GUVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (Gemeinschaftsunterkunftsverordnung - GUVO M-V) Vom 6. Juli 2001

Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften
(Gemeinschaftsunterkunftsverordnung - GUVO M-V)
Vom 6. Juli 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (Gemeinschaftsunterkunftsverordnung - GUVO M-V) vom 6. Juli 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Grundsätze und Ziele der Unterbringung01.01.2005
§ 3 - Individueller Wohnbereich01.01.2005
§ 4 - Sanitäreinrichtungen01.01.2005
§ 5 - Gemeinschaftsküchen01.01.2005
§ 6 - Gemeinschaftsräume und Außenanlagen zur Freizeitgestaltung01.01.2005
§ 7 - Funktionsräume für die Bewohner01.01.2005
§ 8 - Sicherheitstechnische Ausstattung01.01.2005
§ 9 - Ausnahmen, Übergangsvorschriften01.01.2005
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 780) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Gemeinschaftsunterkünfte, in denen die in
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a, d und e des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
sowie die in § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 7. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 200) genannten Flüchtlinge untergebracht sind.

§ 2 Grundsätze und Ziele der Unterbringung

(1) Gemeinschaftsunterkünfte sind nach Größe und Ausstattung menschenwürdig zu gestalten. Insbesondere Gesundheit und sittliches Empfinden der Bewohner dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Um die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu ermöglichen, dürfen Gemeinschaftsunterkünfte nur in oder im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil eingerichtet werden.

§ 3 Individueller Wohnbereich

(1) Zum individuellen Wohnbereich zählen die Wohn- und Schlafräume. Pro Bewohner soll die Wohn- und Schlafraumfläche von sechs Quadratmetern nicht unterschritten werden.
(2) In einem Raum sollen nicht mehr als sechs Bewohner untergebracht werden. Handelt es sich nicht um eine Familie, sind die Bewohner nach Geschlechtern getrennt unterzubringen. Soweit die Platzkapazität der Gemeinschaftsunterkunft dies zulässt, sind Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen zu berücksichtigen.
(3) Der Raum muss auf geeignete Weise vor Sonne und Einsicht geschützt werden können. Er muss belüft- und abschließbar sein.
(4) Zur Grundausstattung eines Raumes gehören für jeden Bewohner
1.
eine geeignete und separate Schlafgelegenheit,
2.
ein Tischteil mit Sitzgelegenheit,
3.
ein abschließbarer Schrank oder Schrankteil,
4.
eine Kühleinrichtung von mindestens 30 Litern, wenn sie nicht in anderen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wird,
5.
Grundausstattung (leihweise) mit Küchenutensilien, insbesondere mit Geschirr, Besteck, Töpfen und Pfannen, sowie
6.
Mülleimer und die notwendigen Reinigungsgeräte.

§ 4 Sanitäreinrichtungen

(1) Verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Nasszellen ausgestattet sind, müssen Gemeinschaftswasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten für männliche und weibliche Bewohner getrennt und abschließbar eingerichtet werden. Dabei sind mindestens
1.
ein Waschbecken je fünf Bewohner,
2.
ein Duschplatz je zehn Bewohner,
3.
ein Toilettenplatz (Abortsitz oder bei Bedarf Hocktoilette) je zehn weibliche Bewohner,
4.
ein Toilettenplatz (Abortsitz oder bei Bedarf Hocktoilette) und ein Urinalbecken je 15 männliche Bewohner sowie
5.
Zubehör für Wasch- und Toilettenräume
vorzusehen.
Sanitäreinrichtungen in abgeschlossenen Wohnbereichen sind zahlenmäßig in Ansatz zu bringen.
(2) Die Sanitäreinrichtungen sollen ausreichende Ablagemöglichkeiten für persönliche Körperpflegemittel, Hand- und Badetücher sowie für die Bekleidung ausweisen.
(3) Sanitärräume sind auf geeignete Weise vor Einsicht zu schützen.
(4) Die Be- und Entlüftung der Sanitärräume hat entweder direkt über Fenster oder mittels Zwangslüftung zu erfolgen. Fußböden und Wände müssen leicht und feucht zu reinigen sein.
(5) Duschplätze sollen mit Duschkabinen ausgestattet werden.

§ 5 Gemeinschaftsküchen

(1) Stehen für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten (zum Beispiel in abgeschlossenen Wohneinheiten) zur Verfügung, sind Gemeinschaftsküchen (Etagen- und Teeküchen) einzurichten.
(2) Für die Ausstattung einer Etagenküche sind mindestens vorzusehen:
1.
ein Herd (Backröhre und vier Kochstellen) für je acht Bewohner,
2.
eine Kühleinrichtung von 30 Litern je Bewohner, wenn sie nicht in einem anderen Raum zur Verfügung gestellt wird,
3.
Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung,
4.
Abwasch- und Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeiten,
5.
Funktionsschränke, insbesondere zur Aufbewahrung von Reinigungsmitteln.
(3) Für die Ausstattung einer Teeküche sind mindestens vorzusehen:
1.
eine Kochstelle (Kochplatte oder Wasserkocher) für 20 Bewohner,
2.
Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung,
3.
Abwasch- und Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeiten sowie
4.
Funktionsschränke, insbesondere zur Aufbewahrung von Reinigungsmitteln.

§ 6 Gemeinschaftsräume und Außenanlagen zur Freizeitgestaltung

(1) Die Gemeinschaftsunterkünfte sind mit Gemeinschaftsräumen und, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, mit Außenanlagen zur Freizeitgestaltung auszustatten.
(2) Gemeinschaftsräume können als Klub-, Fernseh-, Schulungs-, Gebets-, Sport- und Spielzimmer oder mit Ausnahme des Spielzimmers kombiniert für zwei oder mehrere der vorgenannten Nutzungen gestaltet sein.
(3) In jeder Gemeinschaftsunterkunft sind ausreichende, der tatsächlichen Belegung entsprechende Gemeinschaftsräume einzurichten. Größe und Anzahl der Gemeinschaftsräume müssen eine Betreuung im Sinne der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner vom 25. September 2000 (AmtsBl. M-V S. 1359) ermöglichen.
(4) Sofern Kinder in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, ist zusätzlich mindestens ein Spielzimmer in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung einzurichten, das bei Bedarf auch zur Erledigung der Hausaufgaben von Schulkindern zur Verfügung steht.
(5) Die Außenanlagen zur Freizeitgestaltung sollen Freiflächen für Sport und Spiel sowie zur Erholung ausweisen.

§ 7 Funktionsräume für die Bewohner

(1) In den Gemeinschaftsunterkünften sind Räume für das Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidungsstücke der Bewohner mit entsprechender Ausstattung vorzuhalten. Räume, die dem Waschen und Trocknen dienen, sollen natürlich belüftet sein.
(2) Zur kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Bewohner ist ein Krankenzimmer mit entsprechender Ausstattung vorzuhalten.

§ 8 Sicherheitstechnische Ausstattung

(1) Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen über technische Voraussetzungen verfügen, die eine schnellstmögliche Alarmierung der zuständigen Polizeidienststelle, der Feuerwehr, des Notarztes und des Trägers ermöglichen.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren ist sicherzustellen, dass sich Kochstellen und Herde nach einem bestimmten Zeitablauf automatisch ausschalten.

§ 9 Ausnahmen, Übergangsvorschriften

(1) Über Ausnahmen von den Mindestanforderungen nach dieser Verordnung entscheidet das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben dafür Sorge zu tragen, dass Gemeinschaftsunterkünfte in angemessener Frist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Richtlinie für die Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften in Mecklenburg-Vorpommern", Schreiben II 821a vom 14. Mai 1992, außer Kraft.
Schwerin, den 6. Juli 2001
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm
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