GVZAPO M-V
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gerichtsvollzieher Ausbildungs- und Prüfungsordnung - GVZAPO M-V) Vom 29. Mai 2002

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
zum Gerichtsvollzieherdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gerichtsvollzieher Ausbildungs- und Prüfungsordnung - GVZAPO M-V)
Vom 29. Mai 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gerichtsvollzieher Ausbildungs- und Prüfungsordnung - GVZAPO M-V) vom 29. Mai 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Regelungsgegenstand, Ziel01.01.2005
§ 2 - Zulassung zur Ausbildung01.01.2005
§ 3 - Rechtsstellung der Beamten01.01.2005
§ 4 - Dauer und Gliederung der Ausbildung01.01.2005
§ 5 - Einführungslehrgang, Bewertung01.01.2005
§ 6 - Verlängerung der Ausbildung01.01.2005
§ 7 - Bewertung, Ausbildungsgesamtnote01.01.2005
§ 8 - Prüfungsamt01.01.2005
§ 9 - Gliederung und Inhalt der Prüfung01.01.2005
§ 10 - Mündliche Prüfung01.01.2005
§ 11 - Überweisung zur mündlichen Prüfung01.01.2005
§ 12 - Bewertung der Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung01.01.2005
§ 13 - Niederschrift01.01.2005
§ 14 - Zeugnis01.01.2005
§ 15 - Wiederholung der Prüfung01.01.2005
§ 16 - Täuschung, Ordnungsverstöße01.01.2005
§ 17 - Ladung, Rücktritt01.01.2005
§ 18 - Erläuterung der Bewertung01.01.2005
§ 19 - Einsicht in Prüfungsakten01.01.2005
§ 20 - Beendigung und Ausscheiden aus der Ausbildung01.01.2005
§ 21 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Regelungsgegenstand, Ziel

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zum Gerichtsvollzieher.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer:
1.
a)
als Beamter des mittleren Justizdienstes angestellt ist oder
b)
die Justizfachangestelltenprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) bestanden hat und über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt oder
c)
eine sonstige dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere eine Berufsausbildung im juristischen bzw. kaufmännischem Bereich, absolviert hat und über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt und
2.
nach Persönlichkeit und Leistung für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint,
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und den besonderen körperlichen Anforderungen des zukünftigen Berufes gewachsen ist und
4.
das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock kann Ausnahmen von den Anforderungen an das Lebensalter zulassen.

§ 3 Rechtsstellung der Beamten

Während der Ausbildung behalten die Beamten ihre bisherige Rechtsstellung.

§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus berufspraktischen Zeiten von insgesamt zehn Monaten bei einem Gerichtsvollzieher und einem theoretischen Lehrgang von acht Monaten, der bei einem Gericht des Landes Niedersachsen eingerichtet wird. Für Zugelassene nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1c besteht die Ausbildung zusätzlich aus einem sechsmonatigen Einführungslehrgang.
(2) Die Ausbildung beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres, für nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Zugelassene am 1. Juni. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Einführungslehrgang 6 Monate,
2.
Berufspraxis I 2 Monate,
3.
Lehrgang I 4 Monate,
4.
Berufspraxis II 4 Monate,
5.
Lehrgang II 4 Monate,
6.
Berufspraxis III 4 Monate.
(3) Lehrpläne konkretisieren die Inhalte der Ausbildung. Sie berücksichtigen folgende Schwerpunkte:
1.
in dem Einführungslehrgang soll ein Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst gegeben werden; er umfasst fachtheoretische und praktische Abschnitte,
2.
in der Berufspraxis I soll ein Einblick in die Tätigkeiten des Gerichtsvollzieherdienstes sowohl hinsichtlich des Innen- wie des Außendienstes gegeben werden,
3.
im Lehrgang I sollen die grundlegenden Kenntnisse des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts, der Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung sowie der Gerichtsvollzieherordnung vermittelt werden; daneben soll ein Grundverständnis der Rechtsordnung, insbesondere von Grundzügen des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, der Gerichtsverfassung sowie von Grundzügen des öffentlichen Rechts, des Straf- und Strafprozessrechts, soweit es für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes von Bedeutung ist und erste Kenntnisse in der Büroorganisation sowie der Kommunikation und Konfliktbewältigung vermittelt werden,
4.
in der Berufspraxis II sollen alle Aufgaben im Innen- und Außendienst vermittelt und die Auszubildenden mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht werden. Es soll Gelegenheit gegeben werden, unter Anleitung diese Aufgaben selbstständig zu erledigen, wobei das Schwergewicht zunächst im Innendienst und später im Außendienst liegen soll,
5.
im Lehrgang II sollen die Bereiche Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrecht, Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und Gerichtsvollzieherordnung, Büroorganisation sowie Kommunikation und Konfliktbewältigung vertieft sowie ein Überblick über das Steuer-, Abgaben- und Arbeitsrecht vermittelt werden,
6.
in der Berufspraxis III sollen die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie die Befähigung vermittelt werden, selbstständig die Dienstaufgaben zu erfüllen. Zur Förderung der Ausbildung können die Bewerber mit der selbstständigen Wahrnehmung von Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragt werden.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock leitet die Ausbildung. Im Einzelfall kann er die Dauer des Einführungslehrganges verkürzen oder dem Bewerber insgesamt von der Teilnahme befreien. Für den Einführungslehrgang bestellt er jeweils einen Leiter.

§ 5 Einführungslehrgang, Bewertung

(1) Sechs Wochen vor Ende des Einführungslehrgangs ist von den Lehrkräften in einer Konferenz unter Berücksichtigung der bisherigen erworbenen theoretischen Kenntnisse eine gemeinsame Empfehlung für die weitere Ausbildung zum Gerichtsvollzieherdienst auszusprechen.
(2) Die Empfehlung soll mitteilen, ob der Bewerber für die weitere Fortbildung als "gut geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" angesehen wird. Die Empfehlung ist dem Bewerber zu eröffnen, bevor sie zu den Personalakten gegeben wird. Ist beabsichtigt, die Empfehlung mit "nicht geeignet" auszusprechen, so soll dies spätestens vier Wochen vor Beendigung des Einführungslehrgangs mitgeteilt werden.

§ 6 Verlängerung der Ausbildung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock kann die Ausbildung bis zu einem Jahr verlängern, wenn
1.
Bewerber sich wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten,
2.
die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
(2) Eine Verlängerung des Einführungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 7 Bewertung, Ausbildungsgesamtnote

(1) Die Leistungen in der Berufspraxis II und III werden von den Ausbildern und die Leistungen in den Lehrgängen I und II von den Lehrkräften bewertet. Der Lehrplan kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
7 bis 5 Punkte ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Gegen Ende des Lehrgangs II treten alle Lehrkräfte unter dem Vorsitz des Leiters des Lehrgangs zu einer Konferenz zusammen. Die Konferenz bewertet die Leistungen der Auszubildenden in den Lehrgängen unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen in einer Lehrgangsgesamtnote gemäß Absatz 1 Satz 4.
(3) Wird ein Lehrgangsabschnitt ganz wiederholt, so werden nur die in der Wiederholung erzielten Noten für die Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt. Wird ein Lehrgangsabschnitt teilweise wiederholt, so werden die Wiederholungsnoten für die wiederholten Lehrgangsgebiete und im Übrigen die Noten des ersten Lehrgangs berücksichtigt.

§ 8 Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem niedersächsischen Prüfungsamt für die Gerichtsvollzieherprüfung bei dem Amtsgericht Hannover abgelegt.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden durch Mitglieder des Prüfungsamtes bewertet. Zum Leiter sowie zum Stellvertreter werden je ein Richter bestellt.Die Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst bestanden haben. Die Amtszeit der Mitglieder endet am 31. Dezember des dritten auf das Wirksamwerden der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfenden für die schriftlichen Leistungen und bildet für die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft im Ausbildungslehrgang sein.
(4) Das Prüfungsamt trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, die keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.

§ 9 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
1.
vier Aufsichtsarbeiten am Ende des Lehrgangs II und
2.
eine mündliche Prüfung am Ende der Berufspraxis III.
(2) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind:
1.
Vollstreckungswesen I (fünf Stunden Bearbeitungszeit),
2.
Vollstreckungswesen II (vier Stunden Bearbeitungszeit),
3.
Kostenwesen (vier Stunden Bearbeitungszeit),
4.
Zustellungswesen (zwei Stunden Bearbeitungszeit).
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gegenstände der Ausbildung erstrecken und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen.
(4) Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt, so können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die jeweilige Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsarbeiten verlängert und persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

§ 10 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsgespräche zu unterschiedlichen Gegenständen der Ausbildung und findet vor einem Prüfungsausschuss statt.
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
1.
die Lehrgangsgesamtnote mindestens "ausreichend" ist,
2.
eine Aufsichtsarbeit im Vollstreckungswesen sowie eine weitere Aufsichtsarbeit gemäß
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist,
3.
die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 20 Punkte beträgt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Jedes Prüfungsgespräch dauert je Prüfling etwa 15 Minuten.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung, zulassen:
1.
soweit kein Prüfling widerspricht,
a)
Auszubildende, die demnächst die Prüfung ablegen,
b)
Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände,
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

§ 11 Überweisung zur mündlichen Prüfung

Gegen Ende der Berufspraxis III überweist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock die Auszubildenden, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 10 Abs. 2 erfüllen, dem Leiter des Prüfungsamts zur mündlichen Prüfung und übersendet ihm die Personalakten.

§ 12 Bewertung der Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft im Ausbildungslehrgang ist oder gewesen sein soll, gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 4 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt bei einer Abweichung von nicht mehr als drei Punkten der Mittelwert gemäß Absatz 3 Satz 3. Bei einer größeren Abweichung setzt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 4 bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Prüfungsausschuss verkündet die Prüfungsgesamtnote. In diese geht die Lehrgangsgesamtnote mit 30 vom Hundert, die fünfstündige Aufsichtsarbeit mit 15 vom Hundert, jede vierstündige Aufsichtsarbeit mit 10 vom Hundert und die zweistündige Aufsichtsarbeit mit 5 vom Hundert sowie jedes Prüfungsgespräch mit 10 vom Hundert ein.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Prüfungsgesamtnote lautetet auf
15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut
13,99 bis 11,00 Punkte gut
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft
1,99 bis 0 Punkte ungenügend.
(4) Die Ausbildungsprüfung zum Gerichtsvollzieher ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 3,5 Punkte beträgt; anderenfalls ist die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden.

§ 13 Niederschrift

Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 14 Zeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben ist. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wird die Ausbildung fortgesetzt (
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ), so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock die Einzelheiten über die noch zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte.
(3) Aufsichtsarbeiten werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Auf Antrag wird die gesamte Prüfung wiederholt. Die Termine zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen bestimmt das Prüfungsamt.

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsbestandteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil.
Über die Folgen einer Täuschung entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
(2) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; bei schriftlichen Prüfungsleistungen gilt die jeweils betroffene Arbeit als mit 0 Punkten bewertet.
(3) Bei wiederholtem Verstoß nach Absatz 1 oder 2 wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

§ 17 Ladung, Rücktritt

(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsamtes von einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung zurücktreten. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich.
(3) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung zurück, so gilt
§ 16 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 18 Erläuterung der Bewertung

Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur die sofortige mündliche Ergänzung verlangen.

§ 19 Einsicht in Prüfungsakten

(1) Wer geprüft worden ist, kann seine Prüfungsakten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung einsehen.
(2) Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt werden. Das Prüfungsamt kann Fotokopien zulassen.

§ 20 Beendigung und Ausscheiden aus der Ausbildung

(1) Die Ausbildung endet
1.
bei Bestehen der Prüfung mit ihrer Ablegung,
2.
bei Wiederholung der Prüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.
(2) Wer sich als ungeeignet erweist die Ausbildung fortzusetzen, kann aus der Ausbildung entlassen werden. Ungeeignetheit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Beschäftigung im Gerichtsvollzieherdienst rechtfertigen würde, oder im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt der Ausbildung festzustellen ist, insbesondere weil im Lehrgang keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Beamten- und arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 21 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gerichtsvollzieher Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 21. September 1998 (GVOBl. M-V S. 825) außer Kraft.
(2) Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die vor dem 1. Juni 2002 zu der Gerichtsvollzieherlaufbahn zugelassen worden sind, werden nach der Gerichtsvollzieher Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 21. September 1998 (GVOBl. M-V S. 825) ausgebildet und geprüft.
Schwerin, den 29. Mai 2002
Der Justizminister
Erwin Sellering
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