BO-ÖbVI M-V
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Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994

Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) vom 2. Juni 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Abschnitt I - Aufgaben und Bestellung01.01.2005
§ 1 - Rechtsstellung01.01.2006
§ 2 - Aufgaben01.01.2005
§ 3 - Voraussetzungen für die Bestellung12.08.2006
§ 4 - Bestellung und Vereidigung01.01.2006
§ 5 - Führen der Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"01.01.2005
Abschnitt II - Berufsausübung01.01.2005
§ 6 - Niederlassung01.01.2005
§ 7 - Berufspflichten01.01.2006
§ 8 - Durchführung der Aufträge01.01.2005
§ 9 - Haftung01.01.2005
§ 10 - Kosten01.01.2005
§ 11 - Vertretung01.01.2006
Abschnitt III - Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 12 - Aufsicht01.01.2006
§ 13 - Ahndung von Pflichtverletzungen01.01.2006
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2006
Abschnitt IV - Erlöschen der Bestellung01.01.2005
§ 15 - Gründe und Folge des Erlöschens01.01.2005
§ 16 - Verzicht01.01.2006
§ 17 - Rücknahme und Widerruf12.08.2006
§ 18 - Geschäftsabwicklung01.01.2006
Abschnitt V - Schlußvorschriften01.01.2005
§ 19 - Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige01.01.2006
§ 20 - Ermächtigungen01.01.2005
§ 21 - Übergangsregelungen01.01.2006
§ 22 - Inkrafttreten01.01.2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Aufgaben und Bestellung
§ 1Rechtsstellung
§ 2Aufgaben
§ 3Voraussetzung für die Bestellung
§ 4Bestellung und Vereidigung
§ 5Führen der Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"
Abschnitt II Berufsausübung
§ 6Niederlassung
§ 7Berufspflichten
§ 8Durchführung der Aufträge
§ 9Haftung
§ 10Kosten
§ 11Vertretung
Abschnitt III Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten
§ 12Aufsicht
§ 13Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IV Erlöschen der Bestellung
§ 15Gründe und Folge des Erlöschens
§ 16Verzicht
§ 17Rücknahme und Widerruf
§ 18Geschäftsabwicklung
Abschnitt V Schlußvorschriften
§ 19Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige
§ 20Ermächtigungen
§ 21Übergangsregelungen
§ 22Inkrafttreten

Abschnitt I Aufgaben und Bestellung

§ 1 Rechtsstellung

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom Landesamt für innere Verwaltung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Vermessungsstelle entsprechend dem Vermessungs- und Katastergesetz. Er ist Träger eines öffentlichen Amtes für Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel.

§ 2

*
Aufgaben
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt,
1.
Vermessungen und Auswertungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführen und die erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen,
2.
Arbeiten durchzuführen, für die seine Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist,
3.
Tatbestände an Grund und Boden zu beurkunden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden sowie Anträge gemäß § 15 Vermessungs- und Katastergesetz zu beglaubigen,
4.
die Richtigkeit des katastermäßigen Bestandes sowie die geometrischen Festlegungen in den Bebauungsplänen zu bescheinigen,
5.
Bescheinigungen auszustellen, für die das Katasterzahlenwerk erforderlich ist; § 12 Abs. 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes bleibt unberührt,
6.
auf den Gebieten des Vermessungswesens, des damit zusammenhängenden Boden- und Baurechts beratend tätig zu werden.
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei nicht geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.
Fußnoten
*)
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2002.

§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
a)
unter Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungswesen erworben hat oder
b)
unter Ablegen der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen technischen Dienst in der Fachrichtung Vermessungswesen erworben hat oder
c)
eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 21. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 390) erfolgreich beendet hat,
4.
im Falle
a)
der Nummer 3 Buchstabe a mindestens ein Jahr nach Erwerb der Befähigung,
b)
der Nummer 3 Buchstabe b mindestens sechs Jahre nach Erwerb der Befähigung,
c)
der Nummer 3 Buchstabe c zwei Jahre freiberuflich oder in verantwortlicher Stellung in der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters berechtigt war und
überwiegend mit Katastervermessungen beschäftigt gewesen ist,
5.
die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung, Zuverlässigkeit sowie rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit besitzt und
6.
die Verpflichtungen aus § 6 Abs. 1 und § 9 erfüllen kann.
(2) Die im Absatz 1 Nummer 2 genannte Altersgrenze erhöht sich für Bewerber, die bereits auf der Grundlage des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts eine Berechtigung zur Durchführung von Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erhielten, auf 65 Jahre.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b geforderte Beschäftigung darf nicht länger als acht Jahre vor der Antragstellung zurückliegen. Sie muß mindestens ein Jahr im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgeübt worden sein. Sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein; das Landesamt für innere Verwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Bietet die gesamte berufliche Entwicklung Gewähr für die fachliche Erfahrung, kann das Landesamt für innere Verwaltung im Einzelfall die in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b und Abs. 3 geforderten Beschäftigungszeiten auch vor dem Erwerb einer Befähigung berücksichtigen und von den in § 1 Abs. 3 der Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure geforderten Nachweisen Ausnahmen zulassen.
(5) Die nach Absatz 1 Nummer 5 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1.
der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
2.
der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, entmündigt ist oder in ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
3.
der Bewerber durch ein Disziplinarverfahren aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
4.
die Bestellung oder Zulassung des Bewerbers bereits einmal nach einer anderen Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zurückgenommen, widerrufen oder durch Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Amt erloschen ist,
5.
der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
6.
der Bewerber wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, oder
7.
sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt.
(6) Nicht bestellt werden darf, wer
1.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,
2.
Beamter ist, es sei denn, er ist Ehrenbeamter,
3.
sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten (§ 4 Abs. 2) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen (§ 4 Abs. 3), oder
4.
eine nicht unter § 2 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig hauptberuflich weiter ausübt,
5.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt.

§ 4 Bestellung und Vereidigung

(1) Der Bewerber wird als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auf seinen Antrag vom Landesamt für innere Verwaltung bestellt. Mit der Bestellung wird ihm eine Urkunde ausgehändigt. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
(2) Der Bewerber leistet vor Aushändigung der Urkunde folgenden Eid:
"Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

§ 5 Führen der Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"

(1) Die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 nur führen, wer nach § 1 Abs. 1 bestellt ist.
(2) Die Bestellung verpflichtet, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 zu führen. Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere Bezeichnungen, die auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, dürfen nicht geführt werden.
(3) Das Recht, akademische Grade zu führen, bleibt unberührt.

Abschnitt II Berufsausübung

§ 6 Niederlassung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß sich in Mecklenburg-Vorpommern niederlassen, an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendig ist. Er darf weder Zweigstellen einrichten oder unterhalten noch auswärtige Sprechtage abhalten.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume haben, wenn rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Berufsausübung des einzelnen gewahrt bleibt.

§ 7 Berufspflichten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine die Allgemeinheit aufklärende Information über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und die Anschrift seiner Geschäftsstelle sowie eine sachliche Aufzählung des Leistungsprofils sind zulässig.
(2) Über die ihm bei seiner Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekanntgewordenen Angelegenheiten hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, auch nach dem Erlöschen seiner Bestellung, Verschwiegenheit zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit fällt weg, wenn die Beteiligten den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur davon befreien, es sei denn, daß öffentliche Interessen nach Absatz 4 dem entgegenstehen. Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind davon ausgenommen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und die bei ihm beschäftigten Personen dürfen ohne Genehmigung des Landesamtes für innere Verwaltung über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu bewahren ist, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(4) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn diese Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

§ 8

*
Durchführung der Aufträge
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag eines Berechtigten tätig. Er muß jeden Auftrag ausführen, es sei denn, daß Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder die Auftragserfüllung mit den sonstigen beruflichen Pflichten nicht vereinbar ist.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der für ihre Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise und in angemessener Frist sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen der Tatbestände nicht selbst vorzunehmen hat, kann er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachkundige Mitarbeiter zur Mitwirkung heranziehen, die von ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden. Die wirksame Aufsicht der fachkundigen Mitarbeiter ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur persönlich zu gewährleisten.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der von ihm angefertigten Vermessungsschriften und seiner anderen Arbeitsergebnisse verantwortlich. Er hat Mängel in diesen Vermessungen und Vermessungsschriften auf seine Kosten zu beheben. Dies gilt auch dann, wenn seine Vermessungsergebnisse schon in das Liegenschaftskataster übernommen sind.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der Erledigung von Aufträgen zu beachten, daß seine Arbeiten auch der Landesvermessung und dem Liegenschaftskataster dienen, insbesondere zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen beitragen sollen.
Fußnoten
*)
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2002.

§ 9 Haftung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, angemessen zu versichern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern haftet nicht an Stelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
(2) Bei einer Vertretung haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist der Vertreter allein verpflichtet.

§ 10

*
Kosten
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Amtshandlung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen in der jeweils geltenden Fassung und dem Verwaltungskostengesetz des Landes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, S. 435).
(2) Vorschriften, die eine persönliche Gebührenfreiheit vorsehen, gelten nicht für Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
Fußnoten
*)
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2002.

§ 11 Vertretung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für seine Vertretung durch einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu sorgen, wenn er länger als zwei Wochen an der Ausübung seines Berufs gehindert ist oder wenn er sich länger als zwei Wochen von dem Ort der Niederlassung entfernen will.
(2) Bis zur Dauer von drei Monaten überträgt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einvernehmlich die Vertretung einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Kann ein Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung. Für einen längeren Zeitraum ist die Bestellung eines Vertreters beim Landesamt für innere Verwaltung zu beantragen.
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Bestellung zum Vertreter durch das Landesamt für innere Verwaltung nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung.
(4) In Ausnahmefällen kann das Landesamt für innere Verwaltung eine andere Person, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt, mit der Vertretung beauftragen. Für den Vertreter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend.

Abschnitt III Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Aufsicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der Aufsicht des Landesamt für innere Verwaltung. Das Landesamt für innere Verwaltung ist berechtigt, vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Auskünfte zu verlangen, Akten einzusehen, Prüfungen durchzuführen und Weisungen zu erteilen. Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit er den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, dem Landesamt für innere Verwaltung jederzeit Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach schriftlicher Anmeldung den vom Landesamt für innere Verwaltung beauftragten Mitarbeitern während der Geschäftsstunden
a)
Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und
b)
Einsicht in seine Geschäftsunterlagen, insbesondere Akten, Bücher und technische Unterlagen, zu gewähren sowie
c)
die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung und -rechnung, des Einsatzes der Mitarbeiter und des ordnungsgemäßen Einreichens der Unterlagen und Vermessungsergebnisse zu ermöglichen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsräume zugleich Wohnzwecken dienen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfungsvermessung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; er kann an ihr beobachtend teilnehmen.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

§ 13 Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Pflichten nach diesem Gesetz, kann das Landesamt für innere Verwaltung einen Verweis aussprechen oder ein Verwarnungsgeld bis zu 5.000 Euro festsetzen.
(2) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in fünf Jahren. § 31 Abs. 3 bis § 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für innere Verwaltung.

Abschnitt IV Erlöschen der Bestellung

§ 15 Gründe und Folge des Erlöschens

(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt durch
1.
Verzicht (§ 16),
2.
Rücknahme oder Widerruf (§ 17),
3.
Verwirkung eines Grundrechts,
4.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, daß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
5.
Tod.
(2) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erlischt die Befugnis, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen.

§ 16 Verzicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Landesamt für innere Verwaltung zu erklären. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Aufträge zu sorgen. Neue Aufträge darf er nicht mehr annehmen. Der Verzicht wird wirksam, wenn die Abwicklung dem Landesamt für innere Verwaltungm mitgeteilt worden ist.
(2) Das Landesamt für innere Verwaltung kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen seines Alters oder körperlicher Gebrechen auf die Bestellung verzichtet, abweichend von § 15 Abs. 2 die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen.

§ 17 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist zurückzunehmen, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist oder
2.
nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht vorgelegen haben.
(2) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist zu widerrufen, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt,
2.
seinen Beruf nicht mehr rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ausübt,
3.
wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
4.
eine nicht unter § 2 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausübt,
5.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt oder zugelassen ist oder
6.
sich grober Verfehlungen gegen seine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldig gemacht hat.
(3) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann widerrufen werden, wenn
1.
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
2.
sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit fehlen. Bei mangelnden beruflichen Leistungen kann die Bestellung erst dann widerrufen werden, wenn das Landesamt für innere Verwaltung den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus Anlaß einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.
(4) Die §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.

§ 18 Geschäftsabwicklung

(1) Ist die Bestellung durch den Tod des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung, Verwirkung eines Grundrechtes oder eine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 erloschen, hat das Landesamt für innere Verwaltung einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder in Ausnahmefällen eine andere Person, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 erfüllt, mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen.
(2) Der Auftrag zur Geschäftsabwicklung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Er kann widerrufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesamt für innere Verwaltung die Frist verlängern.
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag zur Geschäftsabwicklung nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung.
(4) Für den Beauftragten gilt dieses Gesetz entsprechend, auch wenn er nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
(5) Der Beauftragte hat die Aufträge zu erledigen, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen ist, erteilt worden sind. Er darf dabei innerhalb der ersten drei Monate neue Aufträge annehmen, die während der Abwicklungsfrist durchgeführt werden können.
(6) Der Beauftragte ist auf eigene Rechnung tätig. Ihm steht die Vergütung zu, soweit sie aus seiner Tätigkeit nach der Beauftragung entstanden ist. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber die vor seiner Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Er ist berechtigt, ausstehende Kostenforderungen im eigenen Namen für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen ist, oder für dessen Erben geltend zu machen.
(7) Sollen die Geschäfte eines verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf eine Person übertragen werden, die noch nicht die Voraussetzungen für die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erfüllt, kann auf Antrag der Erben ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit seinem Einverständnis mit der treuhänderischen Fortführung der Geschäfte beauftragt werden. Der Auftrag kann für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erteilt werden. Er kann vorzeitig widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt V Schlußvorschriften

§ 19 Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige

Das Landesamt für innere Verwaltung kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land bestellt oder zugelassen ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergreifen.

§ 20 Ermächtigungen

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Bestellung,
2.
die Führung eines Dienstsiegels (§ 1 Abs. 3),
3.
die Berufsausübung (Abschnitt II), insbesondere
a)
die gemeinsame Berufsausübung (§ 6 Abs. 2),
b)
Art und Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 9),
c)
das Verfahren bei der Bestellung eines Vertreters (§ 11),
4.
das Verfahren bei der Ahndung von Pflichtverletzungen (§ 13),
5.
das Verfahren beim Verzicht auf die Bestellung (§ 16) und bei der Geschäftsabwicklung (§ 18).

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur-Anwärter gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechend. Sie führen weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur-Anwärter".
(2) Personen, denen wegen Überschreitung der Altersgrenze die Teilnahme an der Qualifizierung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 21. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 390) nicht möglich war und die deshalb nicht zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt werden können, obwohl sie die übrigen Voraussetzungen gemäß § 3 dieses Gesetzes erfüllen, können ihre bisherige Tätigkeit fortführen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 1 Abs. 1, § 3 und § 4 entsprechend. Auf Antrag kann das Landesamt für innere Verwaltung diese Personen zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellen, wenn sie mindestens sechs Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt waren und sie ihre bisherige freiberufliche selbständige Tätigkeit ohne Beanstandungen der Aufsichtsbehörde durchgeführt haben.

§ 22 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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