AlQualiVO M-V
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Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen (Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V) Vom 9. Januar 1999

Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung
für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen
(Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V)
Vom 9. Januar 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen (Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V) vom 9. Januar 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
§ 801.01.2005
§ 901.01.2005
§ 1001.01.2005
§ 1101.01.2005
§ 1201.01.2005
Anlage 101.01.2005
Anlage 201.01.2005
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 3 des
Landeshochschulgesetzes vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

(1) Ausländische Vorbildungsnachweise, die als einem deutschen
Qualifikationsnachweis nach § 60 Abs. 1 des
Landeshochschulgesetzes gleichwertig anerkannt
worden sind, gelten als Nachweis der Qualifikation für ein Studium in
den ausgewiesenen Studiengängen an einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ausländische Hochschulabschlußprüfungen nach
einem Studium von mindestens sechs Semestern an einer ausländischen anerkannten
Hochschule gelten als Hochschulzugangsberechtigung für jeden Studiengang.

§ 2

(1) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt
nach Maßgabe dieser Verordnung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland (nachfolgend "Bewertungsvorschläge" genannt).
(2) In Zweifelsfällen und in Fällen, in denen die Bewertungsvorschläge
keine Einstufung enthalten, wird die Entscheidung von der obersten Schulaufsichtsbehörde
getroffen.
(3) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes
festgestellte Hochschulzugangsberechtigung gilt auch in Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

(1) Ausländische Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden
Land den Zugang zu allen Studiengängen an Hochschulen eröffnen,
gelten, sofern sich aufgrund der Bewertungsvorschläge nichts anderes
ergibt, als Qualifikationsnachweise für den Zugang zu jedem Studiengang.
(2) Ausländische Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden
Land den Zugang nur zu einem oder mehreren bestimmten Studiengängen an
Hochschulen eröffnen, gelten, sofern sich aufgrund der Bewertungsvorschläge
nichts anderes ergibt, als Qualifikationsnachweise für die entsprechenden
Studiengänge sowie für verwandte Studiengänge.
(3) Ausländische Vorbildungsnachweise, die für ausländische
Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellt wurden, und die nach den
Bewertungsvorschlägen in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung
den Zugang zum Hochschulstudium eröffnen, gelten als Qualifikationsnachweise
für Studiengänge, die den Schwerpunktkursen der Feststellungsprüfung
und gegebenenfalls der Ergänzungsprüfung entsprechen.
(4) Ausländische Vorbildungsnachweise, die nach den Bewertungsvorschlägen
in Verbindung mit Nachweisen über die Hochschulaufnahmeprüfung im
Herkunftsland oder über Studienzeiten im Herkunftsland den Zugang zum
Hochschulstudium eröffnen, gelten als Qualifikationsnachweise für
Studiengänge, die der Hochschulaufnahmeprüfung oder dem bisherigen
Studium entsprechen sowie für verwandte Studiengänge.

§ 4

Für Berechtigte nach dem
Bundesvertriebenengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt
geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.
I S. 594), werden Hochschulzugangsberechtigungen gemäß dem Beschluß
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland "Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz
in Schule und Berufsausbildung" vom 3. Dezember 1971 in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Sonderlehrgänge zum Erwerb der Befähigung für ein Hochschulstudium
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz" vom 9. April 1997
in der jeweils geltenden Fassung festgestellt.

§ 5

(1) Für ausländische Vorbildungsnachweise, die für
deutsche Staatsangehörige ausgestellt wurden, wird eine Hochschulzugangsberechtigung
festgestellt, wenn nach den Bewertungsvorschlägen der Zugang zum Hochschulstudium
eröffnet und wenn der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
einer Anerkennungsprüfung erbracht wird. Deutsche Staatsangehörige
sind von der Anerkennungsprüfung befreit, wenn die ausländischen
Bildungsnachweise aufgrund der Bewertungsvorschläge den direkten Hochschulzugang
eröffnen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die aufgrund der Bewertung
der ausländischen Vorbildungsnachweise eine Anerkennungsprüfung
oder Ergänzungsprüfung abzulegen haben, können an die oberste
Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Zulassung zur Anerkennungsprüfung
oder Ergänzungsprüfung stellen. Dem Antrag sind beizufügen
1.
eine beglaubigte Kopie des Bescheides über die Bewertung des ausländischen Vorbildungsnachweises,
2.
eine Erklärung hinsichtlich der Fächerwahl gemäß
§ 6 Abs. 5 und 6 oder gemäß
§ 8 Abs. 2 und 3 sowie
3.
eine Erklärung darüber, ob bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Zulassung
zur Anerkennungs- oder Ergänzungsprüfung beantragt oder eine Anerkennungs-
oder Ergänzungsprüfung abgelegt wurde.
(3) Für deutsche Staatsangehörige, die auch Staatsangehörige
eines weiteren Staates sind, gelten die Bestimmungen der
§§ 5 bis 9 .

§ 6

(1) Die Anerkennungsprüfung ist an einem Gymnasium vor einem
von der obersten Schulaufsichtsbehörde zu bestellenden Prüfungsausschuß
abzulegen. Das Gymnasium und die Prüfungstermine werden von der obersten
Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören ein Vorsitzender
und für jedes Prüfungsfach zwei Fachprüfer an. Der Vorsitzende
und mindestens jeweils ein Fachprüfer müssen die Lehrbefähigung
für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
ist in der Regel der Schulleiter des Gymnasiums. Der Vorsitzende schlägt
der obersten Schulaufsichtsbehörde für jedes Fach den ersten und
zweiten Fachprüfer vor.
(3) Der Prüfungsausschuß führt über seine
Beratungen sowie über die Prüfungen ein Protokoll.
(4) Die Anerkennungsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. In beiden Prüfungsteilen sind die Anforderungen
der Abiturprüfungsverordnung vom
3. Juni 1996 (Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V S. 222), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 26. März 1998 (Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V
S. 312), zugrunde zu legen.
(5) Schriftliche Prüfungen erfolgen in Deutsch und einer
Fremdsprache. Weitere Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit vom angestrebten
Studiengang in
1.
Mathematik (3. Fach) für ein Studium in mathematischen, naturwissenschaftlichen (ausgenommen biologischen),
technischen und wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen
Studiengängen,
2.
Biologie oder Chemie (3. Fach) für ein Studium in medizinischen und biologischen Studiengängen
sowie in Pharmazie,
3.
einer zweiten Fremdsprache (3. Fach) für ein Studium in sprachlichen, geisteswissenschaftlichen und
künstlerischen Studiengängen.
Der Prüfling hat in zwei schriftlichen Prüfungsfächern nach
seiner Wahl Kenntnisse entsprechend den Anforderungen, die in Leistungskursfächern
gestellt werden, nachzuweisen.
(6) Mündliche Prüfungen erfolgen in Deutsch und in einer
Fremdsprache. Weitere Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit vom angestrebten
Studiengang in
1.
Mathematik (3. Fach) und Physik oder Chemie (4. Fach) für ein Studium in mathematischen, naturwissenschaftlichen
(ausgenommen biologischen) und technischen Studiengängen,
2.
Biologie oder Chemie (3. Fach) und Physik oder Mathematik (4. Fach) für ein Studium in medizinischen
und biologischen Studiengängen sowie in Pharmazie,
3.
Mathematik (3. Fach) und Wirtschaftslehre oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes
(4. Fach) für ein Studium in wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen
Studiengängen,
4.
einer zweiten Fremdsprache (3. Fach) und Geschichte oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen
Aufgabenfeldes (4. Fach) für ein Studium in sprachlichen, geisteswissenschaftlichen
und künstlerischen Studiengängen.
(7) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist von den
Notenstufen gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), auszugehen.
(8) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom ersten
Fachprüfer mit einer Note bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
beauftragt den zweiten Fachprüfer mit der Zweitkorrektur. Bei abweichenden
Bewertungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über
die Note.
(9) Von der mündlichen Prüfung in einem schriftlichen
Prüfungsfach kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil der Prüfung
in diesem Fach mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. Die Entscheidung
darüber trifft der Prüfungsausschuß.
(10) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt
der Prüfungsausschuß für das jeweilige Fach auf Vorschlag
der beiden Fachprüfer die Endnote fest. Schriftliche und mündliche
Prüfungsleistungen gehen gleichwertig in die Endnote ein.
(11) Die Anerkennungsprüfung ist bestanden, wenn in allen
Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine Endnote
"mangelhaft" in nur einem Prüfungsfach kann durch eine mindestens befriedigende
Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Eine Endnote
"ungenügend" kann nicht ausgeglichen werden.
(12) Eine nicht bestandene Anerkennungsprüfung kann nur einmal
und nur im ganzen wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen
kann die oberste Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
Eine bestandene Anerkennungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
(13) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Anerkennungsprüfung
wird ein Zeugnis gemäß Anlage 1 ausgestellt.

§ 7

(1) Wird der direkte Hochschulzugang für deutsche Staatsangehörige
aufgrund des Nachweises von Studienzeiten eröffnet, so kann die Fachbindung
auf Studiengänge, zu denen das ausländische Sekundarabschulzeugnis,
nicht aber die Hochschulaufnahmeprüfung oder die absolvierten Studienzeiten
berechtigen, durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung erweitert
werden.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die eine Anerkennungsprüfung
abzulegen haben, können die Fachbindung auf Studiengänge, zu denen
der ausländische Sekundarschulabschluß, nicht aber die bestandene
Anerkennungsprüfung berechtigt, durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung
erweitern.

§ 8

(1) Für die Ergänzungsprüfung gilt
§ 6 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 12 entsprechend.
(2) Schriftliche Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit
von dem angestrebten Studiengang
1.
für ein Studium in mathematischen, naturwissenschaftlichen (ausgenommen biologische), technischen und wirtschaftswissenschaftlichen
und sozialwissenschaftlichen Studiengängen in Mathematik,
2.
für ein Studium in medizinischen und biologischen Studiengängen sowie in Pharmazie in Biologie oder Chemie,
3.
für ein Studium in sprachlichen, geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Studiengängen in einer
zweiten Fremdsprache.
(3) Mündliche Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit
von dem angestrebten Studiengang
1.
für ein Studium in mathematischen, naturwissenschaftlichen (ausgenommen biologische) und technischen Studiengängen
in Mathematik und Physik oder Chemie,
2.
für ein Studium in medizinischen und biologischen Studiengängen sowie in Pharmazie in Biologie oder Chemie
und Physik oder Mathematik,
3.
für ein Studium in wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Studiengängen in Mathematik und Wirtschaftslehre
oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes,
4.
für ein Studium in sprachlichen, geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Studiengängen in einer
zweiten Fremdsprache und Geschichte oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen
Aufgabenfeldes.
(4) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung
wird ein Zeugnis gemäß Anlage 2 ausgestellt.

§ 9

Für Niederschriften, Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
und Täuschungshandlungen gelten § 67 des
Schulgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung.

§ 10

(1) Die Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der
Fachhochschulreife sowie über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung
trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Entscheidungen über die Zulassung zur Anerkennungs-
oder Ergänzungsprüfung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium bewerten die
Hochschulen gemäß den §§ 2 bis
4 und § 5 Abs. 1
die ausländischen Vorbildungsnachweise und legen die Gesamtnote auf der Grundlage des Beschlusses der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
"Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen
Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden
Fassung fest. In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 11

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 9. Januar 1999
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Peter Kauffold

Anlage 1

Anlage 2

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