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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 5. Februar bis 14. Mai 1998

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 5. Februar bis 14. Mai 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 5. Februar bis 14. Mai 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee01.01.2005
§ 2 - Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee01.01.2005
§ 3 - Aufgabenübertragung01.01.2005
§ 4 - Anzuwendendes Recht01.01.2005
§ 5 - Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung01.01.2005
§ 6 - Verantwortlichkeit01.01.2005
§ 7 - Kostentragung01.01.2005
§ 8 - Geltungsdauer01.01.2005
§ 9 - Ratifizierung01.01.2005
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für
Inneres,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische
Innenministerium,
und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese
vertreten durch den Innenminister
schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher
Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachfolgendes Abkommen:

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden
in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage
1) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von
Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europäischen
Datums 1950 angegeben)
a)
von der Freien und Hansestadt Hamburg
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Norden von der Position
des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches des Abkommens
über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe
von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1) nach
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)
b)
vom Land Schleswig-Holstein
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft im Westen
und Südwesten durch die 12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1)
c)
vom Land Niedersachsen
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig
verläuft im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden im Norden entlang
der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede,
das durch die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet
wird
54° 08' 11" N 7° 24' 36" O
54° 08' 19" N 7° 26' 59" O
54° 01' 39" N 7° 33' 04" O
54° 00' 27" N 7° 24' 36" O
d)
von der Freien Hansestadt Bremen
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte
mit den Koordinaten
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14)

§ 2 Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Ostsee werden
in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage
2) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von
Landesgrenzen - wahrgenommen
von dem Land Schleswig-Holstein nördlich und von dem Land Mecklenburg-Vorpommern südlich der Linie, die bestimmt
wird durch den Punkt mit den Koordinaten
53° 57' 27" N 10° 54' 17" O
und von dort nacheinander geradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 06' 13" N 11° 07' 30" O
(Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg)
bis zur Position
54° 18' 57" N 11° 40' 25" O
(Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg)
und von dort nach Norden in Richtung Meßpunkt 26 der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit den Koordinaten
54° 21' 53,4" N 11° 40' 14,7" O
bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes
54° 19' 53,7" N 11° 40' 04,5" O
verläuft.

§ 3 Aufgabenübertragung

(1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei
eines anderen Vertragspartners nach §§ 1 oder 2 zuständig
ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben zur Wahrnehmung.
(2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien
der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in §§ 1 oder 2 zugewiesenen
Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher
Aufgaben tätig werden.

§ 4 Anzuwendendes Recht

(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben
nach §§ 1 oder 2 ist das Recht des Landes anzuwenden, in
dessen Vertragsgebietsteil die Beamten tätig werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher
Aufgaben in dem Nordseegebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander
geradlinig verläuft
im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 50' 39" N 8° 34' 33" O (12)
53° 53' 09" N 8° 32' 07" O (11)
53° 53' 39" N 8° 25' 49" O (10)
53° 58' 51" N 8° 13' 01" O (9)
53° 57' 03" N 8° 07' 50" O (8)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14)
niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch
die sich auf den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" beziehenden
Vorschriften.

§ 5 Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung

Die Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 6 Verantwortlichkeit

Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich.
Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter
frei.

§ 7 Kostentragung

Jedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen
aus dieser Tätigkeit zu.

§ 8 Geltungsdauer

(1) Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier
Jahren geschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr
zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung
durch einen Vertragspartner nach § 1 bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen.
(2) Die Vertragspartner nach § 1 heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen
zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen
Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit Inkrafttreten dieses
Abkommens auf.

§ 9 Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt ist.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 356): Das Abkommen ist gemäß seinem § 9 Abs. 2 am 1. April 2000 in Kraft getreten.
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