BDGAG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (BDGAG M-V) Vom 5. Juli 2002

Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (BDGAG M-V) Vom 5. Juli 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 718)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (BDGAG M-V) vom 5. Juli 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 131.12.2009
§ 201.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Beamtenbeisitzer, die als ehrenamtliche Richter in den gemäß § 45 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden von dem bei den Gerichten gemäß § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Ausschuss gewählt.
(2) Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts stellt für die erstmalig vorzunehmenden Wahlen und sodann in jedem fünften Jahr je Gericht eine Liste mit Wahlvorschlägen auf. Die Liste soll wenigstens die doppelte Anzahl der von dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts für erforderlich gehaltenen ehrenamtlichen Richter als Wahlvorschläge aufweisen. Dabei sind die Wahlvorschläge nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten und die kommunalen Landesverbände können zu der Liste Vorschläge unterbreiten. Die Vorschläge sind bei der Aufstellung der Liste zu berücksichtigen.
(3) Das Wahlverfahren richtet sich nach § 29 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht