Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Landesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern Vom 25. September 1997
Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt
und Ortszuschlag der Mitglieder der Landesregierung und der
Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 25. September 1997
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 17 des Gesetz über kostensenkende Strukturmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Landesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Die Mitglieder der Landesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, die sich nach dem Stand des
Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ergeben. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Amtsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
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