Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Finanzministeriums-Kostenverordnung - FM KostVO M-V) Vom 23. November 2001
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern
(Finanzministeriums-Kostenverordnung - FM KostVO M-V)
Vom 23. November 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 782), in Kraft am 1. Januar 2003 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Finanzministeriums-Kostenverordnung - FM KostVO M-V) vom 23. November 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Gebührentarif | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 2 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl M-V S. 249), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
§ 1
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 24. August 1999 (GVOBl. M-V S. 478) außer Kraft.
Schwerin, den 23. November 2001
Die Finanzministerin
Sigrid Keler
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (Euro) |
1. | Verwaltungsgebühren | |
1.1 | Beglaubigungen | |
Gebührenfrei sind Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten Arbeits- und Dienstleistungen Besuch von Schulen und Hochschulen Zahlung von Ruhegehältern, Witwen-, Waisen-, Krankengeldern, Unterstützung und dgl. Aus öffentlichen und privaten Kassen Gnadensachen Fürsorgesachen Nachweis der Bedürftigkeit steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentl. Aufträge Totenscheine, Beerdigungssachen Bescheinigungen, Bescheidschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Bescheinigung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverw. ( § 82 EstDV ) in Angelegenheiten von ehemaligen politischen Häftlingen und Behinderten in Angelegenheiten der Sozialversicherung des Sozialhilferechts des Schwerbehindertenrechts des Vorruhestands-, Altersübergangs- und Rentenrechts | ||
1.1.1 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen | 2 |
1.1.2 | Beglaubigungen von Abschriften, je Seite der Erstausfertigung der Durchschrift | 1,50 bis 3 1 |
1.1.3 | Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Büro-Druckgeräten hergestellt werden, und Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden für den ersten Abdruck je Urkunde zusätzlich für jeden weiteren Abdruck | 1,50 1 |
1.1.4 | Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland | 5 bis 11 |
1.1.5 | Beglaubigung von Zeugnissen | 1 bis 5 |
1.1.6 | sonstige Beglaubigungen | 1 bis 5 |
1.2 | Aufwendungen für die Fertigung von Schriftstücken (z. B. Reinschriften), die auf besonderen Antrag erteilt werden, je Seite im Format DIN A4 - 1 1/2 zeilig | 0,50 bis zu 3 |
1.3 | Abschriften und Auszüge, soweit nicht Auslagen nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 VwKostG | |
1.3.1 | Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache | 3 |
1.3.2 | Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, für jede angefangene Seite | 5 |
1.3.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form (z. B. Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl.) wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde | 7 |
1.4 | Ablichtungen - je DIN A4 Seite (ab 51. Seite die Hälfte) - je DIN A3 Seite (ab 51. Seite die Hälfte) Werden statt Kopien Computerausdrucke gefertigt, sind die Gebühren analog zu berechnen. | 0,50 1 |
1.5 | Lichtpausen | |
1.5.1 | je DIN A4 Seite | 1 |
1.5.2 | je DIN A3 Seite | 1,50 |
1.5.3 | je DIN A2 Seite | 2 |
1.5.4 | je DIN A1 Seite | 3 |
1.5.5 | je DIN A0 Seite | 5 |
1.5.6 | Für transparente Lichtpausen wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. | |
2. | Sonstiges | |
2.1 | Entscheidungen über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde | 18 |
2.2 | Feststellungen aus Konten und Akten, je angefangene halbe Stunde | 15 |
2.3 | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge und zwar für | |
2.3.1 | Büroarbeiten/Außenarbeiten, je angefangene halbe Stunde einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst | 12 15 19 28 |
2.4 | Erteilung eines Negativzeugnisses (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB -Vorkaufsrecht des Landes) | 35 |
2.5 | aufgehoben * |
Die zu erhebenden Gebühren sind bei Titel 111.01 - Gebühren- und tarifliche Entgelte - zu vereinnahmen.
Fußnoten
*)
Tarifstelle 2.5 der Gebührentabelle aufgehoben durch Verordnung vom 11. Dezember 2002.
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