AGAFBG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V) Vom 12. November 1996

Gesetz zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V) Vom 12. November 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V) vom 12. November 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständige Behörden01.01.2005
§ 2 - Auszahlung der Zuschußleistungen01.01.2005
§ 3 - Kostendeckung01.01.2005
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.
(2) Für die Entscheidung über die Fortbildungsförderung ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat. Der ständige Wohnsitz bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250).
(3) Das Kultusministerium übt die Fachaufsicht über die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden aus.

§ 2 Auszahlung der Zuschußleistungen

Die Auszahlung der Zuschußleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den §§ 16, 22 und 25 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes festgestellt werden, erfolgen durch die zuständigen Landesbezirkskassen.

§ 3 Kostendeckung

Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind durch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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