WeinRDLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrecht-Durchführungslandesverordnung - WeinRDLVO M-V) Vom 15. August 2006

Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrecht-Durchführungslandesverordnung - WeinRDLVO M-V) Vom 15. August 2006
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Die Gliederungsnummer der Verordnung wurde korrigiert von 200-6-18 in 200-6-19 durch Berichtigung vom 11.09.2006 (GVOBl. M-V S. 741)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrecht-Durchführungslandesverordnung - WeinRDLVO M-V) vom 15. August 200601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Abgrenzung des bestimmten Weinbaugebietes01.01.2005
§ 2 - Wiederbepflanzung01.01.2005
§ 3 - Bewirtschaftung des Produktpotenzials01.01.2005
§ 4 - Rebsortenklassifizierung01.01.2005
§ 5 - Mengenregulierung01.01.2005
§ 6 - Landwein01.01.2005
§ 7 - Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds01.01.2005
§ 8 - Vereinfachte Buchführung01.01.2005
§ 9 - Moderne Buchführung01.01.2005
§ 10 - Herbstbuch01.01.2005
§ 11 - Begleitpapierkopie01.01.2005
§ 12 - Zuständige Stelle01.01.2005
§ 13 - Bußgeldvorschriften01.01.2005
§ 14 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 1 - Abgrenzung des zu Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Gebietes Stargarder Land (nach Kommunen)01.01.2005
Anlage 2 - Rebsorten, die zur Erzeugung von Mecklenburger Landwein zugelassen sind:01.01.2005
Anlage 3 - Herbstbuch gemäß § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung01.01.2005
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) sowie des § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 50 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, des § 3 Abs. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, und des § 22 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 8 der Weinverordnung, § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 23 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Abgrenzung des bestimmten Weinbaugebietes

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes und § 1 Nr. 6 der Weinverordnung)
(1) Das zu Mecklenburg-Vorpommern gehörende Weinbaugebiet Stargarder Land umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, in den in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die topografischen Karten im Maßstab 1:10000 zur Anlage 1, in der die in Absatz 1 genannten Flächen eingetragen sind, sind im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei niedergelegt.

§ 2 Wiederbepflanzung

(zu § 6 Abs. 3 des Weingesetzes)
(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes genehmigen, wenn
1.
die andere Fläche innerhalb des Anbaugebietes Stargarder Land liegt oder
2.
die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und
3.
die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 vom 13. Oktober 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 13) geändert worden ist, führt.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die genauen Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

§ 3 Bewirtschaftung des Produktpotenzials

(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Für das Anbaugebiet Stargarder Land wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Vergabe der Pflanzrechte obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ein.
(3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Flächen und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche beizufügen.
(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen mindestens zwölfjährigen Nutzungsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können.
(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt sowie sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

§ 4 Rebsortenklassifizierung

(zu § 8c des Weingesetzes)
(1) Die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Soweit zukünftige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Anlage 2 auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Sorte hergestellt wurde. Für die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes genannten Rebsorten gelten die Nachweise als erbracht.

§ 5 Mengenregulierung

(zu § 9 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)
Der zulässige Hektarertrag für Mecklenburger Landwein, der auf Rebflächen im Anbaugebiet Stargarder Land erzeugt wird, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

§ 6 Landwein

(zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes und § 2 Nr. 8 der Weinverordnung)
(1) Die Herstellung von Mecklenburger Landwein im Anbaugebiet Stargarder Land wird zugelassen.
(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird bei Mecklenburger Landwein auf 6,0 Volumenprozent Alkohol (50 ° Öchsle) festgesetzt.
(3) Zur Herstellung von Mecklenburger Landwein nach Absatz 1 dürfen die in der Anlage 2 genannten Rebsorten sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes genannten Kellertraubensorten verwendet werden. Als Mecklenburger Landwein mit Herkunft aus dem Stargarder Land darf nur ein gebietstypischer Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Bei der Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.

§ 7 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes)
(1) Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei erhoben und an den Weinfonds abgeführt.
(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils zum 30. Juni des Jahres fällig.
(3) Maßgeblich für die Erhebung ist die am 1. Januar eines Kalenderjahres genutzte Weinbergsfläche, die der Meldung des Abgabepflichtigen zur Weinbaukartei entspricht. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen des Abgabepflichtigen.
(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei setzt die Höhe der Abgabe auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 des Weingesetzes und des Flächennachweises (Weinbaukartei) fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit.

§ 8 Vereinfachte Buchführung

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 9 Moderne Buchführung

(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Anwender hat der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zum Verbrauch dieser Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 10 Herbstbuch

(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen, sofern keine andere Art der Buchführung genehmigt wird. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 11 Begleitpapierkopie

(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)
Ist für die Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost und nicht abgefülltem Tafelwein von in Mecklenburg-Vorpommern geernteten Weintrauben ein Begleitpapier gemäß den §§ 18 bis 22 der Wein-Überwachungsverordnung auszustellen, so hat der zur Ausstellung Verpflichtete eine Kopie des Begleitpapiers unverzüglich der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 12 Zuständige Stelle

Zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Stelle ist
1.
das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hinsichtlich der §§ 2 und 7,
2.
das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei hinsichtlich des § 9.

§ 13 Bußgeldvorschriften

(zu § 50 des Weingesetzes)
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flächen oder entgegen § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,
2.
entgegen § 7 Abs. 2 die Abgabe nicht bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres entrichtet.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 50 Abs. 3 des Weingesetzes.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Abgrenzung des zu Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Gebietes Stargarder Land (nach Kommunen)
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
-
Gemeinde Schönbeck Ortsteil Rattey
-
Stadt Burg Stargard

Anlage 2

(zu § 4)
Rebsorten, die zur Erzeugung von Mecklenburger Landwein zugelassen sind:
Lfd. Nr. Rebsorte Synonyme Traubenfarbe
1 Regent - schwarz
2 Ortega - weiß
3 Phoenix - weiß
4 Huxelrebe - weiß
5 Müller-Thurgau Rivaner weiß
6 Blauer Portugieser Portugieser schwarz
7 Blauer Spätburgunder Spätburgunder schwarz

Anlage 3

(zu § 10)
Herbstbuch
gemäß § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung
Betrieb:
Name:
Straße:
Wohnort:
Telefon:
Betriebsnummer:
Lfd. Nr. Lfd. Nr. Lese- datum Gemar- kung Lage Herkunft Rebsorte Erntemenge Most- gewicht Grad Öchsle
Trauben kg Maische kg l Most l
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Anmerkungen:
Spalten 7 - 9:
Angaben wahlweise für Trauben, Maische oder Most
Spalte 8:
Angaben wahlweise in kg oder l; Zutreffendes ankreuzen
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