RG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator" (Restauratorgesetz - RG M-V) Vom 9. November 1999

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator" (Restauratorgesetz - RG M-V) Vom 9. November 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator" (Restauratorgesetz - RG M-V) vom 9. November 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Berufsaufgaben des Restaurators01.01.2005
§ 2 - Berufsbezeichnung01.01.2005
§ 3 - Restauratorenliste, Auskünfte01.01.2005
§ 4 - Eintragung als Restaurator01.01.2005
§ 5 - Versagung der Eintragung01.01.2005
§ 6 - Löschung der Eintragung01.01.2005
§ 7 - Auswärtige Restauratoren01.01.2005
§ 8 - Fachkommission01.01.2005
§ 9 - Verfahren01.01.2005
§ 10 - Berufsordnung01.01.2005
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 12 - Gleichstellungsregelung01.01.2005
§ 13 - Zusatzbestimmungen01.01.2005
§ 14 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berufsaufgaben des Restaurators

Die Tätigkeit des Restaurators besteht in der materiellen Bewahrung von Kultur- und Kunstgütern im öffentlichen, kirchlichen und privaten Besitz durch Untersuchung, Erfassung, Konservierung, Restaurierung, Wartung, Beratung und Erforschung und der diesbezüglichen Dokumentation. Die Tätigkeit des Restaurators besteht in Ausnahmefällen auch in der wissenschaftlich fundierten Rekonstruktion von Kultur- und Kunstgütern. Der Restaurator betreibt kein Gewerbe.

§ 2 Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Restaurator" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Restauratorenlisten gemäß § 3 eingetragen ist.
(2) Zusätze zur Berufsbezeichnung "Restaurator" zur Kennzeichnung von Fachgebieten müssen der Eintragung der Restauratorenliste entsprechen.
(3) Andere Wortverbindungen als nach § 2 Abs. 1 und 2 dürfen nicht als Berufsbezeichnung geführt werden.
(4) Die berufskennzeichnende öffentliche Verwendung des Begriffs Restaurierung, auch in Wortverbindungen, ist nur Personen gestattet, die den Titel Restaurator im Sinne dieses Gesetzes führen dürfen. Dies gilt auch entsprechend für die Verwendung des Begriffes "Konservierung" im Sinne von § 1 Satz 1.
(5) Bei Unzulässigkeiten der Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 1 und 4 ist die Verwendung entsprechender Übersetzungen dieser Berufsbezeichnungen gleichermaßen nicht gestattet.
(6) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
(7) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt die Berechtigung aufgrund von Regelungen nach § 42 der Handwerksordnung, die Bezeichnung "Restaurator im ...handwerk" zu führen, unberührt.

§ 3 Restauratorenliste, Auskünfte

(1) Die Restauratorenliste führt die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Über die Eintragung in oder die Löschung aus der Restauratorenliste entscheidet die Fachkommission.
(3) Bei der Eintragung in die Restauratorenliste müssen die Fachgebiete des Einzutragenden im Sinne des § 2 Abs. 2 vermerkt werden.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus der Restauratorenliste über Namen, Berufsabschluss, Anschrift und Fachgebiete. Diese Angaben dürfen mit schriftlichem Einverständnis des Betroffenen nach Maßgabe bestehender Datenschutzvorschriften veröffentlicht oder darüber hinaus verwendet werden.

§ 4 Eintragung als Restaurator

(1) Einem Antrag auf Eintragung in die Restauratorenliste ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die Berufsaufgaben gemäß § 1 wahrnehmen will, eine Ausbildung als Restaurator mit Hochschulabschluss nachweist und seinen Hauptwohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Für eine Person, die in einem Fachgebiet qualifiziert ist, für das in der Bundesrepublik Deutschland noch keine Ausbildungsmöglichkeit mit Hochschulabschluß besteht, kann die Eintragung in die Restauratorenliste erfolgen, wenn sie über die Zeit von sieben Jahren eine einschlägige Tätigkeit nachweisen kann und zwei befürwortende Gutachten von zwei durch die Fachkommission anerkannte Restauratoren aus demselben oder einem nächst verwandten Fachgebiet vorliegt.
(3) Die Übergangsvorschriften regelt § 12.

§ 5 Versagung der Eintragung

Die Eintragung in die Restauratorenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für den Beruf des Restaurators erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, oder wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 6 Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen
1.
auf Antrag des Eingetragenen oder
2.
bei Ableben des Eingetragenen oder
3.
wenn nach Eintragung Versagungsgründe nach § 5 eintreten oder nachträglich bekannt werden oder sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen, oder
4.
der Eingetragene die im "Ehrenkodex für Restauratoren" dargestellten Berufspflichten wiederholt oder grob fahrlässig verletzt hat.

§ 7 Auswärtige Restauratoren

(1) Eine Person, die weder ihren Wohnsitz noch ihre Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern hat, jedoch nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung befugt ist, eine der in § 2 genannte Berufsbezeichnung oder Wortverbindung oder eine ähnliche oder vergleichbare Berufsbezeichnung oder Wortverbindung zu führen, darf diese Berufsbezeichnung oder Wortverbindung auch in Mecklenburg-Vorpommern verwenden.
(2) Bestehen in dem Staat des Wohnsitzes oder in dem Staat der Niederlassung oder im Staat der überwiegenden beruflichen Beschäftigung solcher Person keine diesem Gesetz entsprechenden oder vergleichbaren Regelungen, so darf diese Person die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen bei Ausübung einer Berufstätigkeit nach § 1 in Mecklenburg-Vorpommern nur führen, wenn er als Restaurator eingetragen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(4) Über die Berechtigung nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Fachkommission.

§ 8 Fachkommission

(1) Der Fachkommission gehören der Vorsitzende und acht Beisitzer an. Für den Vorsitzenden werden zwei Vertreter aus der Reihe der Beisitzer bestellt. Zusätzlich werden zwei Vertreter für die Beisitzer berufen.
(2) Mit der Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder ist die Fachkommission beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder der Fachkommission müssen seit mindestens zehn Jahren hauptberuflich als Restauratoren im Sinne des § 1 tätig sein.
(4) Die Mitglieder der Fachkommission werden von der obersten Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für jeweils vier Jahre berufen. Das Vorschlagsrecht obliegt der berufsständischen Vereinigung der Restauratoren (VDR). Ein Kommissionsmitglied kann auf Antrag der berufsständischen Vereinigung der Restauratoren (VDR) oder der obersten Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der Fachkommission abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied der Fachkommission nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.
(5) Die in die Fachkommission berufenen und im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Restauratoren sind aufgrund ihrer in Absatz 3 definierten Qualifikation in die Restauratorenliste einzutragen.
(6) Die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern führt die Rechtsaufsicht über die Fachkommission.

§ 9 Verfahren

(1) Die Fachkommission entscheidet über Eintragung oder Löschung und die Erteilung von Auskünften gemäß § 3 Abs. 3.
(2) Die Fachkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen der Fachkommission sind nicht öffentlich.

§ 10 Berufsordnung

(1) Die in die Restauratorenliste eingetragene Person ist verpflichtet, unter Achtung ihrer Standesregeln ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, um dem besonderen Vertrauen gerecht zu werden, das ihr im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes entgegengebracht wird.
(2) Als Standesregeln gelten die Forderungen des "Ehrenkodex der deutschen Restauratorenverbände".

§ 11

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungsbehörde ist die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Fußnoten
*)
§ 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2001.

§ 12 Gleichstellungsregelung

(1) Eine Person, die die Eintragungsvoraussetzungen des § 4 nicht erfüllt, wird auf Antrag, der innerhalb von acht Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu stellen ist, in die Restauratorenliste eingetragen, wenn sie nachweist, dass sie sich durch ständig hohe Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung langjährig ausgezeichnet hat und zwei befürwortende Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten Restauratoren vorlegt.
(2) Über die Eintragung entscheidet die Fachkommission
a)
auf der Grundlage von zwei befürwortenden Gutachten durch zwei von der Fachkommission anerkannte Restauratoren und dem Nachweis einer mindestens siebenjährigen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 oder
b)
auf der Grundlage eines Abschlusszeugnisses einer staatlich anerkannten bayerischen Fachakademie, einem befürwortenden Gutachten von einem durch die Fachkommission anerkannten Restaurator und dem Nachweis von mindestens vier zusätzlichen Jahren einschlägiger Berufstätigkeit oder
c)
auf der Grundlage eines Abschlusszeugnisses des Ausbildungslehrganges am Römisch-Germanischen Zentralmuseum Mainz, einem befürwortenden Gutachten von einem durch die Fachkommission anerkannten Restaurator und dem Nachweis von mindestens vier zusätzlichen Jahren einschlägiger Berufstätigkeit.

§ 13 Zusatzbestimmungen

Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 14 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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