Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) Vom 11. Juli 1996
Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten
bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln
(Grenzbetragsverordnung)
Vom 11. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 399) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 11. Juli 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 69 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:
§ 1
(1) Der Grenzbetrag, bis zu dem die Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung der in
§ 54 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
genannten Gegenstände und Materialien je Kind herangezogen werden können, wird auf höchstens 60 Deutsche Mark je Schuljahr festgesetzt. Für volljährige Schüler gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Der Schulträger kann entsprechend der Anzahl der Kinder je Familie den in Absatz 1 festgesetzten Kostenanteil der Erziehungsberechtigten abstufen. Volljährige Schüler, die über ein eigenes Einkommen verfügen, werden bei der Anzahl der Kinder nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Grenzbetrag bei der Beschaffung von Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 321) außer Kraft.
Schwerin, den 11. Juli 1996
Die Kultusministerin
In Vertretung
Dr. Christoph Ehmann
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