Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 30. April 1999
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 30. April 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 30. April 1999 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 31. März 1998 in Bremen, am 14. Mai 1998 in Hamburg, am 3. März 1998 in Schwerin, am 18. April 1998 in Hannover, am 5. Februar 1998 in Kiel unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen
*
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 2012 - 3.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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