Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes (LGesAG) Vom 6. Juli 2001
Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes (LGesAG) Vom
6. Juli 2001
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als
Artikel 1 des Gesetz zur Neuregelung von Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst
und zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (ÖGDNeuregG) vom
6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes (LGesAG) vom 6. Juli 2001 | 01.01.2005 |
§ 1 - Errichtung des Landesgesundheitsamtes | 01.01.2005 |
§ 2 - Aufgaben | 01.01.2005 |
§ 3 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2005 |
§ 4 - Übergangsregelung | 01.01.2005 |
§ 1 Errichtung des Landesgesundheitsamtes
(1) Das Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bekanntmachung des Sozialministers vom 13. April 1992; AmtsBl. M-V S. 403), das zuletzt in der Form eines Landesbetriebs nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung geführt worden ist (§ 1 Abs. 2 des Betriebsstatuts vom 1. April 1997; AmtsBl. M-V S. 454), wird ab 1. Januar 2001 als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Sozialministeriums unter dem Namen "Landesgesundheitsamt" fortgeführt. Es hat seinen Sitz in Rostock und eine Außenstelle in Neustrelitz. Das Sozialministerium kann bestimmen, dass einzelne Untersuchungs- und Beratungsaufgaben an den bisherigen Standorten in Greifswald und Schwerin fortgeführt werden.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesgesundheitsamt obliegt dem Sozialministerium.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Landesgesundheitsamt hat
-
auf den Gebieten Infektionsschutz
und Krankenhaushygiene Überwachungsaufgaben wahrzunehmen,
-
auf diesen Gebieten und allgemein
auf den Gebieten der Hygiene und des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes die
übrigen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich,
konzeptionell und beratend zu unterstützen,
-
Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung
und der Gesundheitsförderung wahrzunehmen,
-
Konzeptionen für die Suchtprävention,
die AIDS-Prävention und die Sexualaufklärung zu entwickeln und auf
diesen Gebieten Tätige zu unterstützen und die verschiedenen Aktivitäten
zu koordinieren.
Es hat insbesondere
1.
die für das öffentliche
Gesundheitswesen bedeutsame wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen, spezielle
Problemlösungen der Gesundheit von Frauen und Kindern zu befördern,
das Sozialministerium, die Gesundheitsämter, andere Behörden sowie
Einrichtungen und Betriebe in Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens
zu beraten und auf diesem Gebiet Richtlinien und Empfehlungen zu erarbeiten
und Gutachten und Stellungnahmen abzugeben,
2.
auf dem Gebiet der übertragbaren
Krankheiten die epidemiologische Lage und den Impfschutz der Bevölkerung
im Land Mecklenburg-Vorpommern zu beobachten, hierfür Untersuchungen
durchzuführen sowie Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
zu empfehlen und zu koordinieren,
3.
die den Umgang mit Krankheitserregern
regelnden Vorschriften durchzuführen,
4.
Ärzte für die Durchführung
von Schutzimpfungen fortzubilden, Gutachten bei Impfschäden zu erstellen
und in Ausnahmefällen Schutzimpfungen durchzuführen,
5.
öffentlich über HIV und
AIDS aufzuklären, auf diesen Gebieten Tätige zu unterstützen
und die verschiedenen Aktivitäten zu koordinieren sowie Untersuchungen
auf HIV durchzuführen,
6.
Krankenhäuser und Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen in hygienischer Hinsicht zu überwachen
und die dafür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen,
7.
bei Neu- und Umbauten von Krankenhäusern
und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen von der Planung bis zur Inbetriebnahme
darauf hinzuwirken, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
8.
gentechnische Arbeiten in gentechnischen
Anlagen zu genehmigen und über entsprechende Anmeldungen zu entscheiden,
9.
Trink-, Bade- und Abwasserproben
für die Gesundheitsämter zu untersuchen,
10.
Arzneimittelproben für die
Arzneimittelüberwachung zuständige Behörde mikrobiologisch
zu untersuchen,
11.
Körpersubstanzen sowie auf
den Menschen direkt oder indirekt einwirkende Materialien auf Schadstoffbelastungen
zu untersuchen und zu bewerten,
12.
für das öffentliche
Gesundheitswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern bedeutsame Daten zu erheben,
zusammenzufassen und auszuwerten,
13.
an der Aus-, Fort- und Weiterbildung
von Mitarbeitern im Gesundheitswesen und von Personen, die auf dem Gebiet
der Gesundheitsförderung tätig sind oder hygienische Anforderungen
zu beachten haben, mitzuwirken,
14.
Schädlingsbekämpfungsbetriebe
fachlich zu beraten und an der Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter mitzuwirken,
15.
an der Unterrichtung der Bevölkerung
über Gesundheitsfragen mitzuwirken,
16.
andere Behörden auf dem
Gebiet der Bau-, Wohnungs- und Siedlungshygiene zu beraten und hierfür
erforderliche Untersuchungen durchzuführen.
In dem zur Aufrechterhaltung seiner Fachkunde erforderlichen Umfang kann
das Landesgesundheitsamt Untersuchungen auch für Dritte durchführen.
Soweit Möglichkeiten gegeben sind, sollen Kooperationen mit Forschungseinrichtungen
eingegangen werden. Es kann außerdem in Amtshilfe für andere Behörden
tätig werden. Unberührt bleiben Zuständigkeiten anderer Behörden
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.
(2) Das Sozialministerium kann die Aufgaben des Landesgesundheitsamtes
konkretisieren.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Landesgesundheitsamt
durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zuzuweisen.
§ 4 Übergangsregelung
Die Aufgaben auf den Gebieten der Suchtprävention, der
AIDS-Prävention und der Sexualaufklärung kann das Landesgesundheitsamt
bis zur Schaffung der personellen Voraussetzungen durch die Landeskoordinierungsstelle
für Suchtvorbeugung und das Mobile Aufklärungsteam zu Sexualität
und AIDS wahrnehmen lassen.
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