BezügeZustLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Bezügen im Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Bezügezuständigkeitslandesverordnung - BezügeZustLVO M-V) Vom 20. September 2006

Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Bezügen im Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Bezügezuständigkeitslandesverordnung - BezügeZustLVO M-V) Vom 20. September 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Bezügen im Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Bezügezuständigkeitslandesverordnung - BezügeZustLVO M-V) vom 20. September 200612.10.2006
Eingangsformel12.10.2006
§ 112.10.2006
§ 212.10.2006
§ 312.10.2006
§ 412.10.2006
§ 512.10.2006
§ 612.10.2006
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, des § 107 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das Landesbesoldungsamt ist zuständig für
1.
die Festsetzung von Bezügen und die Anordnung entsprechender Zahlungen,
2.
die Rückforderung der unter Nummer 1 genannten Leistungen, sofern es für die Festsetzung und Zahlungsanweisung zuständig ist, und
3.
die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 28 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist.

§ 2

(1) Bezüge sind besoldungs-, versorgungsrechtliche und sonstige beamtenrechtliche Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes.
(2) Bezüge sind ferner Leistungen in entsprechender Anwendung oder in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften an Empfänger von Amtsbezügen des Landes.
(3) Die Festsetzung im Sinne des § 1 Nr. 1 beinhaltet - unbeschadet der Bestimmung des § 3 - die Berechnung der zustehenden Bezüge aufgrund der von den personalbearbeitenden Dienststellen mitgeteilten Angaben. Soweit die Gewährung einer Leistung dem Grunde oder der Höhe nach auf der Anwendung einer Ermessensentscheidung beruht, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle die Ausübung des eingeräumten Ermessens.

§ 3

(1) Das Landesbesoldungsamt entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Soll- und Kannvorschriften.
(2) Das Landesbesoldungsamt bestimmt die Person des Zahlungsempfängers.
(3) Für die Anerkennung von Dienstunfällen, die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und in allen anderen beamtenversorgungsrechtlichen Angelegenheiten sind die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt wird.
(4) Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden, die nicht auf § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes beruhen, bleiben unberührt.

§ 4

Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes obliegt dem Landesbesoldungsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung.

§ 5

(1) Abweichend zu § 1 sind die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von
1.
Reisekostenvergütungen und
2.
Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Für den Bereich der Landespolizei bestimmt das Innenministerium die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld zuständigen Stellen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezügezuständigkeitsverordnung vom 18. Februar 2000 (GVOBl. M-V S. 67) außer Kraft.
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