WGesZVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V) Vom 22. August 1996

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V)
Vom 22. August 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufszuständigkeitsverordnung - WGesZVO M-V) vom 22. August 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
Aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium, und aufgrund des § 1 der Verordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

(1) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
(2) Für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten nach
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
ist das Sozialministerium zuständig.

§ 2

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
ist das Landesprüfungsamt für Heilberufe.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 22. August 1996
Der Sozialminister
Hinrich Kuessner
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