Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Vom 1. und 6. Juni 2001
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über
die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden
nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Vom
1. und 6. Juni 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 1. und 6. Juni 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Artikel 3 | 01.01.2005 |
Artikel 4 | 01.01.2005 |
Artikel 5 | 01.01.2005 |
Artikel 6 | 01.01.2005 |
Artikel 7 | 01.01.2005 |
Das Land Brandenburg
und das Land Mecklenburg-Vorpommern schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können
zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit
über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände
und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches gebildet
sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.
Artikel 2
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gilt
1.
für Zweckverbände
und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches das
Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat oder haben soll,
2.
für öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört,
der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe
übertragen worden ist oder werden soll.
(2) Recht des Landes im Sinne des Absatzes 1 ist das Kommunalverfassungsrecht,
das Personalrecht, das Gemeindehaushaltsrecht, das Recht der wirtschaftlichen
Betätigung, soweit es nicht bereits Teil des Kommunalverfassungsrechtes
ist, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das
Kommunalabgabenrecht, das Hoheitszeichenrecht, das allgemeine Datenschutz-
und allgemeine Brandschutzrecht. In schulrechtlichen Angelegenheiten gilt
das Schulrecht des Landes, in dem sich der Sitz der Schule befindet. Im Übrigen
ist das Recht des Landes anzuwenden, auf dessen Gebiet der Anlass für
eine Amtshandlung hervortritt.
Artikel 3
(1) Die kommunalaufsichtsrechtlichen Befugnisse werden von den
Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in dem der Verband
seinen Sitz hat oder haben soll. Im Übrigen bestimmen sich die Aufsichtsbehörden
und deren Befugnisse nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde des Verbandes führt das Einvernehmen
mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde
herbei, bevor sie über die Genehmigung seiner Bildung oder Auflösung
sowie über die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder
wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechtes hinausgehende
Aufsichtsmaßnahme gegen den Verband einleitet. Eine Änderung der
Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung
auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht
erforderlich wäre. Die Genehmigung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn
die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht
oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung
von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
über die Bildung eines Verbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder
das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(3) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen sowie die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde sind nach den für den Verband geltenden Bestimmungen
und zusätzlich im Amtsblatt des nicht die Aufsicht führenden Landes
bekannt zu machen. Die Verbandssatzung und ihre Änderungen treten am
Tag nach der letzten erforderlichen Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde leitet dem Innenministerium des
anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde einen Abdruck des
Prüfberichts über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung oder
einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen
Prüfung des Verbandes zu.
(5) Für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung
öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, mit denen die Erfüllung oder
Durchführung einer Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll,
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass die Kommunalaufsichtsbehörde der Körperschaft zuständig
ist, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung
der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.
Artikel 4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Verbände
und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrages zustande gekommen sind. Die Satzungen solcher Verbände
und solche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind innerhalb von zwei
Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden
Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung.
Artikel 6
Die vertragschließenden Länder können diesen
Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres
kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem
Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen
Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.
Artikel 7
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 26): Der Staatsvertrag ist am 24. November 2001 in Kraft getreten.
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