Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V) Vom 22. August 1996
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V)
Vom 22. August 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V) vom 22. August 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium, und aufgrund des § 1 der Verordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
§ 1
(1) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
(2) Für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten nach
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
ist das Sozialministerium zuständig.
§ 2
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
ist das Landesprüfungsamt für Heilberufe.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 22. August 1996
Der Sozialminister
Hinrich Kuessner
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