MsVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung (Meldescheinverordnung - MsVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997

Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung
(Meldescheinverordnung - MsVO)
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung (Meldescheinverordnung - MsVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 199701.01.2005
§ 1 - Meldeschein01.01.2005
§ 2 - Meldeschein für Seeleute01.01.2005
§ 3 - Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten01.01.2005
§ 4 - Durchschreibeverfahren, Vordruckgestaltung01.01.2005
§ 5 - Aufbewahrung der Meldescheine01.01.2005
§ 6 - Abholen der besonderen Meldescheine durch die Polizei01.01.2005
§ 7 - (Inkrafttreten)01.01.2005

§ 1 Meldeschein

(1) Als Meldeschein nach
§ 17 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes ist zu verwenden:
1.
für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 des
Landesmeldegesetzes der Vordrucksatz nach dem Muster der
Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4; zusätzlich zu diesem Vordrucksatz sind
Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 (Beiblatt) und 2.1 zu verwenden,
soweit darin enthaltene Fragestellungen auf den Meldepflichtigen zutreffen;
2.
für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 des
Landesmeldegesetzes der Vordrucksatz nach dem Muster der
Anlagen 3, 3.1, 3.2 und 3.3.
Die Meldebehörde soll auf die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen
1.2, 1.3, 2.1 und 3.2 verzichten, soweit sie durch automatisierte Datenübermittlungen
entbehrlich werden.
(2) Für die amtliche Meldebestätigung nach
§ 17 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes sind Vordrucke nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mustern der Anlagen 1.4 und 3.3 zu verwenden.

§ 2 Meldeschein für Seeleute

Für die Anmeldung nach
§ 22 Abs. 2 Satz 1 des Landesmeldegesetzes ist der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 4 und
4.1, für die Abmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des
Landesmeldegesetzes der Vordrucksatz nach dem Muster der
Anlagen 5 und 5.1 zu verwenden.

§ 3 Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten

(1) Als besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten
nach § 27 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes
ist das Muster der Anlagen 6 und 6.1 zu verwenden. Durchschriften (
§ 27 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes ) dürfen für die Erhebung der
Kurabgabe nach dem Muster der Anlagen 6.2 und 6.3, für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik
nach dem Muster der Anlage 6.4 gefertigt werden.
(2) Legt ein beherbergter Ausländer kein oder kein gültiges
Identitätsdokument (Paß, Personalausweis, Paßersatz) vor
oder weichen die Angaben im Meldeschein von denen des vorgelegten Identitätsdokuments
ab, ist dies auf dem Meldeschein nach Anlage 6.1 (Rückseite) zu vermerken.

§ 4 Durchschreibeverfahren, Vordruckgestaltung

(1) Die nach dieser Verordnung zu verwendenden Meldescheine sollen
im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden. Bei der drucktechnischen
Gestaltung der Vordrucke kann von den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern
unwesentlich abgewichen werden.
(2) In den besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten
( § 27 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes
) können fremdsprachliche Erläuterungen
für die verwendeten Begriffe aufgenommen werden.

§ 5 Aufbewahrung der Meldescheine

Die Meldescheine nach den
§§ 1 und 2 hat
die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.

§ 6 Abholen der besonderen Meldescheine durch die Polizei

Holt die Polizei die nach
§ 27 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes bereitgehaltenen Urschriften der besonderen
Meldescheine ab, so hat sie den Namen und die Anschrift der Beherbergungsstätte
und den Zeitraum, in dem die abgeholten Meldescheine ausgefüllt worden
sind, sowie die Anzahl der Meldescheine aufzuzeichnen. Ein Exemplar der Aufzeichnung
ist dem Leiter der Beherbergungsstätten oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

§ 7 (Inkrafttreten)

Vorbemerkungen zu den Anlagen:
Anlagen 1 bis 1.4
Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 1.1 sind die Felder "Gemeindekennzahl"
und "Staatsangehörigkeitsschlüssel" grün zu umranden.
Anlagen 2 und 2.1
Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 2 ist das Feld "Gemeindekennzahl"
grün zu umranden.
Anlagen 3 bis 3.3
Format: DIN A 4
In den Vordrucken nach Anlage 3.1 sind die Felder "Gemeindekennzahl" und "Staatsangehörigkeitsschlüssel" grün
zu umranden.
Anlagen 4 bis 5.1
Format: DIN A 5 hoch
Markierungen
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