Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Psychiatrie (Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps) Vom 10. Juli 1996
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für
Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits-
und
Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger und
Altenpflegerinnen
und Altenpfleger in der Psychiatrie
(Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps)
Vom 10. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Psychiatrie (Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps) vom 10. Juli 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Ziel der Weiterbildung | 27.04.2006 |
§ 2 - Weiterbildungsbezeichnungen | 27.04.2006 |
§ 3 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten | 01.01.2005 |
§ 4 - Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung | 27.04.2006 |
§ 5 - Hausarbeit | 01.01.2005 |
§ 6 - Zulassung zur Prüfung | 27.04.2006 |
§ 7 - Gliederung und Durchführung der Prüfung | 01.08.2006 |
§ 8 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 9 - Mündlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 10 - Benotung | 01.01.2005 |
§ 11 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 |
§ 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 14 - Versäumnisfolgen | 01.01.2005 |
§ 15 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche | 01.01.2005 |
§ 16 - Prüfungsunterlagen | 01.01.2005 |
§ 17 - Anerkennung | 01.01.2005 |
§ 18 | 01.01.2005 |
§ 18 a - Übergangsregelung | 27.04.2006 |
§ 19 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage 1 Teil A - Theoretischer und praktischer Unterricht | 01.01.2005 |
Anlage 1 Teil B - Praktische Weiterbildung | 27.04.2006 |
Anlage 2 - Zeugnis | 27.04.2006 |
Anlage 3 - Urkunde | 27.04.2006 |
Aufgrund
des
§ 6 Abs. 1 des
Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium:
§ 1 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger
durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für pflegerische
Tätigkeiten in den verschiedenen Fachgebieten der Psychiatrie besonders
befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten
Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die Weiterbildung soll der
Entwicklung eines umfassenden Verständnisses von Gesundheit, Krankheit
und Behinderung sowie der Verbesserung der Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit
dienen und insbesondere auf folgende Aufgaben vorbereiten:
a)
umfassende, sach- und fachkundige,
geplante Pflege psychisch Kranker und Behinderter sowie Suchtkranker in stationären,
teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage eines
vertieften Verständnisses von Entstehung und Verlauf sowie den individuellen
Erlebnis- und Bewältigungsformen psychischer Störungen;
b)
Förderung der selbständigen
und selbstverantwortlichen Lebensgestaltung der Patienten auf der Basis ihrer
Individualität und ihres sozialen Umfeldes, präventive und begleitende
Gesundheitsberatung;
c)
Arbeit mit Patientengruppen zur
Aktivierung persönlicher Interessen, zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten
und zur Förderung sozialer Kontakte;
d)
selbstkritische und verantwortungsbewußte
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im therapeutischen Team;
e)
Mitwirkung bei der Durchführung
fachspezifischer diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen;
f)
Kontaktgestaltung zu Angehörigen
und zum sozialen Umfeld, Einbeziehung der Angehörigen in den Pflegeprozeß,
Einbeziehung der mitbetreuenden sozialen Dienste;
g)
Planung und Organisation des Krankenpflegedienstes
in der Psychiatrie;
h)
Anwendung und Überwachung
der Einhaltung von Hygienevorschriften sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften.
§ 2 Weiterbildungsbezeichnungen
Weiterbildungsbezeichnungen sind „Fachpflegerin für
psychiatrische Pflege“ und „Fachpfleger für psychiatrische
Pflege“.
§ 3 Anforderungen an Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildungsstätte soll hauptberuflich von einem
Lehrer für Kranken- oder Kinderkrankenpflege geleitet werden. Die Leitung
kann auch einem Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen obliegen,
wobei mindestens ein Mitglied der Leitung hauptberuflich tätig sein und
die in Satz 1 genannte Qualifikation nachweisen soll.
(2) Die Weiterbildungsstätte muß für die in der
Anlage 1
genannten Lehrgebiete über Lehrkräfte
verfügen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Mindestens
eine Lehrkraft muß eine Weiterbildung in der Fachkrankenpflege-Psychiatrie
abgeschlossen haben. Außerdem muß ein Facharzt für Psychiatrie
oder Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Weiterbildung mitwirken.
(3) In der Weiterbildungsstätte müssen geeignete Räume
für den Unterricht zur Verfügung stehen. Das ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-,
Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
(4) Für den Unterricht nach
Anlage
1 Teil A
müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden
sein.
(5) Die Weiterbildungsstätte muß an einem Fachkrankenhaus
für Psychiatrie oder an einem Krankenhaus eingerichtet sein, das über
eine psychiatrische Abteilung mit mindestens 80 Betten verfügen soll.
Die Weiterbildungsstätte kann auch mit einem solchen Krankenhaus vertraglich
verbunden sein.
(6) Teile der praktischen Weiterbildung können an Einrichtungen
erfolgen, die die Anleitung nach
§ 4 Abs. 7
sicherstellen.
§ 4 Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung
(1) Der Lehrgang erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend und
dauert zwei Jahre, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.
Er umfaßt:
1.
800 Stunden theoretischen und praktischen
Unterricht entsprechend der
Anlage 1 Teil A
,
2.
1600 Stunden praktische Weiterbildung
entsprechend der
Anlage 1 Teil B
,
3.
die Hausarbeit,
4.
die Prüfung.
(2) Fehlzeiten durch Urlaub sowie durch Krankheit, Schwangerschaft
oder anderen, vom Weiterzubildenden nicht zu vertretenden Gründen, von
mehr als 80 Stunden Unterricht oder von mehr als 160 Stunden praktischer Weiterbildung
können grundsätzlich nicht auf den Lehrgang angerechnet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Aus- oder Weiterbildung sowie Prüfungsteile im Umfang der Gleichwertigkeit
auf die Weiterbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung
und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
(4) Der Unterricht muß auf die Dauer des Lehrgangs verteilt
und mit der praktischen Weiterbildung zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden.
Während des Unterrichts sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen.
Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die Leistungsüberprüfungen
sind Nachweise zu führen.
(5) Der Lehrgang kann sich in folgende Schwerpunktbereiche gliedern:
1.
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
2.
Pflege und Rehabilitation Suchtkranker,
3.
Psychotherapie/Psychosomatik,
4.
Gerontopsychiatrie,
5.
Forensische Psychiatrie.
(6) Wird eine Spezialisierung nach Absatz 5 gewählt, müssen
200 Stunden Unterricht und 600 Stunden praktische Ausbildung entsprechend
der
Anlage 1 Teil A
und
B
dafür genutzt werden. Die Spezialisierung
ist im Zeugnis zu vermerken.
(7) Die praktische Weiterbildung erfolgt in den in der
Anlage 1 Teil B
genannten Einsatzbereichen
und muß auf das Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Sie wird durch
Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich
begleitet, insbesondere sind während der praktischen Weiterbildung regelmäßig
Praxisgespräche mit den Teilnehmern zu führen.
(8) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt
in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung
des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch regelmäßige
Anleitung durch eine Fachpflegerin oder einen Fachpfleger für psychiatrische
Pflege (Praxisanleiter) zu begleiten. Dabei darf eine Fachkraft jeweils nur
für die Anleitung eines Weiterzubildenden verantwortlich sein.
(9) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung
ist durch die Teilnehmer ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter
unterzeichnet werden muß. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche
sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten.
§ 5 Hausarbeit
(1) Das Thema der Hausarbeit wird vom Leiter der Weiterbildungsstätte
im Benehmen mit dem Praxisanleiter und dem Weiterzubildenden festgelegt und
dem Weiterzubildenden sieben Monate vor Lehrgangsende mitgeteilt. In der Hausarbeit
soll ein Thema der psychiatrischen Pflege theoretisch sowie am Beispiel eines
Patienten oder einer Patientengruppe bearbeitet werden. Die Bearbeitungszeit
soll zwei Monate nicht überschreiten. Die Hausarbeit wird durch den Praxisanleiter
und von einer Lehrkraft bewertet, die im Lehrgebiet Psychiatrische Pflege
unterrichtet hat. Die Note für die Hausarbeit wird nach dem arithmetischen
Mittel festgelegt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden diese,
wenn sie mehr als 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, im übrigen
nicht berücksichtigt.
(2) Die Note für die Hausarbeit soll den Teilnehmern innerhalb
von vier Wochen nach deren Abgabe mitgeteilt werden. Ist die Hausarbeit nicht
mindestens mit "ausreichend" benotet worden, so entscheidet der Leiter der
Ausbildungsstätte im Benehmen mit dem Praxisanleiter, ob das Thema zu
überarbeiten oder eine neue Aufgabe nach Absatz 1 zu bearbeiten ist.
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung über die Leitung der
Weiterbildungsstätte gestellt werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen:
1.
die Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Krankenpflegegesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, oder die Erlaubnis nach
§ 1 des Altenpflegegesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert
worden ist, in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
2.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über
die Anrechnung nach
§ 4 Abs. 3
und die Hausarbeit nach
§ 5
mindestens
mit "ausreichend" bewertet worden ist.
(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling
spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im
Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine
fest.
(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag
zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche,
die Leistungsnachweise und die die Hausarbeit betreffen, entscheidet der Leiter
der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung
betreffen, entscheidet das Landesamt für Soziales.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen
Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer
am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Vertreter der zuständigen
Behörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend
zu sein.
§ 8 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten,
die sich auf folgende Fächer erstrecken:
1.
Medizinische Grundlagen,
2.
Sozialpsychiatrie,
3.
Rechts- und Berufskunde, Betriebsorganisation.
Der Prüfling hat in jeder Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen
aus diesen Fächern zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern für
das Fach Nummer 1 90 Minuten, für die Fächer unter Nummer 2 und
3 jeweils 60 Minuten.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte ausgewählt.
(3) Die Aufsichtführenden sind von der Weiterbildungsstätte
zu stellen.
(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Prüfer,
der das jeweilige Fach unterrichtet (Fachprüfer), zu bewerten. Aus den
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für
den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.
§ 9
*
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer:
1.
Psychiatrische Krankenpflege,
2.
Psychologische, soziologische und
pädagogische Grundlagen der psychiatrischen Pflege,
3.
Kommunikation, Gesprächsführung,
Arbeit mit Gruppen
und auf das Thema der Hausarbeit. Die Prüflinge werden einzeln oder
in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die mündliche Prüfung
soll für den einzelnen Prüfling für die Fächer 1, 2 und
3 sowie für die Hausarbeit jeweils 20 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung ist von mindestens zwei Fachprüfern
abzunehmen. Die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung
bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern unter gleichwertiger
Gewichtung der Bewertung der Leistungen aus den Fächern 1 bis 3 sowie
der Bewertung der Darlegungen zur Hausarbeit. Der mündliche Teil der
Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
Fußnoten
*)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2003.
§ 10 Benotung
Die Leistungen während der Weiterbildung, die schriftlichen
Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung
werden wie folgt benotet:
-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die
Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
§ 11 Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil
nach
§ 7 Abs. 1
bestanden
ist.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der
Anlage 2
zu
dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,
in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jedes Fach der schriftlichen Prüfung und der mündliche
Prüfungsteil können auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der
Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling den schriftlichen und mündlichen
Teil der Prüfung zu wiederholen, so kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
von einer Verlängerung der Weiterbildung abhängig gemacht werden,
deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt
werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die
zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 13 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
§ 12 Abs. 3
gilt
entsprechend.
§ 14 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden,
wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 12 Abs. 3
gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 13 Abs. 1
gilt entsprechend.
§ 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
erklären.
§ 12 Abs. 3
gilt
entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der
gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß
der Prüfung zulässig.
§ 16 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung
zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 17 Anerkennung
Liegen die Voraussetzungen nach
§ 2 des
Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vor,
so stellt die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung
nach dem Muster der
Anlage 3
aus.
§ 18
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 18 a Übergangsregelung
(1) Eine vor dem 26. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Führen
einer Weiterbildungsbezeichnung bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung
darf weiter geführt werden.
(2) Eine vor dem 27. April 2006 begonnene Weiterbildung wird nach
den Bestimmungen der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996
(GVOBl. M-V S. 340), geändert durch die Verordnung vom 26. August 2003
(GVOBl. M-V S. 450), abgeschlossen. Nach Bestehen der Prüfung erhält
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildungsbezeichnungsführungserlaubnis
nach Maßgabe der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996
(GVOBl. M-V S. 340), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22.
März 2006 (GVOBl. M-V S. 141).
§ 19 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 10. Juli 1996
Der Sozialminister
Hinrich
Kuessner
Anlage 1 Teil A
(zu
§ 4
)
Theoretischer und praktischer Unterricht
1.
Medizinische
Grundlagen 120 Std.
-
Psychosen
-
Neurosen
-
Psychosomatische Erkrankungen
-
Borderline-Syndrom
-
Verhaltensauffälligkeiten
und Dissozialität
-
Abhängigkeitserkrankungen
und Sucht
-
psychische Störungen
aufgrund von Hirnerkrankungen und anderen organischen Ursachen
-
spezielle, neurologische
Erkrankungen
-
geistige Behinderung
-
Kinder-Jugendpsychiatrie
-
Gerontopsychiatrie
-
forensische Psychiatrie
-
psychiatrische Diagnostik
-
Behandlungsmöglichkeiten
psychiatrischer Krankheiten unter Berücksichtigung verschiedener Erklärungsansätze
-
Psychopharmaka und andere
somatische Behandlungsverfahren
-
psychotherapeutische
Verfahren und andere therapeutische Methoden
2.
Psychiatrische
Pflege 220 Std.
2.1
Pflegewissenschaftliche
Grundlagen
-
Geschichte der psychiatrischen
Pflege
-
Pflegetheorien, Pflegemodelle
-
Pflegekonzepte und -systeme
-
Pflegeprozeß (Pflegeplanung
und Dokumentation)
-
Pflegestandards in der
Psychiatrie
-
Qualitätssicherung
und Förderung der psychiatrischen Pflege
-
Einführung in die
Pflegeforschung
2.2
Ganzheitliche Sicht in
der psychiatrischen Pflege
-
patientenorientierte Modelle
der Pflegeorganisation in der Psychiatrie
-
Hospitalismus, Prävention
2.3
Ethische Grundfragen
der psychiatrischen Pflege
2.4
Beziehungsgestaltung
zum Patienten
-
pflegerisches Milieu
-
der Patient auf dem Weg
zur größeren Unabhängigkeit
-
Beziehungsaspekte (Selbst-
und Fremdwahrnehmung)
-
das pflegerische Gespräch,
Nähe und Distanz
2.5
Krankenbeobachtung in
der Psychiatrie
2.6
Teamarbeit in der Psychiatrie
2.7
Psychiatrische Pflege
in verschiedenen Pflegesituationen
2.7.1
Aufnahme, Entlassung,
Verlegung
-
Milieugestaltung (Information,
Orientierung, Atmosphäre)
-
Umgang mit Regeln
2.7.2
Anleitung zu einzelnen
Alltagsfähigkeiten
-
Tages- und Wochenstrukturierung
-
Training von Alltagsfähigkeiten
-
Beratungsgespräch
-
Auswirkungen psychischer
Störungen auf die Alltagsfähigkeiten
2.7.3
Arbeit mit Gruppen
-
das Gespräch in der
Gruppe
-
Trainings- und Aktivierungsgruppen
-
Freizeit- und Sportgruppen
-
Morgenrunde, Stationsversammlung
-
Sozialtraining (Kommunikation,
Interaktion)
2.7.4
Pflegerische Betreuung
von Patienten in besonderen Situationen
-
Suizidversuch, Suizid
-
Gewalt, Gewaltprophylaxen
-
Fixierung
-
Umgang mit aggressivem
Verhalten
-
der zurückgezogene
Patient
-
Notfallsituation
-
Krisenintervention
2.8
Kontaktgestaltung zu
Angehörigen und zum sozialen Umfeld, Einbeziehung der Angehörigen
in den Pflegeprozeß
2.9
Begleitung Sterbender
und Trauernder
2.10
Pflege bei speziellen
Krankheitsbildern unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen
2.11
Psychiatrisch-medizinische
Intensivpflege
3.
Psychologische,
soziologische und pädagogische Grundlagen der psychiatrischen Pflege
80 Std.
3.1
Soziologische Grundlagen
3.2
Psychologische Grundlagen
3.3
Klinische Psychologie
3.4
Pädagogische Grundlagen
4.
Kommunikation,
Gesprächsführung, Arbeit mit Gruppen 80 Std.
4.1
Kommunikation als Grundbedürfnis,
verbale und nonverbale Kommunikation und ihre Bedeutung bei der Behandlung
und Betreuung psychisch Kranker und Behinderter, Kommunikationsstörungen,
Übungen
4.2
Gesprächsformen,
Einzel- und Gruppengespräche, Gesprächstechniken, patientzentrierte
Gesprächsführung, Gespräch mit psychisch Kranken, therapeutisches
Gespräch, Übungen
4.3
Arbeit mit Gruppen in
den verschiedenen Bereichen, Gruppendynamik, Übungen
4.4
Supervision und Praxisanalyse
5.
Sozialpsychiatrie
40 Std.
5.1
Begriffsbestimmung und
historische Entwicklung
5.2
Säulen in der Behandlung
und Betreuung psychisch Kranker, Behinderter sowie Suchtkranker
5.3
Stationäre Einrichtungen
5.4
Sozialpsychiatrischer
Dienst
5.5
Komplementäres
Rehabilitationssystem, z. B. Kontakt-, Begegnungs- und Tagesstätten,
betreutes Wohnen, Selbsthilfegruppen
5.6
Hilfen zur Arbeit, z.
B. Werkstätten für Behinderte, Selbsthilfefirmen, begleitende Hilfen
im Arbeits- und Berufsleben
5.7
Angehörigenarbeit/Selbsthilfegruppen
6.
Rechts-
und Berufskunde, Betriebsorganisation 60 Std.
6.1
Berufskunde
-
Entstehung des Berufsbildes,
berufliche Standortbestimmung, berufliches Selbstbewußtsein
-
gesellschaftliche Akzeptanz
des Berufes
-
Eigenverantwortlicher
Aufgabenbereich und seine Abgrenzung
-
berufsständische
Vertretungen
6.2
Rechtskunde
-
Krankenpflegegesetz, Weiterbildungsregelungen
der Länder
-
Hilfs- und Aufsichtspflicht
für Gefährdete
-
Arbeitsrecht und Unfallverhütungsvorschriften
bezogen auf den eigenen Arbeitsbereich
-
Betreuungsrecht
-
Pflegeversicherungsgesetz
-
Rechtsfragen aus der
medizinischen Praxis (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht, Behandlungsvertrag,
Patiententestament, Schweigepflicht)
-
Gesetz über Hilfen
und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
-
Betäubungsmittelgesetz
-
Datenschutzbestimmungen
6.3
Betriebsorganisation
-
Krankenhaus als Betrieb,
Aufbau und Einrichtung, Grundlagen der Krankenhausfinanzierung,
-
Aufbau und Gestaltung
stationärer, teilstationärer und ambulanter psychiatrischer Einrichtungen,
Organisation des Arbeitsablaufes in solchen Einrichtungen
-
Personalbedarfsermittlung,
Psychiatrie-Personal-Verordnung
-
Kooperation mit anderen
Diensten im Krankenhaus und mit anderen Einrichtungen
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 6 oder zur Spezialisierung
nach
§ 4 Abs. 5
in
folgenden Bereichen: 200 Std.
1.
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
2.
Pflege und Rehabilitation
Suchtkranker,
3.
Psychotherapie/Psychosomatik,
4.
Gerontopsychiatrie,
5.
Forensische Psychiatrie.
Im Rahmen der angegebenen Themen können insgesamt bis zu 40 Stunden
für Besichtigungen, Hospitationen und Studienreisen genutzt werden.
Anlage 1 Teil B
(zu
§ 4
)
Praktische Weiterbildung
(1) Die praktische Weiterbildung umfasst eine auf
das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit im Umfang von 1
600 Stunden, davon
1. | für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger | |
1.1 | in der allgemeinen Psychiatrie (stationär) | mindestens 400 Stunden, |
1.2 | in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter (zum Beispiel Tagesstätten, Sozialpsychiatrische Dienste, Institutsambulanzen) | mindestens 200 Stunden, |
1.3 | in zwei der nachfolgend genannten Bereiche für die Zeit | von je 200 Stunden |
Gerontopsychiatrie, | ||
Kinder- und Jugendpsychiatrie, | ||
Pflege und Rehabilitation Suchtkranker, | ||
Psychotherapie/Psychosomatik, | ||
Betreuung psychisch Behinderter in Heimen, | ||
forensische Psychiatrie, | ||
2. | für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger | |
2.1 | in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie | mindestens 400 Stunden, |
2.2 | in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter (zum Beispiel Tagesstätten, Sozialpsychiatrische Dienste, Institutsambulanzen) | mindestens 200 Stunden, |
2.3 | in Heimen für psychisch und geistig behinderte Kinder und Jugendliche | mindestens 200 Stunden, |
3. | für Altenpflegerinnen und -pfleger | |
3.1 | in der allgemeinen Psychiatrie (stationär) | mindestens 400 Stunden, |
3.2 | in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter | mindestens 200 Stunden, |
3.3 | in der Gerontopsychiatrie | mindestens 400 Stunden, |
Die verbleibenden Stunden können im eigenen Arbeitsbereich abgeleistet werden. |
(2) Wird
"Forensische Psychiatrie" als Schwerpunktbereich gewählt, verringern
sich die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.1 auf jeweils
200 Stunden. Anstelle der Mitarbeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.2, 1.3, 2.2
und 2.3 sind abzuleisten
1. | in der eigenen Einrichtung | |
1.1 | im Krisenbereich | 500 Stunden, |
1.2 | in Therapiebereichen, in denen Patienten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches eingewiesen worden sind, | 500 Stunden, |
2. | außerhalb der eigenen Einrichtung | |
2.1 | in Therapiebereichen, in denen Patienten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches eingewiesen worden sind, | 200 Stunden, |
2.2 | in Sozialpsychiatrischen Diensten, im Strafvollzug, in der Bewährungshilfe oder in einer dieser Einrichtungen | 200 Stunden. |
Krisenbereich im Sinne von Satz 2 Nr. 1.1
kann auch ein Bereich sein, in dem die Krisenintervention sichergestellt wird.
Die Mitarbeit nach Satz 2 Nr. 1.2 und Nr. 2.1 muss sich nacheinander auf beide
dort genannten Patientengruppen beziehen.
Anlage 2
(zu § 12)
Zeugnis
Herr/Frau ________________________________________
geb. am ________________________________________
in ________________________________________
hat die Weiterbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits-
und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger (mit dem Schwerpunkt
........................) abgeschlossen und
die Prüfung nach der
Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vor dem Prüfungsausschuß an
der Weiterbildungsstätte
______________________________
bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1.
für den schriftlichen Teil „__________________“
2.
für den mündlichen Teil „__________________“
Bemerkungen:
Ort, Datum ___________________
______________________________
Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(Siegel)
Anlage 3
(zu § 17)
Urkunde
über die Anmerkung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
______________________________________
Herr/Frau ________________________________________
geb. am ________________________________________
erhält aufgrund von § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung
in den Gesundheitsfachberufen in Verbindung mit § 2 der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung
mit Wirkung vom .......... die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
______________________________
zu führen.
Ort, Datum ___________________
______________________________
Unterschrift
(Siegel)
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