AbfVerbG§6StVtrG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 12. Juli 2001

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 12. Juli 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 12. Juli 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem zuletzt am 4. April 2000 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Bildung einer gemeinsamen Einri]chtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
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