AbfVerbG§6StVtr MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 2000

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 1 - Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle01.01.2005
Artikel 2 - Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle01.01.2005
Artikel 3 - Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder01.01.2005
Artikel 4 - Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle01.01.2005
Artikel 5 - Geltungsdauer, Kündigung01.01.2005
Artikel 6 - Ratifikation, In-Kraft-Treten01.01.2005
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag
:

Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle

Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen
Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom
30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach
Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung,
im Folgenden "Zentrale Koordinierungsstelle" genannt, werden vom Ministerium
für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten
Behörde wahrgenommen.

Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle

(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen
gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig
ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen
werden kann.
(2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung
in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener
Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen
Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde
über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des
Bundes aufgrund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik
gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder
und das Umweltbundesamt.
(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung
mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen
Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu
ausreicht:
1.
Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des
Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die
Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
2.
Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte
Behörde.
3.
Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde
nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln,
wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koordinierungsstelle an
diese rückübertragen.
Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden
der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Weitereinfuhrpflicht
für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens
nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale
Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben
zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.

Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder

Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften
zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale
Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die
ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.

Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle

(1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten
(Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird
ein jährlicher Betrag von 200.000 Deutsche Markt (= 102.258,37 Euro)
festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt
amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten
aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985:
100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages,
so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des
Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen.
Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
(2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten,
insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und
Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg
gegen Nachweis.
(3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden
Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen
1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer
der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
(4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen
Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen
gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen.
Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden
Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen
für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung
folgenden Kalendermonats fällig.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen
gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung
und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen
Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet.
Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im
Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
(6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden
Behörden angefallen sind, findet nicht statt.

Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann
von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen
Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser
Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg
auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt
entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels
4 zu erstatten.

Artikel 6 Ratifikation, In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 7. September 2001 (GVOBl. M-V S. 328): Der Staatsvertrag ist am 1. September 2001 in Kraft getreten.
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