NDRVtrÄndG MV 2005
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) Vom 24. Juni 2005

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) Vom 24. Juni 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 24. Juni 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Artikel 1 - Staatsvertrag01.08.2005
Artikel 2 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.08.2005
Anlage - Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)01.08.2005
Artikel 101.08.2005
Artikel 201.08.2005
Protokollerklärungen01.08.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Staatsvertrag

Dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. August 2005 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außer-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk tritt nach seinem Artikel 2 am 1. August 2005 in Kraft, wenn bis zum 25. Juli 2005 die Ratifikationsurkunden der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind. Das In-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Anlage

Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)
Die Länder
Freie und Hansestadt Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und
Schleswig-Holstein
(im Folgenden: die Länder)
schließen nachstehenden Staatsvertrag

Artikel 1

(Änderungsanweisung)

Artikel 2

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sind bis zum 25. Juli 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Protokollerklärungen

1.
Die Länder sind sich darin einig, rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des jetzigen Rundfunkrats eine Verkleinerung auf möglichst 45 bis 48 Mitglieder vorzunehmen und die Zusammensetzung gemäß § 17 zu prüfen.
2.
Die Länder bitten den NDR, über sein bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufzunehmen.
3.
Die Länder sind sich darüber einig, die sich aus dem laufenden beihilferechtlichen Verfahren der EU-Kommission ergebenden notwendigen Maßnahmen für den Geltungsbereich des NDR umzusetzen.
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