Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 20. Juni 2006
Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 20. Juni 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 20. Juni 2006 | 13.07.2006 |
Eingangsformel | 13.07.2006 |
§ 1 | 13.07.2006 |
§ 2 | 13.07.2006 |
§ 3 | 13.07.2006 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt.
(2) Das DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem das DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Feedback