HBFSMD
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation (Höhere Berufsfachschulordnung - HBFSMD) Vom 5. Juli 1996

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation (Höhere
Berufsfachschulordnung - HBFSMD) Vom 5. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 21 bis 24 sowie Anlagen 1, 4 und 6 aufgehoben durch Verordnung vom 20. April 2006 (GVOBl. M-V S. 413; Mittl.bl. BM M-V S. 300).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation (Höhere Berufsfachschulordnung - HBFSMD) vom 5. Juli 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Aufgaben und Ziele01.01.2005
Abschnitt 2 - Aufnahme01.01.2005
§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen01.01.2005
§ 4 - Aufnahmeverfahren01.01.2005
§ 5 - Auswahlverfahren01.01.2005
§ 6 - Deutsche Sprachkenntnisse01.01.2005
§ 7 - Zulassung01.01.2005
Abschnitt 3 - Theoretische Ausbildung01.01.2005
§ 8 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.01.2005
§ 9 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne01.01.2005
§ 10 - Grundsätze der Leistungsbewertung01.01.2005
§ 11 - Leistungsnachweise, Zeugnisse01.01.2005
§ 12 - Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen01.01.2005
§ 13 - Versetzung01.01.2005
§ 14 - Wiederholung01.01.2005
Abschnitt 4 - Praktische Ausbildung01.01.2005
§ 15 - Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen01.01.2005
§ 16 - Aufgabe des Praktikums01.01.2005
§ 17 - Rechtsstellung der Praktikanten01.01.2005
§ 18 - Durchführung des Praktikums01.01.2005
Abschnitt 5 - Prüfungen01.01.2005
§ 19 - Allgemeine Regelungen zur Prüfung01.01.2005
§ 20 - Fachhochschulreife01.01.2005
Abschnitt 6 - Höhere Berufsfachschule für Familienpflege01.01.2005
§ 21 - (aufgehoben)17.06.2006
§ 22 - (aufgehoben)17.06.2006
§ 23 - (aufgehoben)17.06.2006
§ 24 - (aufgehoben)17.06.2006
Abschnitt 7 - Höhere Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation01.01.2005
§ 25 - Dauer und Art der Ausbildung01.01.2005
§ 26 - Versetzung01.01.2005
§ 27 - Prüfungen01.01.2005
§ 28 - Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung01.01.2005
Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 29 - Anlagen01.01.2005
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 301.01.2005
Anlage 501.01.2005
Anlage 701.01.2005
Anlage 801.01.2005
Aufgrund des § 30 Nr. 1 bis 7 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 4 und
des § 51 Nr. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl.
M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
Abschnitt 2 Aufnahme
§ 3Aufnahmevoraussetzungen
§ 4Aufnahmeverfahren
§ 5Auswahlverfahren
§ 6Deutsche Sprachkenntnisse
§ 7Zulassung
Abschnitt 3 Theoretische Ausbildung
§ 8Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 9Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne
§ 10Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 11Leistungsnachweise, Zeugnisse
§ 12Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen
§ 13Versetzung
§ 14Wiederholung
Abschnitt 4 Praktische Ausbildung
§ 15Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen
§ 16Aufgabe des Praktikums
§ 17Rechtsstellung der Praktikanten
§ 18Durchführung des Praktikums
Abschnitt 5 Prüfungen
§ 19Allgemeine Regelungen zur Prüfung
§ 20Fachhochschulreife
Abschnitt 6 Höhere Berufsfachschule für Familienpflege
§ 21Art und Dauer der Ausbildung
§ 22Versetzung
§ 23Prüfungen
§ 24Berufsbezeichnung
Abschnitt 7 Höhere Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation
§ 25Dauer und Art der Ausbildung
§ 26Versetzung
§ 27Prüfungen
§ 28Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29Anlagen
§ 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Berufliche Schulen - POBS vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 472) für
die öffentlichen Höheren Berufsfachschulen mit den Fachrichtungen
Sozialpflege und Medizinische Dokumentation.
(2) Sie regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für
die Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule für Sozialpflege
und Medizinische Dokumentation.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule vermitteln
eine vertiefende berufliche Fachausbildung und eine umfangreiche Allgemeinbildung.
Sie führt Schüler zu einem schulischen Berufsabschluß und
schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung in den
Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule für Sozialpflege soll
die Befähigung zum selbständigen und verantwortungsbewußten
Handeln im hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Bereich
in Familien und sozialen Einrichtungen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten für
die Betreuung und Aktivierung älterer und behinderter Bürger vermitteln.
In dem Bildungsgang Medizinische Dokumentation soll eine berufliche Grundausbildung
im Fachgebiet sowie eine berufliche Fachbildung vermittelt werden, die zur
Ausübung einer qualifizierten und selbständigen Tätigkeit in
den Bereichen der medizinischen Informationsverarbeitung, Dokumentation und
Kommunikation führt.Durch ergänzende Lernangebote können weitere
berufliche und studienqualifizierende Befähigungen und Abschlüsse
erworben werden.

Abschnitt 2 Aufnahme

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in die Höhere Berufsfachschule
für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation ist der Realschulabschluß
oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß. Ein Berufsabschluß
oder mindestens eine ausbildungsbezogene Berufstätigkeit, die ersetzt
werden können durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum mit
begleitendem Berufsfachschulunterricht, sind dringend erwünscht.

§ 4 Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Höheren Berufsfachschule
ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges bei der jeweiligen Höheren
Berufsfachschule bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu stellen. Soweit
Ausbildungsplätze frei sind, werden später eingehende Anmeldungen
in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
4.
eine vollständige, auf Verlangen mit weiteren Nachweisen zu belegende Übersicht über den bisherigen
Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweg und
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo sie bereits an einer Ausbildung an einer Höheren Berufsfachschule
in öffentlicher oder freier Trägerschaft teilgenommen haben und
aus welchem Grund die Ausbildung nicht erfolgreich beendet wurde.
(3) Bewerber, die die Abschlußprüfung einer Höheren
Berufsfachschule endgültig nicht bestanden haben oder aus von ihnen zu
vertretenden Gründen aus einer solchen Ausbildung entlassen wurden oder
eine Ausbildung wegen unzureichender Leistung abgebrochen haben, um einer
Entlassung zuvorzukommen, sind dann zu einer erneuten Ausbildung zuzulassen,
wenn nachgewiesen wird, daß die Ursachen für das bisherige Scheitern
in der Ausbildung beseitigt sind.
(4) Bewerbern, die von einer Hochschule zur Höheren Berufsfachschule
übergehen, kann das bisherige Studium bis zu einem Jahr auf die Berufsfachschulausbildung
angerechnet werden, wenn dieses nach dem Ausbildungsinhalt des Studienganges
gerechtfertigt ist. Die Anrechnung ist gesondert bei der jeweiligen Höheren
Berufsfachschule zu beantragen und entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung und gegebenenfalls
über die Anrechnung von Semestern eines Hochschulstudiums trifft der
Schulleiter der Höheren Berufsfachschule. Ausnahmefälle können
von diesem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt
werden.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die vorhandenen
Plätze des Bildungsgangs, findet ein Auswahlverfahren statt.
(2) Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung
stehenden Plätze an Bewerber vergeben, für die die Ablehnung eine
außergewöhnliche Härte darstellen würde. Das ist insbesondere
bei Schwerbehinderten der Fall.
(3) Die nach Anwendung von Abs. 2 verbleibenden Plätze werden
vergeben
1.
bis zu 15 vom Hundert an Bewerber, die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht
zugelassen wurden,
2.
mindestens 75 vom Hundert nach der bisher erbrachten Leistung (Qualifikation).
(4) Bei der Ermittlung der Qualifikation wird von dem Zeugnis
ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es
wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen
werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle
nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf einem Zeugnis bereits
eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt.
(5) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der im Zulassungsbescheid
bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte
Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen
oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung
frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6 Deutsche Sprachkenntnisse

Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderlichenfalls überprüft
dieses die Schule. Der Schulleiter entscheidet danach über die Zulassung.

§ 7 Zulassung

Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die aufnehmende
Schule. Ein Anspruch auf einen bestimmten Schwerpunkt besteht nicht. Wenn
die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter
der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts
vorzulegen.

Abschnitt 3 Theoretische Ausbildung

§ 8 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule sind
in Ausbildungsabschnitte gegliedert. Sie werden in Vollzeit- oder Teilzeitform
angeboten. Die Bildungsgänge dauern in der Regel drei Jahre, bei Teilzeitform
entsprechend länger.
(2) Die Ausbildung kann aufgrund der ergänzenden Lernangebote
gemäß § 27 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zeitlich getrennt durchgeführt
werden, die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Organisation und den Inhalt
der Zusatzausbildung gemäß Absatz 2 trifft auf Antrag die oberste
Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der wöchentliche Unterricht umfaßt mindestens 32
Wochenstunden, diese sollten nur in begründeten Ausnahmefällen über-
oder unterschritten werden.
(5) Nach den Möglichkeiten der jeweiligen Höheren Berufsfachschule
kann, im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde, zusätzlich
Wahlunterricht angeboten werden.
(6) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband durchgeführt.
(7) Teilungsunterricht ist möglich, über den Umfang
der Teilungsstunden entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde in
Abstimmung mit dem Schulleiter, soweit es nicht in den Stundentafeln festgelegt
ist.

§ 9 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne

(1) Die Fächer, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und
ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges ergeben sich aus den Stundentafeln
gemäß den Anlagen 1 und 2.
(2) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann
eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen
werden oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lerngebieten
zusammengefaßt werden, wenn dabei die in einem Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl
je Fach nicht unter- oder überschritten wird.
(3) Rahmenpläne werden gesondert erlassen.
(4) Der Unterricht an der Höheren Berufsfachschule wird von
gelenkten Praktika während der Ausbildung begleitet.

§ 10 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Bewertung von Schülerleistungen soll von Gerechtigkeit
und Wohlwollen getragen sein. Grundlagen der Leistungsbewertung sind die mündlichen,
schriftlichen, praktischen und sonstige Leistungen, die ein Schüler im
Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung
sind die Rahmenpläne und die Ausbildungsziele und die auf dieser Grundlage
vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig
für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung
der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei
gemeinsamem Unterricht die Lehrer, die die Schüler in dem jeweiligen
Fach unterrichten. Bei der Bewertung ist § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zugrunde zu legen.
(2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen
Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktische
Arbeiten und sportliche Übungen herangezogen werden.
1.
Mündliche Leistungen sind die im wesentlichen mündlich vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich
zum Teil auf schriftliche und praktische Unterlagen stützen.
2.
Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen in Klausur zu fertigende schriftliche Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde
Dauer.
3.
Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen alle schriftlichen Lernaufgaben in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde
von in der Regel zehn bis 20 Minuten Dauer.
4.
Hausarbeiten sind alle außerhalb des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen Aufgaben von eintägiger
bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit.
5.
Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle Hausarbeiten, die ausdrücklich als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen
sein müssen.
6.
Praktische Arbeiten sind nicht schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben (Werkstück, Musikstück,
Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen), die im Unterricht oder außerhalb
gefertigt werden.
7.
Sportliche Übungen sind die im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben.
(3) Aufgaben der Nr. 4 bis 7 des Abs. 2 können in Einzelarbeit
oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle
herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler
zuorden lassen.
(4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen
Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend
herangezogen werden.

§ 11 Leistungsnachweise, Zeugnisse

(1) In jedem Lerngebiet und Fach, das in der Stundentafel ausgewiesen
wird, sind in dem Halbjahr, in dem dieses Lerngebiet und Fach erteilt wird,
mindestens zwei Klassenarbeiten und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis
zu erbringen. Mit Zustimmung des Schulleiters kann der Lehrer eine der Klassenarbeiten
auch in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbringen lassen.
(2) In Fächern mit fachpraktischen Anteilen ist im Schuljahr
in der Regel ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben. Dabei kann eine
Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben
vorgesehen werden.
(3) Die Schüler erhalten am Schuljahresende ein Zeugnis gemäß
der Anlage 3. Schüler, die an der Höheren Berufsfachschule den Bildungsgang abgeschlossen haben,
erhalten ein Abschlußzeugnis gemäß den Anlagen 4 und 5. Schüler,
die von der Höheren Berufsfachschule nach erfüllter Schulpflicht
abgehen, ohne das Ziel des Bildungsganges erreicht zu haben, erhalten ein
Abgangszeugnis gemäß den Anlagen 6 und 7. Schüler,
die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Höhere
Berufsfachschule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis gemäß
der Anlage 8.

§ 12 Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen

(1) Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden
Gründen einen für die Lernkontrolle angesetzten Termin, so erhält
er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note "ungenügend".
Fehlt ein Schüler bei einer Lernkontrolle aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem
späteren Zeitpunkt nachzuholen.
(2) Beeinflußt ein Schüler das Ergebnis einer Lernkontrolle
durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt er nach Bekanntgabe
der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere
Weise oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung
vor. Stellt der Lehrer dies fest, ist dem Schüler die Arbeit abzunehmen
und mit der Note "ungenügend" unter Angabe des Grundes zu bewerten. Bei
minderschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen.

§ 13 Versetzung

(1) Der Übergang von einer Klassenstufe zur nächsten
bzw. von einem Ausbildungsabschnitt in den nächsten an der Höheren
Berufsfachschule setzt eine Versetzung voraus. Ein Schüler wird versetzt,
wenn er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht
hat.
(2) Versetzt werden kann auch, wenn die Note "mangelhaft" durch
mindestens die Note "befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen wird
und höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht worden ist.
(3) Ausnahmsweise kann ein Schüler versetzt werden, wenn
seine mangelhaften Leistungen in zwei Fächern durch längere Krankheit
oder andere schwerwiegende Belastung verursacht sind und zu erwarten ist,
daß er trotz der Belastung das Ziel der Ausbildung erreichen wird.

§ 14 Wiederholung

(1) Ein Schuljahr kann einmal wiederholt werden.
(2) Auf Antrag des Schülers kann der weitere Besuch des Bildungsganges
durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger
Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich
ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen
Abschluß erwarten lassen.
(3) Die Dauer des Schulbesuchs beträgt drei Jahre, unbeschadet
der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abschlußprüfung
nach einem weiteren einjährigen Schulbesuch einmal zu wiederholen.

Abschnitt 4 Praktische Ausbildung

§ 15 Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen

(1) Die Schule wählt in der Regel geeignete Praktikumseinrichtungen
aus. Darüber hinaus kann auch der Schüler in begründeten Ausnahmefällen
eine Praktikumseinrichtung der Schule vorschlagen.
(2) Die Genehmigung einer geeigneten Praktikumseinrichtung erfolgt
durch den Schulleiter. Geeignet sind Einrichtungen, die sozialpädagogische
Aufgaben oder Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation
wahrnehmen und ausgebildete Fachkräfte mit mindestens zweijähriger
einschlägiger Berufserfahrung mit der Anleitung des Schülers beauftragen
können.
(3) Ein Praktikum in einem anderen Bundesland ist nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen möglich. Es muß eine Bestätigung
vorliegen, daß die Praktikumseinrichtung bereit ist, das Praktikum zu
betreuen. Die genannten Voraussetzungen für die Eignung einer Praktikumseinrichtung
müssen gemäß Nr. 2 gewährleistet sein.

§ 16 Aufgabe des Praktikums

Das Berufsfachschulpraktikum soll dem Schüler Gelegenheit
geben, die berufsbezogenen Arbeitsstätten kennenzulernen und seine theoretischen
Kenntnisse praktisch anzuwenden.

§ 17 Rechtsstellung der Praktikanten

(1) Die Schüler werden während des Praktikums nicht
im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses
ausgebildet und sind tätig. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes
und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie behalten
während des Praktikums ihren Schülerstatus.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung braucht keine Ausbildungsverträge
mit den Schülern abzuschließen. Den Schülern der Höheren
Berufsfachschule ist jedoch die Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums
vom Träger schriftlich zu bestätigen.
(3) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach
den Bestimmungen, die für den Träger der praktischen Ausbildung
jeweils gelten.
(4) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Krankheitszeiten und sonstige von dem Betroffenen
nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu zehn Arbeitstage
auf ein Praktikum angerechnet werden, dies gilt jedoch nur, wenn dadurch der
Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung
einer darüber hinausgehenden Fehlzeit entscheidet der Schulleiter im
Einvernehmen mit dem Fachlehrer.
(5) Die Schüler haben die Praxiseinrichtung und die Fachschule
unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum
teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit
länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag der Höheren
Berufsfachschule - über die Praxiseinrichtung - eine ärztliche Bescheinigung
über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung des Praktikums
und deren voraussichtliche Dauer einzureichen.
(6) Die Praxiseinrichtung kann die Fortsetzung der praktischen
Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber
den betroffenen Schülern verweigern, wenn wichtige Gründe dafür
in der Person oder im Verhalten der Betroffenen vorliegen (z. B. Ausscheiden
aus der Höheren Berufsfachschule, schuldhafte Pflichtverletzungen). Die
Höhere Berufsfachschule ist vor Abgabe der Erklärung zu hören
und von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxiseinrichtung
unverzüglich zu unterrichten.
(7) Wird von seiten der Fachschule nach Anhörung des Schülers
eingeschätzt, daß der Schüler die geforderten Aufgaben im
Praktikum aus sächlichen oder personellen Gegebenheiten nicht absolvieren
kann, ist ein Wechsel der Praktikumseinrichtung ohne Einhaltung einer Frist
möglich.
(8) Die praktische Ausbildung ist in der Regel außerhalb
der Schulferien durchzuführen.

§ 18 Durchführung des Praktikums

(1) Der Umfang der Praktika richtet sich nach den geltenden Landesregelungen,
auch unter Berücksichtigung von Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(2) Die Schüler erhalten von der Höheren Berufsfachschule
Praktikumsaufträge für jedes Praktikum. In diesen Aufträgen
sind die Aufgaben für den Schüler formuliert, die er in einem bestimmten
Zeitraum zu absolvieren hat. Die Praktikumsstellen sollen dem Schüler
nicht nur Einblick in ihre Aufgaben und Gelegenheit zur eigenen Betätigung
geben, sondern darüber hinaus auch mit den dabei zu beachtenden Arbeitsprinzipien
und Vorschriften bekannt machen.
(3) Für die Anleitung der Schüler in der Praktikumsstelle
werden vom Träger geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter bestimmt.
Die Fachkräfte der Praktikumseinrichtung, die die Schüler betreuen,
sind über den inhaltlichen und organisatorischen Ablauf des Praktikumseinsatzes
schriftlich zu informieren.
(4) Die Verbindung zwischen der Höheren Berufsfachschule
und der Praktikumseinrichtung wird durch Lehrkräfte hergestellt. Während
der Praktika werden die Schüler von Lehrkräften der zuständigen
Höheren Berufsfachschule in der Regel im Umfang von einer Stunde pro
Praktikumswoche für einen Schüler betreut.
(5) Der Schüler erhält nach Absolvierung des Praktikums
eine verbale Einschätzung und eine Note, die vom Praxisanleiter vorgeschlagen
und von der betreuenden Lehrkraft bestätigt werden muß.
(6) Über den Erfolg des Praktikums entscheidet die betreuende
Lehrkraft im Einvernehmen mit der Praktikumseinrichtung. Wenn eine Einigung
nicht erzielt werden kann, dann entscheidet die betreuende Lehrkraft. Ein
Praktikum ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet wird. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Klassenkonferenz
über die erfolgreiche Erfüllung.
(7) Richtlinien für die Gestaltung der Praktika für
die einzelnen Bildungsgänge werden gesondert erlassen.

Abschnitt 5 Prüfungen

§ 19 Allgemeine Regelungen zur Prüfung

(1) Die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule wird mit
einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlußprüfung wird
festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen
und gegebenenfalls einem praktischen Teil gemäß der Abschnitte
6 und 7.
(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder
"nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen
Prüfungsfächern mindestens ausreichend sind. Ein Ausgleich mangelhafter
Leistungen ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung Berufliche Schulen möglich. Ein Notenausgleich des jeweiligen
Schwerpunktfaches (SP) ist nicht möglich.
(4) Sofern in den Abschnitten 6 und 7 nichts Abweichendes bestimmt
ist, findet die schriftliche Prüfung in vier Fächern statt. Die
schriftlichen Prüfungsfächer und die Dauer der schriftlichen Prüfungen
in den einzelnen Fächern ist nach Maßgabe der Rahmenpläne
festgelegt. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt in
der Regel mindestens zehn höchstens zwölf Zeitstunden.
(5) Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach den
Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.

§ 20 Fachhochschulreife

Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Bildungsganges
der Höheren Berufsfachschule können Schüler gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Fachhochschulreife
erwerben.

Abschnitt 6 Höhere Berufsfachschule für Familienpflege

§ 21

(aufgehoben)

§ 22

(aufgehoben)

§ 23

(aufgehoben)

§ 24

(aufgehoben)

Abschnitt 7 Höhere Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation

§ 25 Dauer und Art der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und dauert drei Jahre.
(2) Es gilt die in der Anlage 2 ausgewiesene Stundentafel.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung wird angerechnet eine Unterbrechung
durch Krankheit und aus anderen vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen
in der Regel bis zu einer Dauer von zwölf Wochen.
(4) Die Ausbildung umfaßt allgemeine und berufsbezogene
Fächer sowie integrierte Praktika.
(5) Die Ausbildung ist in drei Abschnitte untergliedert.
1.
Der erste Ausbildungsabschnitt dauert in der Regel ein Schuljahr. Er besteht aus vierzig Wochen theoretischem
und praktischem Unterricht an der Schule.
2.
Der zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt in der Regel 17 Monate. Er beinhaltet 28 Wochen berufstheoretischen
und berufspraktischen Unterricht an der Schule und 26 Wochen Praktika in verschiedenen
ausgewählten Einrichtungen. Die Dauer eines Praktikums soll in der Regel
nicht vier Wochen unterschreiten und zwölf Wochen nicht überschreiten.
Den zeitlichen Ablauf der Praktika legt die Schule fest.
3.
Der dritte Ausbildungsabschnitt besteht aus einem 23 wöchigen Berufspraktikum. Die Praktikumsstelle wählt
der Schüler im Einvernehmen mit der Schule aus. Durch die Schule muß
über das Praktikum eine schriftliche Leistungseinschätzung erfolgen
und ein Gesamtergebnis mit einer Note ausgewiesen werden. Außerdem ist
eine Hausarbeit über eine praktikumsrelevante Thematik anzufertigen.
Das Thema ist von der beruflichen Schule im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle
festzulegen. Die Leistungseinschätzung ist der Schule vorzulegen, bei
Praktika im Ausland in deutscher oder englischer Sprache.
4.
Entscheidungen über die fachlichen Inhalte der Ausbildung und der Prüfungen erfolgen durch das Kultusministerium.
Die Inhalte werden durch Rahmenpläne des Kultusministeriums bestimmt.

§ 26 Versetzung

Ein Ausgleich gemäß § 13 Abs. 2 ist ausgeschlossen
1.
bei mangelhaften Leistungen in dem Fach Dokumentations- und Ordnungslehre oder
2.
in dem Fach Medizinische Dokumentation oder
3.
in dem Fach Mathematik oder
4.
in den Fächern der EDV.

§ 27 Prüfungen

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen,
mündlichen und praktischen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung wird am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes
abgelegt und umfaßt:
Sozialkunde mit zwei Zeitstunden,
Fachenglisch mit drei Zeitstunden,
Biostatische Verfahren mit vier Zeitstunden,
Elektronische Datenverarbeitung (EDV) (SP) mit vier Zeitstunden,
Medizinische Dokumentation mit vier Zeitstunden.
(3) Mündlich kann in allen Fächern der Rahmenstundentafel
mit Ausnahme des Faches Sport geprüft werden.
(4) Die praktische Prüfung erfolgt am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes.
Sie umfaßt eine Hausarbeit und ein Kolloquium. Die Hausarbeit behandelt
eine Thematik aus dem Berufspraktikum und soll 25 Schreibmaschinenseiten nicht
überschreiten. Bei mangelhafter oder ungenügender Leistung in der
Hausarbeit erfolgt keine Zulassung zum Kolloquium. Der Prüfling kann
einen Antrag auf ein neues Thema für die Hausarbeit stellen. Im Kolloquium
hat der Prüfling Thesen und Ergebnisse seiner Hausarbeit darzulegen und
sich den Fragen des Prüfers zu stellen. Das Kolloquium dauert in der
Regel je Prüfling 30 Minuten.

§ 28 Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung

(1) Hat der Schüler die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis der Höheren Berufsfachschule gemäß
der Anlage 5 mit der Berufsbezeichnung Medizinischer Dokumentar/Medizinische Dokumentarin.
(2) Hat der Schüler die Prüfung nicht bestanden und
verläßt er die Höhere Berufsfachschule, erhält er ein
Abgangszeugnis gemäß Anlage 7.

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Staatlich anerkannten Familienpfleger in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Februar 1993 (Mittl.bl. M-V S. 54),
2.
Erster Erlaß zur Änderung der Vorläufigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Staatlich anerkannten Familienpfleger in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 1994 (Mittl.bl. M-V S. 331),
3.
Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation (APOMD) vom 18. Februar 1995 (Mittl.bl. M-V S. 112).
(3) Soweit Bildungsgänge vor dem 1. August 1996 begonnen wurden, werden diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 5

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Anlage 7

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Anlage 8

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