LSS-KostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS-KostVO M-V) Vom 9. November 2000

Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS-KostVO M-V) Vom 9. November 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS-KostVO M-V) vom 9. November 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
Anlage - Gebührenverzeichnis01.01.2005
Aufgrund des § 21 a Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), und des § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für die Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Kosten (Benutzungsgebühren und Auslagen) erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Benutzungsgebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Grundlage der Berechnung der Gebühren sind die vom Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern geprüften Begleitscheine des Ablieferungsantrages.

§ 2

(1) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, sofern dies im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist.
(2) Auslagen sind zu erstatten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Landessammelstelle (Übergangslösung) für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 1995 (AmtsBl. M-V S. 629), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Oktober 1997 (AmtsBl. M-V S. 1080), außer Kraft.

Anlage

zur LSS-KostVO
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
1. Benutzung von Abfallbehältern der LSS M-V
1.1 Benutzung eines Abfallbehälters der LSS M-V als Abfallgebinde Anmerkung: Mit dieser Gebühr sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2 und 3.1 bis 3.7 abgegolten je 70 l Fass 2100,00
1.2 Benutzung eines Abfallbehälters der LSS M-V als Transportbehälter für die Ablieferung an die LSS M-V keine
1.3 Wiederbeschaffungspreis für beim Ablieferer beschädigte oder in Verlust geratene Abfallbehälter der LSS M-V je 70 l Fass 185,00
2. Annahme und Zwischenlagerung fester, nicht brennbarer Abfälle, die nicht umschlossene Strahlenquellen gemäß Tarifstelle 3 sind
bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Masse von einschließlich 1 kg 155,00
- Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich 2,00
- Masse je weiteres angefangenes kg zusätzlich 26,00
Anmerkung: Bei der Berechnung der Gebühren wird die Nettomasse der radioaktiven Abfälle zugrunde gelegt.
3. Annahme und Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen
3.1 Unterrichtssatz Typ UA, komplett pro Satz 62,00
3.2 andere Unterrichtssätze, komplett pro Satz 80,00
3.3 Einzelquellen aus den Unterrichtssätzen pro Stück 26,00
3.4 sonstige Lehrmittel mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (z. B. Spinthariskop mit Blei 210) pro Stück 26,00
3.5 Uranglaswürfel (als Lehrmittel eingesetzt; Masse bis 36 g, Kantenlänge bis 2,5 cm) pro Stück 26,00
3.6 Ionisationsrauchmelder (Krypton 85, Americium 241) pro Stück 26,00
3.7 Alle umschlossenen Strahlenquellen bis zu einer Aktivität von 1 MBq in einem Abschirmbehälter pro Stück 105,00
- Aktivität je weitere angefangene 10 MBq zusätzlich 2,00
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