TPGAG M-V
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Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) Vom 24. November 2000

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) Vom 24. November 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) vom 24. November 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Transplantationskommission01.01.2005
§ 2 - Verfahren der Transplantationskommission01.01.2005
§ 3 - Kosten01.01.2005
§ 4 - Transplantationsbeauftragte01.01.2005
§ 5 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 6 - Übergangsvorschriften01.01.2005
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Transplantationskommission

(1) Zur Abgabe der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631)
erforderlichen gutachtlichen Stellungnahme, ob bei einer beabsichtigten Organspende
lebender Personen begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt
oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist, bestellt die zuständige
Stelle eine Kommission (Transplantationskommission). Das Sozialministerium
wird ermächtigt, die zuständige Stelle abweichend von § 2 Abs. 2 der
Zuständigkeitslandesverordnung Transplantationsgesetz vom
7. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 402) durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Der Transplantationskommission gehören an:
1.
ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
2.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
3.
eine Person mit ausgewiesener Qualifikation als Diplompsychologe oder als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
oder für Neurologie und Psychiatrie oder als Psychologischer Psychotherapeut,
die hinreichende berufliche Erfahrungen aufweisen. Für jedes Mitglied
sind zwei Stellvertreter zu bestellen, die die gleichen Anforderungen erfüllen
müssen wie das Mitglied, das sie vertreten sollen.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen
Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium für eine Amtszeit der Transplantationskommission
von vier Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sie
können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
der zuständigen Stelle niederlegen. Für ausgeschiedene Mitglieder
oder stellvertretende Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu
bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter
bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Mitglieder und ihre Stellvertreter
können von der zuständigen Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium
abberufen werden, wenn eine Voraussetzung für die Bestellung entfallen
ist.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig
und unterliegen keinen Weisungen. Die §§ 83 und 84 Abs. 1 bis 4 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743) gelten entsprechend.
(5) Vorsitzender ist das Mitglied mit der Befähigung zum
Richteramt. Die Mitglieder regeln die Reihenfolge seiner Vertretung.
(6) Die zuständige Stelle richtet eine Geschäftsstelle
ein.

§ 2 Verfahren der Transplantationskommission

(1) Die Transplantationskommission wird auf schriftlichen Antrag
der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Mit dem
Antrag ist zugleich das Einverständnis des Organspenders nachzuweisen
und darzulegen, dass die übrigen in § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des
Transplantationsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
(2) Der Vorsitzende legt nach Bedarf unter Berücksichtigung
der medizinischen Dringlichkeit Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest
und lädt die übrigen Mitglieder hierzu ein. Ist ein Mitglied an
der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an einen
Stellvertreter weiterzuleiten und den Vorsitzenden hierüber zu informieren.
(3) Die Transplantationskommission ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder oder einer der jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Die
Sitzungen der Transplantationskommission sind nicht öffentlich. Sie werden
von dem Vorsitzenden geleitet. Diesem obliegt die Bekanntgabe der gutachtlichen
Stellungnahme.
(4) Die Transplantationskommission hört den Organspender
persönlich an. Dieser ist berechtigt, eine Person seines Vertrauens zu
der Anhörung hinzuzuziehen. Die Transplantationskommission kann weitere
Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, sowie in begründeten
Einzelfällen oder auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Organempfänger
anhören. Soweit dies im Einzelfall aus besonderen Gründen zweckmäßig
ist, kann sie einzelnen ihrer Mitglieder die Durchführung einer Anhörung
übertragen.
(5) Die Transplantationskommission entscheidet über den Inhalt
ihrer gutachtlichen Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Anhörungen.
Die gutachtliche Stellungnahme ist mit einer Begründung zu versehen und
der antragstellenden Einrichtung sowie dem Organspender schriftlich bekannt
zu geben. Ist die Stellungnahme nicht einstimmig beschlossen worden, so ist
die abweichende Meinung der Stellungnahme beizufügen. Auf ausdrücklichen
Wunsch des Organempfängers kann die gutachtliche Stellungnahme diesem
bekannt gegeben werden.
(6) Die Transplantationskommission gibt sich im Benehmen mit der
zuständigen Stelle eine Geschäftsordnung.

§ 3 Kosten

(1) Die Mitglieder der Transplantationskommission und ihre Stellvertreter
haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten
und Aufwand in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),
in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der aufgrund
des Einigungsvertrages geltenden Maßgaben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 angehörte Zeugen
und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der
aufgrund des Einigungsvertrages geltenden Maßgaben.
(2) Die Entschädigung wird auf Antrag durch die zuständige
Stelle festgesetzt und ausgezahlt. Sie ist der zuständigen Stelle von
der antragstellenden Einrichtung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die
beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt.

§ 4 Transplantationsbeauftragte

(1) Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben mindestens
einen Arzt zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Dieser muss Facharzt,
in der Regel für Anästhesiologie, sein.
(2) Der Transplantationsbeauftragte ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass das Krankenhaus seinen Pflichten zur Zusammenarbeit und
zur Mitteilung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes nachkommt. Er berät und unterstützt
die übrigen Beschäftigten des Krankenhauses in Fragen der Organspende.
(3) Der Transplantationsbeauftragte unterliegt bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben keinen Weisungen. Er ist berechtigt, jederzeit Stationen mit
Intensivtherapiebetten zu betreten und sich dort zu informieren.
(4) Krankenhäuser sollen einen Facharzt zum Transplantationsberater
bestellen. Dieser soll Patienten, die für eine Transplantation in Frage
kommen, auf deren Wunsch oder auf Wunsch des behandelnden Arztes über
die mit einer Transplantation zusammenhängenden Fragen beraten und in
geeigneten Fällen Patienten und Beschäftigte des Krankenhauses über
die Möglichkeiten der Organspende und die Bedeutung der Organübertragung
informieren. Krankenhäuser mit einem Transplantationsbeauftragten sollen
diesem auch die Aufgaben des Transplantationsberaters übertragen.
(5) Transplantationsbeauftragte und Transplantationsberater sind
für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung freizustellen.

§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Ihr fließen auch die Geldbußen
zu. Abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt
sie die notwendigen Auslagen und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 6 Übergangsvorschriften

Die erste Amtszeit der Transplantationskommission endet mit
dem 30. November 2004.

§ 7 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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