BVFG-AG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und Aufnahme von Aussiedlern und Spätaussiedlern - Ausführungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-AG) - Vom 28. Juni 1994

Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und
Aufnahme von Aussiedlern und Spätaussiedlern
- Ausführungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-AG) -
Vom 28. Juni 1994
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Aussiedlern und Spätaussiedlern im Land Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG M-V) vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und Aufnahme von Aussiedlern und Spätaussiedlern - Ausführungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-AG) - vom 28. Juni 199401.01.2005
§ 1 - Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes01.01.2005
§ 2 - Aufnahmepflicht01.01.2005
§ 3 - Zentrale Aufnahmestelle01.01.2005
§ 4 - Vorläufige Unterbringung31.03.2005
§ 5 - Kostenregelung01.01.2005

§ 1 Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes

Die vom Land wahrzunehmenden Aufgaben nach dem
Bundesvertriebenengesetz in der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 2. Juli 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift einer Landesbehörde vorbehalten sind.

§ 2 Aufnahmepflicht

(1) Die Aufnahme von Aussiedlern im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
und von Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes
obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Aufnahme umfaßt die vorläufige Unterbringung der Aussiedler und Spätaussiedler, soweit sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügen und daher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen sind.
(2) Soweit Aussiedlern und Spätaussiedlern ein vorläufiger Wohnort auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften zugewiesen wird, ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zur Aufnahme verpflichtet, dem oder der sie zugewiesen werden. Im übrigen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zur Aufnahme verpflichtet, in dem oder der ein Aussiedler oder Spätaussiedler seinen Wohnsitz nimmt.
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen deren Ehegatten, Abkömmlinge und andere Familienangehörige gleich, sofern sie nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes aufgenommen oder in das Verteilungsverfahren einbezogen worden sind.

§ 3 Zentrale Aufnahmestelle

(1) Die gemäß § 21 des Bundesvertriebenengesetzes
bestimmte zentrale Dienststelle kann für die Erstaufnahme von Aussiedlern und Spätaussiedlern eine zentrale Aufnahmestelle einrichten.
(2) Für die Unterbringung in der zentralen Aufnahmestelle können Benutzungsgebühren nach Maßgabe des
Verwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) erhoben werden.

§ 4 Vorläufige Unterbringung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die vorläufige Unterbringung der Aussiedler und Spätaussiedler in ausreichendem Umfang Unterkünfte bereitzustellen. Soweit dies für die vorläufige Unterbringung erforderlich ist, sind als Unterkünfte Übergangswohnheime einzurichten. Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Art, Größe, Ausstattung und Nutzungsdauer der Unterkünfte festzulegen.
(2) Träger der Unterkünfte sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Für den Betrieb von Unterkünften können sie sich Dritter bedienen. Das Benutzungsverhältnis in den Unterkünften ist öffentlich-rechtlich. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterkünfte und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen durch Satzung regeln.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben von den in Unterkünften untergebrachten Aussiedlern und Spätaussiedlern Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes zu erheben.

§ 5 Kostenregelung

Für die Schaffung von Unterkünften gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Das Nähere bestimmt der Innenminister durch eine Richtlinie.
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