PflanzAbfLVO M-V
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Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) Vom 18. Juni 2001

Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) Vom 18. Juni 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf bewachsenen Flächen anfallen, dürfen auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, entsorgt werden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
(2) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie in Gartenbaubetrieben anfallen, dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung auch auf anderen Grundstücken entsorgt werden.
(3) Pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Deichen, bei der Landschaftspflege oder bei der Flurbereinigung sowie in Parks, Grünanlagen, auf Friedhöfen, Golf-, Spiel- und Sportplätzen anfallen, dürfen zum Kompostieren an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden, soweit die Entsorgung auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, nicht möglich ist.
(4) Kompostierbare Stoffe aus Haushaltungen dürfen, auch zusammen mit Abfällen nach Absatz 1, auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Mehrere Grundstückseigentümer können zu diesem Zweck einen Kompostplatz gemeinsam betreiben. An einen gemeinsamen Kompostplatz dürfen in der Regel nicht mehr als acht Haushaltungen angeschlossen sein.
(5) Die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen nach den Absätzen 1 bis 4 ist nur zulässig, soweit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Kompostes sichergestellt ist.

§ 2

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
(2) Pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erforderlich ist und die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Das Verbrennen ist der zuständigen Feuerwehrleitstelle spätestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Weitergehende Vorschriften des Waldbrandschutzes bleiben unberührt.
(3) Pflanzliche Abfälle, die bei der Feldheckenpflege und bei der Pflege oder Rodung von Obstanlagen anfallen, dürfen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März verbrannt werden, sofern eine Entsorgung nach § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der für die Überwachung der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörde ist die beabsichtigte Verbrennung mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die pflanzlichen Abfälle sind vor dem Verbrennen umzulagern, sobald fünf Tage seit ihrem Anfall vergangen sind. Natur- und brandschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3

Die für die Überwachung der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Einzelfall genehmigen, sofern eine Entsorgung nach den §§ 1 und 2 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
pflanzliche Abfälle verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 oder eine Genehmigung nach § 3 vorliegen,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder außerhalb der in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 vorgegebenen Zeiten pflanzliche Abfälle verbrennt,
3.
einer vollziehbaren Auflage im Rahmen einer Genehmigung nach § 3 zuwiderhandelt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflanzenabfallverordnung vom 23. August 1995 (GVOBl. M-V S. 415) außer Kraft.
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