsliste einzutragen. In die Liste sind mindestens die Abschlußklasse, die Dauer der Ausbildung in Schuljahren sowie die Schulart und der Bildungsgang einzutragen. Bei Nichtschülerprüfungen ist eine gesonderte Liste zu führen oder sind einzelne Nichtschüler gesondert zu vermerken. Die Prüfungsliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen, Vornamen, eventuelle Geburtsnamen und die Geburtsdaten der Prüflinge. Für alle Fächer des Abschlußzeugnisses werden die Noten des Bildungsgangs und die Noten des Prüfungsverfahrens eingetragen. In die Prüfungsliste ist das Datum der Abschluß- beziehungsweise Abgangszeugnisse und das Datum der Dritten Prüfungskonferenz einzutragen. Bei jedem Prüfling ist ein Bestehens- oder Nichtbestehensvermerk einzutragen. Nach Abschluß der Dritten Prüfungskonferenz ist die Notenliste vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Prüfungsliste ist mit je einem Zeugnismuster des Abschluß- und Abgangszeugnisses sicher zu verwahren.

§ 11 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Sie können von den jeweiligen Fachlehrern in jeweils doppelter Anzahl, wie sie den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden, der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen werden. Die Vorschläge sind mit einer Genehmigung des Schulleiters zu versehen. Die Aufgaben müssen Angaben zu den vorgesehenen Hilfsmitteln enthalten.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist an die Vorschläge nicht gebunden. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben kann von der obersten Schulaufsichtsbehörde dem Schulleiter übertragen werden.
(3) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, daß ihre Lösung sichere Kenntnisse und vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem oder mehreren Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen werden. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu beachtenden Rahmenplänen oder nach den vom Kultusministerium festgelegten oder anerkannten Lehrinhalten.
(4) Die Prüfungsaufgaben dürfen dem Prüfling erst zu Beginn der schriftlichen Prüfungen bekanntgegeben werden. Sie sind bis dahin in geschlossenen Umschlägen einbruchsicher zu verwahren. Nötige Vorbereitungen trifft der Schulleiter, gegebenenfalls gemeinsam mit einer Lehrkraft. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Prüflinge durch Verlesen des § 21 auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dies ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beginnt, nachdem allen Prüflingen die Aufgabenstellung zur Kenntnis gegeben wurde. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit spätestens 15 Minuten nach der Bekanntgabe.
(6) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Der Prüfling hat die Reinschriften mit seinem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, dem Fach sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(7) Die schriftliche Prüfung findet unter ständiger Aufsicht mindestens einer Lehrkraft statt. Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen. Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, hat sie unvollständig abzugeben.

§ 12 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, das Fach zuletzt unterrichtet hat oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde. Die Vorzüge und Mängel der Arbeit sind kurz aufzuführen.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet werden, sowie für Facharbeiten ist ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag des Schulleiters für jedes schriftliche Prüfungsfach vom Prüfungsausschuß festgelegt. Der Zweitgutachter beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der eine weitere fachkundige Lehrkraft heranziehen kann.

§ 13 Erste Prüfungskonferenz

Die Fachlehrer legen die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der Ersten Prüfungskonferenz fest. Der Prüfungsausschuß beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen Fächern der Prüfling eine mündliche Prüfung abzulegen hat. Dabei ist folgendes zu beachten:
1.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
2.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um eine oder zwei Noten voneinander ab, so ist auf Vorschlag des Fachlehrers in Zweifelsfällen eine mündliche Prüfung durchzuführen.
3.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn eine der beiden Noten "mangelhaft" oder "ungenügend" lautet.
4.
Der Schüler kann mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt.

§ 14 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung

(1) Jedem Prüfling ist spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntzugeben:
1.
die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
3.
die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung stattfindet.
(2) Die Fächer der mündlichen Prüfung für die einzelnen Prüflinge werden zusätzlich durch Aushang in der Schule bekanntgemacht. Vom Tag der Bekanntgabe an ist für die Prüflinge unterrichtsfrei.
(3) Spätestens 24 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidungen hat der Prüfling schriftlich zu erklären, welche Fächer er nach § 13 Satz 3 Nr. 4 für die mündliche Prüfung zusätzlich wählt. Die Erklärung ist für den Prüfling bindend.

§ 15 Zweite Prüfungskonferenz und Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung

(1) Vor Beginn der mündlichen und praktischen Prüfung, spätestens jedoch am Tag vor der Prüfung, entscheidet der Prüfungsausschuß über offene Verfahrensfragen.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden grundsätzlich als Einzelprüfungen durchgeführt. Erfolgen sie als Gruppenprüfungen, so gilt dies für alle Prüflinge, die dem Fachausschuß zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung ist jeder Prüfling einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(3) Mündliche Prüfungsfächer können alle Fächer sein, in denen der Prüfling unterrichtet wurde. Für alle Fächer der Stundentafel, auch wenn sie zuletzt nicht mehr unterrichtet wurden, sind Noten festzusetzen.
(4) Soweit die Fächer überwiegend fachpraktisch ausgerichtet sind, wie zum Beispiel in den Fächern Sport, Maschinenschreiben und Datenverarbeitung, sind diese auch fachpraktisch zu prüfen.
(5) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung stellt der Prüfer. Sie wird dem Prüfling grundsätzlich schriftlich vorgelegt. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt ein Lehrer die Aufsicht, führt das Protokoll und hat darauf zu achten, daß die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(6) Der Prüfling bereitet sich unter Aufsicht eines Lehrers vor. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Der Schüler soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Bereiche des Faches. Der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende zusätzlich Fragen des Schriftführers zulassen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als nach 20 Minuten; Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.

§ 16 Dritte Prüfungskonferenz und Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfungen nach folgenden Grundsätzen:
1.
Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach.
2.
In Fächern, in denen weder schriftlich, praktisch noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern, in denen schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen festzulegen.
4.
Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Schülers, seine Lernentwicklung im Bildungsgang und außergewöhnliche Umstände, insbesondere längere Krankheit, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel, zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens _ausreichend" lauten. Er hat die Prüfung auch bestanden, wenn höchstens eine mangelhaft lautende Endnote durch eine mindestens befriedigend lautende Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird.
(3) Ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen, sind alle benoteten Fächer mit gleichem Gewicht heranzuziehen und die Durchschnittsnote auf eine Dezimalstelle ohne Runden auszurechnen.
(4) Nach Abschluß der Beratung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mit.

§ 17 Zeugnisse

(1) Hat der Schüler die Abschlußprüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis.
(2) Hat der Prüfling die Abschlußprüfung nicht bestanden, erhält er ein Abgangszeugnis mit den festgelegten Endnoten und der Bemerkung, daß die Prüfung nicht bestanden wurde.

§ 18 Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen der Prüfung aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Voraussetzung ist die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsganges. Abweichend davon kann ein Prüfling eine Teilwiederholungsprüfung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beantragen, wenn er
1.
in nur einem Fach die Endnote "ungenügend" und in keinem weiteren Fach die Endnote "mangelhaft",
2.
in nur einem nicht ausgleichbaren Fach die Endnote "mangelhaft" und in keinem weiteren Fach die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" oder
3.
in höchstens jeweils zwei ausgleichbaren Fächern die Endnote "mangelhaft", jedoch in keinem Fach die Endnote "ungenügend"
erhalten hat.
(3) Bei der Teilwiederholungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings mindestens ein Fach, das mit "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt wurde, geprüft. Eine Teilwiederholungsprüfung ist nur einmal möglich. Den Termin dieser Teilwiederholungsprüfung setzt die jeweilige Schule fest.
(4) Für Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben, aber eine Wiederholungsprüfung anstreben, dauert das Schulverhältnis fort. Wer die Wiederholungsprüfung oder Teilwiederholungsprüfung nicht bestanden hat oder zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, muß die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung oder mit mindestens "ausreichend" benotete Prüfungsfächer können bei einer Teilwiederholungsprüfung nicht wiederholt werden.

§ 19 Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsteile sowie über die Verhandlungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind Niederschriften zu führen. Die Prüfungsniederschriften sollen den wesentlichen Ablauf der Prüfung und alle besonderen Vorkommnisse wiedergeben. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer, bei mündlichen und praktischen Prüfungen von den Mitgliedern des Fachausschusses und bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtsführenden Lehrkraft zu unterzeichnen. Über die Aufsichtsführung in den Vorbereitungsräumen für die mündliche Prüfung sind Anwesenheitsprotokolle zu führen.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von dem jeweils aufsichtsführenden Lehrer zu führen. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
das Datum und das Prüfungsfach,
2.
den Sitzplan der Prüflinge, die Namen der aufsichtsführenden Lehrer und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
4.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen haben,
5.
den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
6.
vor der ersten schriftlichen Prüfung den Vermerk, daß die Prüflinge auf die Vorschriften über Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen hingewiesen wurden und
7.
besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,
2.
Name und Klasse des Prüflings,
3.
das Prüfungsfach,
4.
Angaben über die wesentliche Leistung und Leistungsmängel des Prüflings und
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Ziffern.
(4) Die Niederschrift über die praktische Prüfung soll die entsprechenden Angaben wie bei der mündlichen Prüfung enthalten und zusätzlich Angaben über den wesentlichen Verlauf und das Arbeitsverhalten des Prüflings.

§ 20 Teilnahme von Gästen

(1) Vertreter des Kultusministeriums können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen und praktischen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen.
(2) Der Prüfungsausschuß kann andere Lehrkräfte der Schule und anderer Schulen als Gäste zu den mündlichen und praktischen Prüfungen und den Beratungen darüber einladen.
(3) Bis zu je zwei Vertreter des Schulträgers, des Schulelternrats, der Schüler der nachfolgenden Klassenstufe des gleichen Bildungsganges sowie weitere fachkundige Gäste können bei den mündlichen Prüfungen anwesend sein, sofern der Prüfungsausschuß zustimmt und der Prüfling nicht widerspricht.

§ 21 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen

(1) Erklärt der Prüfling nach der Meldung zur Prüfung seinen Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit nicht in der Lage fühlt, an der Prüfung teilzunehmen, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen kann davon abgesehen werden. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhält er für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note "ungenügend". In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Gibt der Prüfling eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit "ungenügend" bewertet.
(5) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für "nicht bestanden" zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei minderjährigen Prüflingen sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich nach der Entscheidung zu benachrichtigen.
(6) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der aufsichtsführenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären. Der Prüfungsausschuß entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieses Prüfungsfach wiederholt werden darf oder der Prüfling von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird.

§ 22 Besondere Bestimmungen für behinderte Prüflinge

(1) Einem behinderten Prüfling sind auf seinen Antrag angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung entsprechend seiner Behinderung zu gewähren.
(2) Der behinderte Prüfling ist vor der Prüfung in geeigneter Form auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

§ 23 Einrichtung von Nichtschülerprüfungen

(1) Eine Nichtschülerprüfung kann nur bei Bildungsgängen durchgeführt werden, für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft vorhanden sind. Weiterhin ist für die Abnahme von Nichtschülerprüfungen erforderlich, daß die Mitglieder der Fachausschüsse für diese Bildungsgänge zur Verfügung stehen.
(2) Die Prüfungstermine richten sich in der Regel nach den Prüfungsterminen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. In Ausnahmefällen können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zwei gesonderte Termine im Kalenderjahr bestimmt werden.

§ 24 Zulassung von Nichtschülern

(1) Ein Bewerber kann zur Prüfung zugelassen werden, wenn er seinen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und nicht Schüler einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft ist.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges gelten entsprechend. Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung kann erfolgen, wenn der Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die Prüfung erbracht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich bis zum 31. Januar oder 31. Juli eines Jahres an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums erfolgt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde entscheidet, welche Schule für die Antragstellung und Abnahme der Prüfung zuständig ist.
(4) Dem Zulassungsantrag sind vom Bewerber beizufügen:
1.
tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und gegebenenfalls der Berufsausbildung lückenlos enthalten muß, mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
2.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
3.
einen Nachweis, daß der Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens drei Monaten seinen ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Mecklenburg-Vorpommern hat,
4.
eine tabellarisch geordnete Darstellung mit dem jeweiligen Zeitaufwand der Vorbereitung auf die einzelnen Fächer unter Angabe der entsprechenden Literatur,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo der Bewerber schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt hat und ob er sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet hat,
6.
eine Bescheinigung des Trägers des Vorbereitungslehrgangs, ob er als Teilnehmer diesen regelmäßig besucht hat; in diesem Fall entfällt die Darstellung nach Nr. 4,
7.
die Angabe über den angestrebten Bildungsabschluß sowie die Erklärung, für welche Prüfungsfächer sich der Teilnehmer entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1.
zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem ihm bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluß führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlußprüfung in der Regel noch nicht möglich wäre,
2.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt wurde,
3.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat.
(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens im darauffolgenden Jahr erfolgen.

§ 25 Prüfungs- und Fachausschüsse für die Nichtschülerprüfung

(1) Für die Durchführung der Nichtschülerprüfung für eine geschlossene Gruppe von Nichtschülerprüflingen wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Schulaufsichtsbeamter, der Schulleiter oder sein Vertreter,
2.
die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Erstkorrektur der schriftlichen Prüfung beauftragten Lehrkräfte und die Prüfer der mündlichen und praktischen Prüfung.
(2) Dem jeweiligen Fachausschuß für die mündliche oder praktische Prüfung gehören an:
1.
als Vorsitzender der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine andere vom Prüfungsausschuß bestimmte Lehrkraft der Schule,
2.
als Prüfer die Lehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt hat und
3.
als Schriftführer eine fachkundige Lehrkraft der Schule oder einer anderen öffentlichen Schule, soweit an der Schule keine fachkundige Lehrkraft zur Verfügung steht.
(3) Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Lehrkräfte von Weiterbildungseinrichtungen, die regelmäßig auf Nichtschülerprüfungen vorbereiten, als Mitglieder, nicht jedoch als Vorsitzende, in die Prüfungs- und in die Fachausschüsse berufen, sofern sie eine entsprechende Lehrbefähigung oder Qualifikation besitzen.

§ 26 Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Vor Prüfungsbeginn sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsbescheid,
2.
der Personalausweis oder Reisepaß und
3.
ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepaß ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.
(2) Bei Nichtschülerprüfungen können Aufgabenvorschläge vom Träger der vorbereitenden Bildungsmaßnahme in die Vorschläge für die Prüfungsaufgaben eingearbeitet werden. Sie sind bei der prüfenden Schule einzureichen. Eine Nichtbeachtung der Vorschläge ist nicht zu begründen.
(3) In der Regel sind alle Fächer der Stundentafel Prüfungsfächer. Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung, die Vorbereitungslehrgänge auf Nichtschülerprüfungen durchführt, kann durch die Anerkennung von Vorleistungen oder durch fachübergreifende komplexe Aufgabenstellungen unter Wahrung des Prüfungsniveaus und -umfangs eine Reduzierung der Prüfungsfächer vorgenommen werden, wenn nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde der Vorbereitungskurs hinsichtlich Qualität und Quantität den Anforderungen für die öffentlichen Schulen entspricht. Unter der Voraussetzung, daß die Weiterbildungseinrichtung Vorbereitungskurse zur Nichtschülerprüfung regelmäßig und im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde anbietet, werden die Vornoten anerkannt und nicht mehr als acht Fächer, mindestens aber alle obligatorischen Fächer der Prüfung für Schüler, geprüft.
(4) Den Prüflingen sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung zusätzlich festgelegten schriftlichen Prüfungsfächer eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Prüflingen oder mit deren Einverständnis dem Träger einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme mindestens eine Woche vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.
(5) Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung mindestens "ausreichend" lautet. Der Nichtschüler hat ein Recht auf eine mündliche Prüfung.

§ 27 Ergebnis der Prüfung und Zeugnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Vornote, soweit Vorleistungen nach § 26 Abs. 3 anerkannt werden, der Noten in der schriftlichen, der praktischen und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen ohne Anerkennung der Vornote schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleichwertig. Weichen die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Wird ohne Anerkennung der Vornote nur mündlich geprüft, ist die Prüfungsnote die Endnote.
(2) Bei einem vom Nichtschüler zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit "ungenügend" zu benoten.
(3) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung und der Schlußberatung des Prüfungsausschusses ist den Prüflingen das Ergebnis bekanntzugeben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Prüflingen, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muß eine Bemerkung enthalten sein, daß das Zeugnis darüber noch ausgestellt wird. Die Ausfertigung der Abschlußzeugnisse oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf nach Beschluß des Prüfungsausschusses zwei Wochen nicht überschreiten. § 18 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten als Datum den Tag der letzten mündlichen Prüfung des Prüflings. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.
(5) Prüflinge, die als Nichtschüler die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlußzeugnis mit den nach der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk: "Die Prüfung wurde als Nichtschüler abgelegt."
(6) Prüflinge, die als Nichtschüler die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den nach der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk: "Die Prüfung wurde als Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden." Auf schriftlichen Antrag kann der Nichtschüler auch eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung erhalten, in der keine Noten aufgeführt sind. Darin muß vermerkt werden, daß sich der Nichtschüler der Prüfung unterzogen, diese aber nicht bestanden hat.

§ 28 Besondere Bestimmungen für Fernunterrichtsteilnehmer

(1) Fernunterrichtsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Fernlehrgängen, die auf der Grundlage des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen in der Fassung vom 4. Dezember 1991 (GVOBl. M-V 1994 S. 10) von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind.
(2) Fernunterrichtsteilnehmer können zu einer Nichtschülerprüfung entgegen § 24 Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, aber das Fernlehrinstitut seinen Sitz im Land hat oder begleitenden Unterricht im Rahmen eines Fernlehrganges in Mecklenburg-Vorpommern durchführt.
(3) Den Fernlehrinstituten wird die Möglichkeit gegeben, vor den Prüfungen Kontakt zu den prüfenden Stellen aufzunehmen. Das Einreichen der Anträge auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung durch das Fernlehrinstitut gilt als Nachweis für eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann geeignete Lehrkräfte des Fernlehrinstitutes als Mitglieder, nicht jedoch als Vorsitzende, in den Prüfungsausschuß und in die Fachausschüsse berufen.
(5) Im übrigen gelten für die Prüfung der Fernunterrichtsteilnehmer die Bestimmungen für Nichtschüler. Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Vornoten und der Noten in der schriftlichen, praktischen und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. Die Vornoten werden aufgrund der Leistungen des Prüflings im Fernlehrgang festgelegt. Stimmen Vornote und Note der schriftlichen Prüfung überein, braucht mündlich nicht geprüft zu werden. Im übrigen ist die Endnote unter besonderer Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen.

§ 29 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Prüfungsordnung für Berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. April 1995 (Mittl.bl. M-V S. 146) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht