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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte Vom 19. Dezember 2000

    Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte Vom 19. Dezember 2000
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte vom 19. Dezember 200001.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Die Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock aus.

    § 2

    Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte aus.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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