BFVOT M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule für Technik (Berufsfachschulverordnung Technik - BFVOT M-V) Vom 27. März 1997

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
an der Berufsfachschule für Technik
(Berufsfachschulverordnung Technik - BFVOT M-V)
Vom 27. März 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule für Technik (Berufsfachschulverordnung Technik - BFVOT M-V) vom 27. März 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Bildungsgänge und Praktika01.01.2005
§ 3 - Voraussetzungen und Verfahren bei der Zulassung01.01.2005
§ 4 - Deutsche Sprachkenntnisse01.01.2005
§ 5 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln, Halbjahreszeugnisse01.01.2005
§ 6 - Versetzung und Notenausgleich01.01.2005
§ 7 - Nachprüfung bei Nichtversetzung01.01.2005
§ 8 - Prüfung01.01.2005
§ 9 - Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse, Übergangszeugnisse01.01.2005
§ 10 - Berufsbezeichnung, Gleichwertigkeit und Anrechnung01.01.2005
§ 11 - Anlagen01.01.2005
§ 12 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage 101.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 301.01.2005
Anlage 401.01.2005
Anlage 501.01.2005
Anlage 601.01.2005
Anlage 701.01.2005
Anlage 801.01.2005
Aufgrund von § 30 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7
in Verbindung mit § 9 Abs. 1
sowie § 69 Nr. 3 und 5 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 20), verordnet das Kultusministerium:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über Aufnahme, Ausbildung, Prüfung und Gleichwertigkeit in den zweijährigen Bildungsgängen der Berufsfachschulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß
§ 26 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
, die zu einer berufsfeldbezogenen Grundausbildung mit einem Berufsabschluß und zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führen.

§ 2 Bildungsgänge und Praktika

(1) Die zweijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule sind nach den Fachrichtungen Elektrotechnik, Holztechnik und Metalltechnik gegliedert.
(2) Die Bildungsgänge werden in zwei Jahren Vollzeitunterricht durchgeführt.
(3) In jeder Jahrgangsstufe ist ein vierwöchiges Praktikum in einem geeigneten Betrieb unter Anleitung der Schule abzuleisten; davon sollen je zwei Wochen in der unterrichtsfreien Zeit liegen.

§ 3 Voraussetzungen und Verfahren bei der Zulassung

(1) Aufnahmevoraussetzung ist das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder der Berufsschule.
(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung gemäß Absatz 1,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
4.
Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß
§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168).
Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese bis spätestens zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

§ 4 Deutsche Sprachkenntnisse

Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderlichenfalls überprüft diese die Schule. Der Schulleiter entscheidet danach über die Zulassung.

§ 5 Unterrichtsfächer, Stundentafeln, Halbjahreszeugnisse

(1) Die Unterrichtsfächer, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs und eventuelle Teilungsstunden ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 bis 3.
(2) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen werden oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lerngebieten zusammengefaßt werden, wenn dabei die in einer Jahrgangsstufe zu erteilenden Gesamtstunden je Fach nicht unter- oder überschritten werden.
(3) Zum Schulhalbjahr wird ein Halbjahreszeugnis nach dem Muster der
Anlage 4 ausgestellt.

§ 6 Versetzung und Notenausgleich

(1) Der Übergang von einer Jahrgangsstufe zur nächsten setzt eine Versetzung voraus. Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder jeweils eine mangelhafte Leistung durch jeweils eine mindestens befriedigende in einem anderen Fach ausgleichen kann. Die Leistung im Fach Praktische Grundbildung kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen auch dann zu versetzen, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der nächsten Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.
(3) Über die Versetzung wird ein Zeugnis mit einem Versetzungsvermerk gemäß
Anlage 5 ausgestellt. Wird der Schüler nicht versetzt, wird das Zeugnis ausgestellt mit dem Vermerk "nicht versetzt".

§ 7 Nachprüfung bei Nichtversetzung

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres auf Antrag eine Nachprüfung ablegen. Zur Nachprüfung werden Schüler zugelassen, die höchstens in drei Fächern, nicht jedoch in der Praktischen Grundbildung, mangelhafte Leistungen erbracht haben, die nicht ausgeglichen werden konnten.
(2) Der Schulleiter bildet für die Nachprüfung zur Versetzung einen Prüfungsausschuß und übernimmt den Vorsitz oder bestellt einen Vertreter. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel der bisherige Fachlehrer des Schülers als prüfendes Mitglied und ein weiterer Fachlehrer, der mit der Protokollführung beauftragt wird.
(3) Erfüllt der Schüler aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen, so ist er versetzt. Es wird ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Fach der Nachprüfung erstellt.

§ 8 Prüfung

(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule wird durch eine schriftliche, praktische und mündliche Prüfung abgeschlossen. Soweit nicht nachfolgend besondere Bestimmungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Regelungen für Abschlußprüfungen an Beruflichen Schulen.
(2) Die Aufgaben und die Termine der schriftlichen Prüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Dazu legt die Berufsfachschule der obersten Schulaufsichtsbehörde bis spätestens 15. März des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, für jedes zu prüfende Fach zwei vom jeweils zuständigen Fachlehrer ausgearbeitete Aufgabenvorschläge vor. Zugleich schlägt die Berufsfachschule die Termine für die einzelnen Prüfungsteile vor. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben und die Festsetzung der Prüfungstermine auf den Schulleiter übertragen.
(3) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern
1.
Deutsch mit drei Zeitstunden,
2.
Englisch mit zwei Zeitstunden,
3.
Mathematik mit zwei Zeitstunden,
4.
Technologie mit zwei Zeitstunden.
(4) Die praktische Prüfung erfolgt im Fach Praktische Grundbildung mit sechs Zeitstunden.
(5) Die mündliche Prüfung kann in allen Fächern, mit Ausnahme der Fächer Sport und Praktische Grundbildung, erfolgen.

§ 9 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse, Übergangszeugnisse

(1) Nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung erhält der Schüler ein Abschlußzeugnis gemäß den Anlagen 6, 7 oder 8. Wird die Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung vorzeitig beendet, wird ein Abgangszeugnis gemäß
Anlage 7 ausgestellt.
(2) Schüler, die einen Wechsel der Schule vornehmen und die Ausbildung in der gleichen Fachrichtung wiederholen oder fortsetzen, erhalten ein Übergangszeugnis gemäß
Anlage 8 .

§ 10 Berufsbezeichnung, Gleichwertigkeit und Anrechnung

(1) Mit dem Abschluß wird die nachfolgende Berufsbezeichnung erworben:
1.
in der Fachrichtung Elektrotechnik "Staatlich geprüfte Elektrofachkraft",
2.
in der Fachrichtung Holztechnik "Staatlich geprüfte Holzfachkraft",
3.
in der Fachrichtung Metalltechnik "Staatlich geprüfte Metallfachkraft".
(2) Der Abschluß ist dem Realschulabschluß gleichgestellt. In das Abschlußzeugnis wird die Bemerkung aufgenommen: "Der Abschluß ist dem Realschulabschluß gleichwertig".
(3) Der erfolgreiche Abschluß kann, entsprechend der
Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155), geändert durch Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665), mit einem Jahr auf einen der Fachrichtung zugeordneten Ausbildungsberuf angerechnet werden. Dazu wird in das Abschlußzeugnis die Bemerkung aufgenommen: "Der Abschluß kann auf eine Berufsausbildung in einem dieser Fachrichtung zugeordneten Ausbildungsberuf mit einem Jahr angerechnet werden".

§ 11 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft.
Schwerin, den 27. März 1997
Die Kultusministerin
Regine Marquardt

Anlage 1

Kultusministerin des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Stundentafel
Schulart Berufsfachschule
Fachrichtung Elektrotechnik
Berufsgruppe
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Elektrofachkraft
Wochenstunden Unterrichtsstunden
Allgemeine Unterrichtsfächer 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Deutsch 3 3 3 3 240
Sozialkunde 2 2 2 2 160
Religion oder Philosophie 1 1 1 1 80
Sport 2 2 2 2 160
Summe 8 0 8 0 8 0 8 0 640
Berufsbezogene Fächer 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Englisch 4 4 4 4 320
Mathematik 4 4 4 4 320
Betriebswirtschaft 2 2 2 2 160
Technologie mit Übungen 4 4 4 4 320
Summe 14 0 14 0 14 0 14 0 1120
Berufsbezogene Praxis 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Praktische Grundbildung 1) 12 12 12 12 12 12 12 12 960
Summe 12 12 12 12 12 12 12 12 960
Wochenstd. gesamt 34 34 34 34 2720
Fußnoten
1)
Klassenteilung bei über 16 Schülern möglich.

Anlage 2

Kultusministerin des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Stundentafel
Schulart Berufsfachschule
Fachrichtung Holztechnik
Berufsgruppe
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Holzfachkraft
Wochenstunden Unterrichtsstunden
Allgemeine Unterrichtsfächer 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Deutsch 3 3 3 3 240
Sozialkunde 2 2 2 2 160
Religion oder Philosophie 1 1 1 1 80
Sport 2 2 2 2 160
Summe 8 0 8 0 8 0 8 0 640
Berufsbezogene Fächer 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Englisch 4 4 4 4 320
Mathematik 4 4 4 4 320
Betriebswirtschaft 2 2 2 2 160
Technologie mit Übungen 4 4 4 4 320
Summe 14 0 14 0 14 0 14 0 1120
Berufsbezogene Praxis 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Praktische Grundbildung 1) 12 12 12 12 12 12 12 12 960
Summe 12 12 12 12 12 12 12 12 960
Wochenstd. gesamt 34 34 34 34 2720
Fußnoten
1)
Klassenteilung bei über 16 Schülern möglich.

Anlage 3

Kultusministerin des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Stundentafel
Schulart Berufsfachschule
Fachrichtung Metalltechnik
Berufsgruppe
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Metallfachkraft
Wochenstunden Unterrichtsstunden
Allgemeine Unterrichtsfächer 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Deutsch 3 3 3 3 240
Sozialkunde 2 2 2 2 160
Religion oder Philosophie 1 1 1 1 80
Sport 2 2 2 2 160
Summe 8 0 8 0 8 0 8 0 640
Berufsbezogene Fächer 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Englisch 4 4 4 4 320
Mathematik 4 4 4 4 320
Betriebswirtschaft 2 4 2 2 160
Technologie mit Übungen 4 4 320
Summe 14 0 14 0 14 0 14 0 1120
Berufsbezogene Praxis 1. TS 2. TS 3. TS 4. TS Summe
Praktische Grundbildung 1) 12 12 12 12 12 12 12 12 960
Summe 12 12 12 12 12 12 12 12 960
Wochenstd. gesamt 34 34 34 34 2720
Fußnoten
1)
Klassenteilung bei über 16 Schülern möglich.

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

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