WPrVO-OpD
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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD) Vom 9. Mai 1995

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für
den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD)
Vom 9. Mai 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD) vom 9. Mai 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Ziel der Weiterbildung27.04.2006
§ 2 - Weiterbildungsbezeichnung27.04.2006
§ 3 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten01.01.2005
§ 4 - Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung01.01.2005
§ 5 - Zulassung zur Prüfung27.04.2006
§ 6 - Gliederung und Durchführung der Prüfung01.08.2006
§ 7 - Schriftlicher Teil der Prüfung01.01.2005
§ 8 - Mündlicher Teil der Prüfung01.01.2005
§ 9 - Praktischer Teil der Prüfung27.04.2006
§ 10 - Benotung01.01.2005
§ 11 - Prüfungsniederschrift01.01.2005
§ 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung01.01.2005
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung01.01.2005
§ 14 - Versäumnisfolgen01.01.2005
§ 15 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.01.2005
§ 16 - Prüfungsunterlagen01.01.2005
§ 17 - Anerkennung01.01.2005
§ 17 a - Übergangsregelung27.04.2006
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage 1 Teil A - Theoretischer und praktischer Unterricht01.01.2005
Anlage 1 Teil B - Praktische Weiterbildung01.01.2005
Anlage 2 - Zeugnis27.04.2006
Anlage 3 - Urkunde über die Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung27.04.2006
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium:

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller
Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten im Operationsdienst
besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten
Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Insbesondere soll die Weiterbildung
auf folgende Aufgaben vorbereiten:
a)
Vorbereitungs-, Überwachungs- und Nachsorgemaßnahmen bei operativen Eingriffen unter Beachtung der
geplanten ganzheitlichen Krankenpflege des Patienten,
b)
Vor- und Nachbereitung der Operationseinheit einschließlich der zur Operation benötigten Instrumente, Materialien
und Geräte,
c)
fach- und sachkundiges, situationsgerechtes Instrumentieren,
d)
Planung und Organisation des Arbeitsablaufes,
e)
Anwendung und Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere aseptischer Verhaltens-
und Arbeitsweisen in der Operationsabteilung sowie tätigkeitsbezogener
Rechtsvorschriften,
f)
Umgang mit der EDV-Technik in der Operationseinheit,
g)
Fähigkeit zur selbstkritischen, verantwortungsbewußten Zusammenarbeit im operativen Team.

§ 2 Weiterbildungsbezeichnung

Weiterbildungsbezeichnungen sind „Fachpflegerin für
den Operationsdienst“ und „Fachpfleger für den Operationsdienst“.

§ 3 Anforderungen an Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildungsstätte soll von einem Lehrer für
Kranken-oder Kinderkrankenpflege geleitet werden. Die Leitung kann auch einem
Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen obliegen, wobei mindestens
ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannte Qualifikation nachweisen soll.
(2) Die Weiterbildungsstätte muß für die in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Lehrgebiete
über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende fachliche
Qualifikation besitzen. Mindestens eine Lehrkraft muß eine Weiterbildung
für den Operationsdienst abgeschlossen haben.
(3) In der Weiterbildungsstätte müssen geeignete Räume
für den Unterricht zur Verfügung stehen. Das ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-,
Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
(4) Für den Unterricht nach
Anlage 1 Teil A zu dieser Verordnung müssen geeignete Lehr-
und Lernmittel vorhanden sein.
(5) Die Weiterbildungsstätte muß an einem Krankenhaus
eingerichtet sein, das über eine allgemein-chirurgische Fachabteilung
und mindestens drei weitere operative Fachabteilungen verfügt, oder sie
muß mit einem solchen Krankenhaus vertraglich verbunden sein.
(6) Teile der praktischen Weiterbildung können an Krankenhäusern
erfolgen, die mindestens über eine hauptamtlich geleitete Operationsabteilung
verfügen und die Anleitung nach § 4 Abs. 7
sicherstellen.

§ 4 Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung

(1) Der Lehrgang erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend und
dauert zwei Jahre, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.
Er umfaßt:
1.
800 Stunden theoretischen und praktischen
Unterricht entsprechend der Anlage 1 Teil
A zu dieser Verordnung,
2.
1600 Stunden praktische Weiterbildung
entsprechend der Anlage 1 Teil B zu
dieser Verordnung,
3.
die Prüfung.
(2) Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder anderen,
vom Weiterzubildenden nicht zu vertretenden Gründen, von mehr als 80
Stunden Unterricht oder von mehr als 160 Stunden praktischer Weiterbildung
können grundsätzlich nicht auf den Lehrgang angerechnet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Aus- oder Weiterbildung sowie Prüfungsteile im Umfang der Gleichwertigkeit
auf die Weiterbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung
und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
(4) Der Unterricht soll auf die Dauer des Lehrgangs verteilt und
mit der praktischen Weiterbildung zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden.
Während des Unterrichts sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen.
(5) Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die
Leistungsüberprüfungen sind Nachweise zu führen.
(6) Die praktische Weiterbildung erfolgt in den in der
Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen
und muß auf das Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Sie wird durch
Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich
begleitet.
(7) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt
in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung
des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch regelmäßige
Anleitung durch eine Fachkrankenschwester, einen Fachkrankenpfleger, eine
Fachkinderkrankenschwester oder einen Fachkinderkrankenpfleger für den
Operationsdienst (Praxisanleiter) zu begleiten. Dabei darf eine Fachkraft
jeweils nur für die Anleitung eines Weiterzubildenden verantwortlich
sein.
(8) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung
ist durch die Teilnehmer ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter
unterzeichnet werden muß. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche
sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine
im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte fest. Der Antrag
auf Zulassung zur Prüfung soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung
über die Leitung der Weiterbildungsstätte gestellt werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen:
1.
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, in beglaubigter
Abschrift oder Ablichtung,
2.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über
die Anrechnung nach § 4 Abs. 3 .
(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling
spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
werden.

§ 6 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen
und einem praktischen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine
fest.
(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag
zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche,
die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte.
Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet
das Landesamt für Soziales.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten
Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung
teilzunehmen. Vertreter der zuständigen Behörde sind berechtigt,
bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten,
die sich auf folgende Fächer erstrecken:
1.
Medizinische Grundlagen,
2.
Berufskunde, Recht, Betriebsorganisation,
3.
Krankenpflege und Prä-, intra- und postoperative Maßnahmen.
Der Prüfling hat in jeder Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen
aus diesen Fächern zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils
60 Minuten.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte festgelegt.
(3) Die Aufsichtführenden sind von der Weiterbildungsstätte
zu stellen.
(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Prüfer,
der das jeweilige Fach unterrichtet (Fachprüfer), zu bewerten. Aus den
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für
den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.

§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer:
1.
Psychologische, soziologische und ethische Grundlagen,
2.
Krankenhaushygiene,
3.
Spezielle Pharmakologie und Anästhesiologie im Operationsbereich
und ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen. Die Prüflinge
werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft.Die
Prüfung soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten
nicht überschreiten.
(2) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil
der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend"
ist.

§ 9 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung ist von zwei Mitgliedern
des Prüfungsausschusses, davon mindestens einer Fachpflegerin oder einem
Fachpfleger für den Operationsdienst abzunehmen. Dabei hat der Prüfling
bei einer Operation die Aufgaben einer Operationsschwester oder eines Operationspflegers
wahrzunehmen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, daß eine hinreichende
Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen möglich ist.
(2) Der praktische Prüfungsteil soll drei Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer
im Einverständnis mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen
Arzt.
(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn er mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.

§ 10 Benotung

Die Leistungen während der Weiterbildung, die schriftlichen
Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen
Prüfung werden wie folgt benotet:
-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.

§ 11 Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil
nach § 6 Abs. 1 bestanden
ist.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 2 zu
dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,
in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jedes Fach der schriftlichen Prüfung, der mündliche
und der praktische Prüfungsteil können auf Antrag einmal wiederholt
werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend"
erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling die praktische Prüfung zu wiederholen,
so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an
einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und
Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach
der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige
Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend.

§ 14 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden,
wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 12 Abs. 3
gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs. 1
gilt entsprechend.

§ 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
erklären. § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der
gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß
der Prüfung zulässig.

§ 16 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung
zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 17 Anerkennung

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor, so stellt
die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung nach
dem Muster der Anlage 3 zu
dieser Verordnung aus.

§ 17 a Übergangsregelung

(1) Eine vor dem 26. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Führen
einer Weiterbildungsbezeichnung bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung
darf weiter geführt werden.
(2) Eine vor dem 27. April 2006 begonnene Weiterbildung wird nach
den Bestimmungen der OP-Weiterbildungsverordnung
vom 9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270) abgeschlossen. Nach Bestehen der Prüfung
erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildungsbezeichnungsführungserlaubnis
nach Maßgabe der OP-Weiterbildungsverordnung
vom 9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 141).

§ 18 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 9. Mai 1995
Der Sozialminister
Hinrich Kuessner

Anlage 1 Teil A

(zu § 4 )
Theoretischer und praktischer Unterricht
1.
Medizinische Grundlagen (190 Std.)
1.1
Topographische Anatomie
1.2
Physiologische und pathophysiologische Grundlagen
-
Atemsystem
-
Herz-Kreislauf-System
-
Wasser- und Elektrolythaushalt
-
Energie- und Wärmehaushalt
-
Stoffwechsel
-
Blutbildungs- und Blutgerinnungssystem
1.3
Prä-, intra- und postoperative Komplikationen
1.4
Spezielle Pathologie und Operationskunde
-
Allgemeine chirurgische Krankheitslehre
-
Chirurgische Krankheitsbilder, Methoden und Techniken chirurgischer und diagnostischer Eingriffe in den verschiedenen
Fachdisziplinen
2.
Krankenpflege (40 Std.)
-
Pflegeprozeß
-
Pflegestandards
-
Qualitätssicherung in der Pflege
-
Pflegeforschung
3.
Spezielle Pharmakologie und Anästhesiologie im Operationsbereich (30 Std.)
3.1
Grundlagen der Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie
3.2
Durchführung von Lokal-, Regional- und Allgemeinanästhesien einschließlich Nachbeobachtung
im ambulanten Bereich
3.3
Spezielle Pharmakologie im Operationsbereich, Risikominimierung bei der Arzneimittelapplikation
3.4
Komplikationen
3.5
Reanimation
4.
Psychologische, soziologische und ethische Grundlagen (50 Std.)
4.1
Die psychosoziale Situation des Patienten im Operationssaal
4.2
Kommunikation und Gesprächsführung
4.3
Psychosoziale Belastungen des Personals und ihre Bewältigung
4.4
Ethische Fragen
5.
Berufskunde, Recht, Betriebsorganisation (80 Std.)
5.1
Berufskunde
-
Entstehung des Berufsbildes
-
Eigenverantwortlicher Aufgabenbereich und seine Abgrenzung
5.2
Recht
-
Ausgewählte Rechtsfragen aus der medizinischen Praxis (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht, Dienstrecht,
Behandlungsvertrag, Nottestament)
-
für den eigenen Arbeitsbereich relevante Schutzbestimmungen, wie Medizinprodukterecht, Gefahrstoffrecht,
Röntgenverordnung
5.3
Betriebsorganisation
-
Gliederung, Organisation und personelle Besetzung von Operationseinheiten
-
Grundlagen der Krankenhausverwaltung und -finanzierung
-
Verhütung von Arbeitsunfällen
5.4
EDV-Technik in der Operationseinheit
6.
Krankenhaushygiene (70 Std.)
6.1
Grundlagen der Krankenhaushygiene
6.2
Krankenhausinfektionen
-
Bedeutung
-
Ursachen
-
Erreger
6.3
Maßnahmen zur Vermeidung von Krankenhausinfektionen
-
Allgemeine Maßnahmen
-
Desinfektion
-
Sterilisation
-
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
7.
Prä-, intra- und postoperative Maßnahmen (200 Std.)
7.1
Aufgaben der "unsterilen Schwester"
-
Vorbereitung und Lagerung des Patienten
-
Übernahme, Übergabe, Dokumentation
-
Vorbereitung und Nachbereitung der Operationseinheit
7.2
Aufgaben der instrumentierenden Schwester
-
Operationsvorbereitung
-
Zusammenstellung der benötigten Instrumente
-
Instrumentieren
7.3
Umgang mit Untersuchungsmaterial
7.4
Kontrolle, Bedienung und Pflege von technischen Geräten
7.5
Verband- und Gipstechnik
8.
Instrumenten- und Materialkunde (90 Std.)
8.1
Instrumentenübersicht, Handhabung und Pflege sowie Zusammenstellung von Instrumentensieben
8.2
Nahtmaterial und Zubehör
8.3
Lagerung von Sterilgut und Materialien
Zur freien Verfügung der Weiterbildungsstätte 50 Stunden
Insbesondere in den Fächergruppen 6, 7 und 8 sind ausreichende praktische Übungen einzubeziehen.

Anlage 1 Teil B

(zu § 4 )
Praktische Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung umfaßt auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit im Umfang von 1600 Stunden, davon
-
in einer hauptamtlich geleiteten allgemeinchirurgischen Abteilung für die Dauer von mindestens
600 Stunden und
-
in mindestens zwei weiteren hauptamtlich geleiteten Fachabteilungen für die Dauer von jeweils
400 Stunden.
In der verbleibenden Zeit soll die Möglichkeit zur praktischen Weiterbildung in weiteren operativen Fachabteilungen und in der Zentralsterilisation gewährt werden.

Anlage 2

(zu § 12)
Zeugnis
Herr/Frau ________________________________________________
geb. am ________________________________________________
in ________________________________________________
hat am ________________________________________________
die Prüfung nach der OP-Weiterbildungsverordnung vor dem Prüfungsausschuß an der Weiterbildungsstätte
__________________________________________________________
bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. für den schriftlichen Teil „_____________________“
2. für den mündlichen Teil „_____________________“
3. für den praktischen Teil „_____________________“
Bemerkungen:
Ort, Datum ____________________
_______________________________
Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschuss
(Siegel)

Anlage 3

(zu § 17)
Urkunde
über die Anerkennung zur Führung der
Weiterbildungsbezeichnung
__________________________________________________________
Herr/Frau ________________________________________________
geb. am ________________________________________________
erhält aufgrund von § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Verbindung mit § 2 der OP-Weiterbildungsverordnung mit Wirkung vom ........ die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
__________________________________________________________
zu führen.
Ort, Datum ____________________
_______________________________
Unterschrift
(Siegel)
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