BlutkInfLVO M-V
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Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V) Vom 12. Juni 2001

Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen
(Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V)
Vom 12. Juni 2001
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Infektionsschutzanpassungsverordnung vom 12. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 172)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V) vom 12. Juni 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Pflichten01.01.2005
§ 3 - Entkeimungsverfahren01.01.2005
§ 4 - Beseitigung von Abfällen01.01.2005
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
Aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) verordnet die Landesregierung; aufgrund des
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V
S. 77) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Geltungsbereich

Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten
am Menschen durchführt, durch die Krankheitserreger (insbesondere von
AIDS und Virushepatitis) durch Blut übertragen werden können, unterliegt
den Vorschriften dieser Verordnung. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen
der Heilkunde einschließlich der Akupunktur, der Physiotherapie, der
Kosmetik, der Mani- und Pediküre und der Haar- und Bartpflege sowie das
Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren. Die Verordnung gilt nicht für
Ärzte und Zahnärzte und die unter ihrer Aufsicht tätigen Personen
sowie nicht für Hebammen und Entbindungspfleger.

§ 2 Pflichten

(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des
§ 1 ausübt, hat die allgemein anerkannten Regeln der
Hygiene zu beachten.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut
vorsehen, muss unmittelbar vorher seine Hände und die zu behandelnde
Hautfläche desinfizieren. Die für den Eingriff eingesetzten Instrumente
und Geräte müssen steril sein. Benutzte Instrumente und Geräte
sind, falls sie wieder verwendet werden sollen, nach jedem Gebrauch zu desinfizieren,
zu reinigen und anschließend in einer Verpackung, die eine keimfreie
Aufbewahrung bis zur nächsten Anwendung gewährleistet, zu sterilisieren.
(3) Für verschiedene Kunden verwendbare Instrumente und Geräte,
deren Verwendung leicht zu Verletzungen der Haut führen kann oder durch
die eine erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist, insbesondere Manikür-
und Pedikürgeräte sowie Rasiermesser, sind nach jeder Verwendung
zu desinfizieren und zu reinigen.
(4) Nach einer Beschmutzung mit potentiell infektiösem Material
sind Instrumente und Geräte, die wieder verwendet werden sollen, zu desinfizieren,
auch wenn von ihnen im Normalfall keine Infektionsgefahr ausgeht.

§ 3 Entkeimungsverfahren

(1) Zur Händedesinfektion dürfen nur Mittel verwendet
werden, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten
Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den Richtlinien
für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und
von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam
befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Zur Hautdesinfektion
sind die gleichen Mittel zu verwenden, die jedoch mindestens 80 Volumenprozent
Alkohol enthalten müssen.
(2) Zur Desinfektion von Instrumenten und Geräten dürfen
nur Mittel und Verfahren, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften
und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren für die Instrumentendesinfektion
in Reinigungsautomaten aufgeführt sind, oder chemische Verfahren für
die Instrumentendesinfektion, die in der Liste der nach den Richtlinien für
die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der
Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen
Desinfektionsverfahren aufgeführt sind, verwendet werden. Die Mittel
und Verfahren müssen sowohl Bakterien und Pilze als auch Viren sicher
abtöten.
(3) Die Sterilisation von Instrumenten und Geräten ist mittels
Dampf oder Heißluft nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die
Sterilisatoren sind mindestens halbjährlich sowie nach Reparaturen zu
überprüfen.

§ 4 Beseitigung von Abfällen

(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Instrumente und Geräteteile,
die bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll
nur beseitigt werden, wenn sie sich in Behältern , die eine Verletzungsgefahr
ausschließen, befinden. Instrumente und Geräte, die bei Tätigkeiten
im Sinne des § 1 verwendet
wurden, sowie mit Blut, Exkret oder Sekret verschmutzte feuchte Gegenstände
dürfen, wenn sie mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminiert
sind und nicht als infektiöser Abfall gesondert entsorgt werden, mit
dem Hausmüll nur nach vorheriger Desinfektion beseitigt werden.
(2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 73 Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1
seine Hände oder die zu behandelnde
Hautfläche nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in
§ 3 Abs. 1 genannten Mitteln desinfiziert,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2
Eingriffe mit nicht sterilen Instrumenten
oder Geräten vornimmt,
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3
Instrumente oder Geräte nicht, nicht
ausreichend oder nicht mit den in § 3
Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Verfahren desinfiziert,
reinigt und sterilisiert,
4.
entgegen § 2 Abs. 3
Instrumente oder Geräte nicht, nicht ausreichend
oder nicht mit den in § 3 Abs. 2 genannten
Mitteln und Verfahren desinfiziert und reinigt,
5.
die in § 4 genannten Abfälle unbehandelt oder ungeschützt
in den Hausmüll gibt.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister
der kreisfreien Städte.
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