MeldDÜVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
(Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 642),

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt 1 - Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden01.01.2005
§ 1 - Rückmeldung01.01.2005
§ 2 - Auswertung der Rückmeldung01.01.2005
§ 2a - Ausbleiben der Rückmeldung01.01.2005
§ 3 - Fortschreibung der Daten01.01.2005
Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige Stellen01.01.2005
§ 4 - Datenübermittlungen an Schulen01.01.2005
§ 5 - Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen01.01.2005
§ 6 - Datenübermittlungen an Finanzämter01.01.2005
§ 7 - Datenübermittlungen an Ausländerbehörden01.01.2005
§ 8 - Datenübermittlungen an die Polizeibehörden01.01.2005
§ 9 - Datenabruf durch die Polizei01.01.2005
§ 10 - Datenübermittlungen an Versorgungsämter01.01.2005
§ 11 - Datenübermittlungen an Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden01.01.2005
§ 12 - Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt01.01.2005
§ 13 - Datenübermittlungen an den Suchdienst01.01.2005
§ 14 - Datenübermittlungen an die Wohnungsämter01.01.2005
§ 15 - Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren01.01.2005
§ 16 - Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten01.01.2005
Abschnitt 3 - Zuständigkeit, Verfahren, Inkrafttreten01.01.2005
§ 17 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 18 - Verfahren und Datensicherung01.01.2005
§ 19 - (Inkrafttreten)01.01.2005
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund des
§ 30 Abs. 4 , des § 31 Abs. 6 und 7
und des § 33 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes
vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 641).

Abschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

§ 1 Rückmeldung

Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet,
so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde
und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden
folgende Daten (Rückmeldung):
Blattnummer des Datensatzes für das Meldewesen nach § 18 Abs. 1 (Datenblatt)
1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201, 0202,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung) 1201-1213, 1215-1222,
5. Tag der Geburt 0601,
6. Geburtsort 0602, 0603,
7. Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
8. Staatsangehörigkeiten 1001,
9. Tag des Zuzugs 1301,
10. Familienstand 1401.

§ 2

*
Auswertung der Rückmeldung
(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung
des Einwohners, unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde
die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen
von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Landesmeldegesetzes
mit Ausnahme des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Landesmeldegesetzes
genannten Tages des Zuzugs in das Wahlgebiet;
dabei sind auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen
Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind
(Datenblatt 2101 bis 2103, 2301 bis 2303). Satz 1 gilt auch, wenn die neue
Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung
oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.
(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde
nach § 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet
sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für
weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine
Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf
beruht, daß die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten
über den Einwohner gespeichert hat.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck
der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt
werden:
Datenblatt
1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201, 0202,
2. Vornamen 0301,
3. Tag der Geburt 0601,
4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) 1201-1212, 1215-1222.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1999.

§ 2a

*
Ausbleiben der Rückmeldung
Hat die für die bisherige Wohnung zuständige Meldebehörde
innerhalb von drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung
von der Meldebehörde erhalten, die aufgrund der Angaben im Abmeldeschein
für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach
dem Verbleib der Rückmeldung zu fragen.
Fußnoten
*)
§ 2a eingefügt durch Verordnung vom 3. Dezember 1999.

§ 3

*
Fortschreibung der Daten
(1) Werden die in § 3 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes
bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben,
insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil der
Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13
, 16 , 19
oder 22 des Landesmeldegesetzes
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde
die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten
Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder
besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status einer Wohnung ändert.
In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213)
und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.
(3) § 2 Abs. 3
gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1999.

Abschnitt 2 Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige Stellen

§ 4 Datenübermittlungen an Schulen

(1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
übermittelt der zuständigen Grundschule zur Überwachung der
Schulpflicht bis zum 15. November eines jeden Jahres nach dem Stand vom 1.
November desselben Jahres folgende Daten der im Schulbezirk gemeldeten Kinder,
die in dem folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden:
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Tag und Ort der Geburt 0601- 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) 0901-0905, 0907-0914,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. Anschrift 1201-1212.
(2) Ferner übermittelt die Meldebehörde der alleinigen
Wohnung oder der Hauptwohnung der zuständigen Schule zur Überwachung
der Schulpflicht die in Absatz 1 genannten Daten sowie den Tag des Einzuges
(Datenblatt 1301) von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (
§§ 41 bis 44 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Januar
1997 (GVOBl. M-V S. 20)), die nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen sind. Bei
ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Schule auch dann zu übermitteln,
wenn sie aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Mecklenburg-Vorpommern
zugezogen sind.
(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 können dem Schulamt
zur Weiterleitung an die zuständige Schule übermittelt werden. Die
in Satz 1 genannten Daten dürfen auch vom Schulamt zur Planung des nächsten
Schuljahres verwendet werden.

§ 5 Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen

(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren
a)
durch den Bundespräsidenten
aus Anlaß der Vollendung des 100., 105. und jedes weiteren Lebensjahres,
b)
durch den Ministerpräsidenten
aus Anlaß der Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren
Lebensjahres
übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung folgende Daten der Jubilare:
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
5. Tag der Geburt 0601,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. Anschrift 1201 bis 1212.
(2) Zum Zwecke der Ehrung von Ehepaaren
a)
durch den Bundespräsidenten
aus Anlaß des 65., 70. und 75. Hochzeitstages,
b)
durch den Ministerpräsidenten
aus Anlaß des 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstages
übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung neben den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten Daten der
Jubilare den Tag der Eheschließung (Datenblatt 1402).
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe
a sind dem Bundespräsidialamt, die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b
und Absatz 2 Buchstabe b sind dem Innenministerium bis spätestens vier
Wochen vor dem Tag der Ehrung zuzuleiten.

§ 6 Datenübermittlungen an Finanzämter

Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
übermittelt dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des Steueraufkommens
bei einer Abmeldung aus dem Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), folgende
Daten ( § 136 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),):
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. frühere Namen 0201-0204, 0303,
4. Tag und Ort der Geburt 0601-0603,
5. letzte Anschrift 1201-1212,
6. Tag des Auszugs 1306, 1308.

§ 7 Datenübermittlungen an Ausländerbehörden

Bei der Übermittlung von Meldedaten an die Ausländerbehörden
nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216) richten sich Verfahren
und Datensicherung nach § 18 dieser
Verordnung.

§ 8 Datenübermittlungen an die Polizeibehörden

(1) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder
Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Berichtigung von Angaben in
personenbezogenen polizeilichen Sammlungen übermitteln die Meldebehörden
den zuständigen Polizeibehörden anläßlich einer An- oder
Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung
oder Ehebeendigung) und eines Sterbefalles folgende Daten:
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. frühere Namen 0201-0204, 0303,
4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
5. Tag und Ort der Geburt 0601-0603,
6. Geschlecht 0701,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Anschriften 1201-1213.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten werden
folgende Daten übermittelt:
a)
bei der Anmeldung:
1. Tag des Einzugs 1301,
2. frühere Anschrift 1215-1223,
3. weitere Anschriften 1201-1213,
b)
bei der Abmeldung:
1. Tag des Auszugs 1306, 1308,
2. neue Anschrift 1201-1213, 1307,
3. weitere Anschriften 1201-1213,
c)
bei einem Sterbefall:
Sterbetag 1901.
(3) Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über
die keine Angaben in personenbezogenen polizeilichen Sammlungen vorliegen,
sind unverzüglich zu löschen.

§ 9 Datenabruf durch die Polizei

(1) Die Meldebehörden dürfen die in
§ 31 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes genannten Daten des Melderegisters ständig
für die Polizeibehörden und -dienststellen des Landes (Polizei)
zum Abruf mit Hilfe automatisierter Verfahren bereithalten. Die Polizei darf
von der Möglichkeit des Datenabrufes nur Gebrauch machen, wenn dies im
Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung mit Strafe oder Geldbuße
bedrohter Handlungen erforderlich ist. Für den Abruf der Daten einer
bestimmten Person hat die Polizei den Familiennamen oder den Geburtsnamen
anzugeben; sie kann auch den Vornamen und die in § 31 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 6 des Landesmeldegesetzes
genannten Daten angeben, soweit ihr diese
Daten bekannt sind. Ein Abruf von Daten kann auch durch die alleinige Angabe
einer Anschrift erfolgen. Werden die in § 31 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes
genannten Daten im Auftrage mehrerer Meldebehörden von einer Stelle zum Abruf bereitgehalten, so hat die Polizei
zunächst die Meldebehörde zu bezeichnen. Die Übermittlung der
Daten soll unmittelbar und unverzüglich im Wege der Datenübertragung
erfolgen.
(2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist
sicherzustellen, daß Daten nur durch berechtigte Bedienstete abgerufen
werden können.
(3) Die Polizei hat Datenabrufe zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen der Einwohner mit folgenden Angaben aufzuzeichnen:
1.
Datum und Uhrzeit,
2.
Kennung des zum Abruf zugelassenen Datenendgerätes und individuelle Kennung des abrufenden Bediensteten,
3.
Meldebehörde, aus deren Melderegister die Daten abgerufen werden,
4.
a)
beim Abruf der Daten einer bestimmten Person:
Vor- und Familienname sowie Anschrift des betroffenen Einwohners,
b)
beim Abruf der Daten der unter einer bestimmten Anschrift gemeldeten Einwohner:
die Anschrift des Hauses (Wohnort, Straße, Hausnummer) und den
Hinweis auf den Anlaß des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
Die Aufzeichnungen sind zum Zweck der Prüfung gesondert aufzubewahren,
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach
Ablauf von drei Monaten, im Falle der Nummer 4 b) nach einem Jahr zu vernichten;
sie dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit einer Datenübermittlung
im Einzelfall oder einer Prüfung des Konzepts der Datensicherung verwendet
werden, nicht aber zur Kontrolle von Verhalten oder Leistung des eingesetzten
Personals.
(4) Solange die Voraussetzungen für den automatisierten Abruf
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gegeben sind, hat die Meldebehörde
während der Zeit, in der sie nicht besetzt ist, für die Polizei
zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
die in § 31 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes
genannten Daten des Melderegisters zur Einsicht bereitzuhalten. Die Meldebehörde hat durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen gemäß § 17 des Landesdatenschutzgesetzes
von Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen,
daß weitere Daten des Melderegisters nicht eingesehen werden können.
Ein Zugriff auf die Daten darf nur anhand der in Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten
Kriterien erfolgen. Beim Zugriff auf die Daten sind die individuelle Kennung
des Polizeibediensteten sowie die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten
Angaben aufzuzeichnen. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 10 Datenübermittlungen an Versorgungsämter

(1) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt
geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.
I S. 594), und von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt
geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.
I S. 594), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der
gültigen Behindertenausweise nach dem Schwerbehindertengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550),
zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung dem zuständigen Versorgungsamt im Fall des Todes
eines Einwohners folgende Daten:
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. frühere Namen 0201-0204, 0303,
4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
5. Tag und Ort der Geburt 0601-0603,
6. Geschlecht 0701,
7. letzte Anschrift 1201-1212,
8. Sterbetag 1901.
(2) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten solcher
Einwohner, die nicht zu dem berechtigten Personenkreis nach Absatz 1 gehören,
sind unverzüglich zu löschen.

§ 11 Datenübermittlungen an Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden

Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeistern
der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 und 19 des Landesmeldegesetzes
genannten Daten der Einwohner ihrer Gemeinde
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise
bei der Anmeldung, der Abmeldung, einem Alters- oder Ehejubiläum und
bei der Geburt eines Kindes sowie bei einem Sterbefall übermitteln.

§ 12 Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt

(1) Die Meldebehörde hat dem Statistischen Landesamt zur
Erfüllung seiner statistischen Aufgaben nach dem Gesetz
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804), aus Anlaß
der An- und Abmeldung die erforderlichen Daten mitzuteilen; der Datenumfang
ergibt sich aus den Daten der für das Statistische Landesamt bestimmten
Durchschläge der Meldescheine gemäß den Anlagen 1.3, 2.1,
3.2, 4.1 und 5.1 der Meldescheinverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 256). Darüber
hinaus sind dem Statistischen Landesamt Änderungen der Staatsangehörigkeit
oder der Erwerb oder der Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes , die in das Melderegister eingetragen werden,
zu übermitteln.
(2) Absatz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Änderung
der Zuordnung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung statistisch erfaßt
wird.

§ 13 Datenübermittlungen an den Suchdienst

Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
übermittelt dem Suchdienst bei der Anmeldung von Einwohnern, die aus
den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), bezeichneten Gebieten
stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, die Daten nach
§ 33 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes . Abweichend von Satz 1 kann die Meldebehörde
der Mitteilungspflicht auch dadurch genügen, daß sie die Daten
dem Statistischen Landesamt im Zusammenhang mit den Daten nach den
§§ 4 und 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zur Weiterleitung
an den Suchdienst mitteilt; dies kann auch durch die Übersendung des
Meldescheines an das Statistische Landesamt nach § 6
dieses Gesetzes geschehen.

§ 14 Datenübermittlungen an die Wohnungsämter

(1) Die Meldebehörde darf der für die Durchführung
des Wohnungsbindungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, 2319)
und Landesbelegungsbindungsgesetzes vom
18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 661) zuständigen Stelle zur Sicherung
der Zweckbestimmung von Wohnraum bei der Anmeldung eines Einwohners, der in
eine öffentlich geförderte oder belegungsgebundene Wohnung einzieht,
die folgenden Daten des Einwohners übermitteln:
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Tag der Geburt 0601,
4. gegenwärtige Anschrift 1201,
5. Tag des Einzugs 1301,
6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperren nach § 34 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes 1801.
(2) Bei Abmeldung, Namensänderung oder Tod des Einwohners
dürfen die Veränderungen übermittelt werden.

§ 15 Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren

(1) In den Fällen der §§ 4
, 8 und 11
werden Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 34 Abs. 7 Nr. 2 des Landesmeldegesetzes
eingetragen ist, nicht übermittelt.
(2) In den Fällen der §§ 5
, 11 und 13
werden Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, nicht übermittelt.

§ 16 Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten

Wird eine Behörde oder eine sonstige Stelle, der im Rahmen
regelmäßiger Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt unrichtige
Daten übermittelt worden sind, nach § 10 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes
von der Berichtigung der Daten unterrichtet,
so sind ihr außer den berichtigten Daten zur Identifizierung des Betroffenen
folgende Daten zu übermitteln:
Datenblatt
1. Familiennamen 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. frühere Namen 0201-0204, 0303,
4. Tag und Ort der Geburt 0601-0603,
5. gegenwärtige/letzte Anschrift 1201-1213.

Abschnitt 3 Zuständigkeit, Verfahren, Inkrafttreten

§ 17 Zuständigkeit

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des
Melderechtsrahmengesetzes, so ist Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung
die für die jeweilige Wohnung des Einwohners zuständige Meldebehörde,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 18 Verfahren und Datensicherung

(1) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der
Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länderteil-DSMeld)
zugrunde zu legen. Er ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der
Kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden und bei dem Bundesarchiv,
Am Wöllershof 12, 56068 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig
gesichert niedergelegt. Der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil
Mecklenburg-Vorpommern - ist als Runderlaß des Innenministers vom 14.
April 1993 (AmtsBl. M-V S. 910) veröffentlicht worden.
(2) Die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind in
schriftlicher Form oder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden und
Datenempfänger darauf einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Soweit
in dieser Verordnung oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt
ist oder soweit keine abweichenden Vereinbarungen zwischen der Meldebehörde
und dem Datenempfänger bestehen, sollen die Datenübermittlungen
mindestens einmal wöchentlich erfolgen.
(3) Schriftlich übermittelte Daten sind in einem verschlossenen
Umschlag, Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger,
die versandt werden, dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten,
die für den Empfänger bestimmt sind. Vor der Rücksendung sind
die Daten auf den Datenträgern vollständig zu löschen; abweichend
hiervon sind die Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, mit einer
Beschreibung der Mängel unverzüglich an die Meldebehörde zurückzusenden.

§ 19 (Inkrafttreten)

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