ÜZVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Übereinstimmungszeichenverordnung (ÜZVO M-V)

Übereinstimmungszeichenverordnung (ÜZVO M-V)
*
Vom 16. Oktober 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/480/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Übereinstimmungszeichenverordnung (ÜZVO M-V) vom 16. Oktober 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Übereinstimmungszeichen01.01.2005
§ 2 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 85 Abs. 6 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2001 (GVOBl. M-V S. 60), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau:

§ 1 Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
§ 22 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt.
2.
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a)
Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde.
3.
Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind.
4.
Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 2. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 771, 806) außer Kraft.
Schwerin, den 16. Oktober 2001
Der Minister für Arbeit und Bau
Helmut Holter
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