Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) Vom 15. November 2006
Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) Vom 15. November 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) vom 15. November 2006 | 25.11.2006 |
Eingangsformel | 25.11.2006 |
§ 1 - Bildung und Bezeichnung von Umlegungsausschüssen | 25.11.2006 |
§ 2 - Mitglieder des Umlegungsausschusses | 25.11.2006 |
§ 3 - Wahl der Mitglieder, Entschädigung | 25.11.2006 |
§ 4 - Befugnisse des Umlegungsausschusses und Grundsätze für seine Tätigkeit | 25.11.2006 |
§ 5 - Auflösung des Umlegungsausschusses | 25.11.2006 |
§ 6 - Geschäftsstelle | 25.11.2006 |
§ 7 - Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten | 25.11.2006 |
§ 8 - Überleitungsvorschrift | 25.11.2006 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 25.11.2006 |
Aufgrund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 5 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bildung und Bezeichnung von Umlegungsausschüssen
(1) Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung einen Umlegungsausschuss mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung bilden. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, dass der Umlegungsausschuss vereinfachte Umlegungsverfahren selbstständig durchführt.
(2) Der Umlegungsausschuss kann als ständiger Ausschuss oder als zeitweiliger Ausschuss zur Durchführung einer bestimmten, einzelnen Umlegung gebildet werden.
(3) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 165 der Kommunalverfassung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.
(4) Mehrere amtsangehörige Gemeinden können die Bildung des Umlegungsausschusses entsprechend § 127 Abs. 4 Kommunalverfassung auf das Amt übertragen.
(5) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinde ... Umlegungsausschuss“, in Städten „Stadt ... Umlegungsausschuss“. Im Falle des Absatzes 3 führt der Umlegungsausschuss die Bezeichnung „Gemeinde/Stadt ... Gemeinsamer Umlegungsausschuss für die Gemeinden/Städte ..., ...“, im Falle des Absatzes 4 „Amt ... Umlegungsausschuss“.
§ 2 Mitglieder des Umlegungsausschusses
(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Gemeindevertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
(2) Der Vorsitzende muss die Befähigung oder eine entsprechende Qualifikation zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.
(3) Von den Fachmitgliedern muss ein Mitglied
1.
für den Fall, dass der Vorsitzende die Befähigung oder eine entsprechende Qualifikation zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder
2.
für den Fall, dass der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat, die Befähigung oder eine entsprechende Qualifikation zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen haben.
Das weitere Fachmitglied muss in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 3 und 4 ist es nicht erforderlich, dass dem Umlegungsausschuss Mitglieder der Gemeindevertretung jeder Gemeinde, für die der gemeinsame Umlegungsausschuss gebildet wurde, angehören.
(5) Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.
§ 3 Wahl der Mitglieder, Entschädigung
(1) Die Gemeindevertretung wählt die Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter. Im Falle des § 1 Abs. 3 bleibt § 165 Abs. 2 der Kommunalverfassung unberührt. Im Falle des § 1 Abs. 4 wählt der Amtsausschuss die Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende, die Fachmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer oder gegebenenfalls für die restliche Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die neue Gemeindevertretung ihre Nachfolger gewählt hat.
(4) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder nach Absatz 2 sind vor Übernahme ihrer Tätigkeit vom Bürgermeister oder dem Amtsvorsteherüber ihre Pflichten nach Absatz 4 zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach den §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich mitzuteilen haben. Die Verpflichtung nach Satz 1 steht einer förmlichen Verpflichtung nach
§ 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), der durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gleich.
(6) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses nach Absatz 2 erhalten in analoger Anwendung der §§ 14 und 15 Abs. 2 Entschädigungsverordnung vom 9. September 2004 (GVOBl. M-V S. 468) eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung.
§ 4 Befugnisse des Umlegungsausschusses und Grundsätze für seine Tätigkeit
(1) Die Gemeinde ordnet die Umlegung durch Beschluss an.
(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse. Die Gemeinde kann sich den Umlegungsbeschluss nach § 47 des Baugesetzbuches mit dem Beschluss über die Bildung des Umlegungsausschusses oder mit der Anordnung der Umlegung vorbehalten.
(3) Für die Durchführung des Umlegungsverfahrens gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, soweit der Erste Abschnitt des Vierten Teiles des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches keine abweichenden Regelungen enthält. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses die Kommunalverfassung, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(4) Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses lädt zu den Sitzungen im Benehmen mit dem Bürgermeister oder dem Amtsvorsteher ein. Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Bürgermeister oder der Amtsvorsteher hat das Recht, an den Sitzungen des Umlegungsausschusses beratend teilzunehmen. Weitere Personen können zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses beratend hinzugezogen werden.
(5) Der Umlegungsausschuss besitzt selbstständige Entscheidungsbefugnisse und entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Ermittlungen und Verhandlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Umlegungsausschuss führt das Dienstsiegel der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 4 das Dienstsiegel des Amtes. Im Schriftverkehr verwendet er einen eigenen Schriftkopf mit seiner Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 5.
(7) Der Umlegungsausschuss kann die Genehmigung nach § 51 des Baugesetzbuches folgender Vorgänge von geringer Bedeutung seiner Geschäftsstelle gemäß § 6 Abs. 3 übertragen:
1.
Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Erwerb des Grundeigentums, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen,
2.
Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
3.
Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
4.
Vereinbarungen über die Nutzung von Grundstücken, wenn das Objekt nicht von Umlegungsmaßnahmen betroffen wird,
5.
Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches, wenn die Zuteilung nicht beeinflusst wird,
6.
Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 Satz 1 des Baugesetzbuches.
§ 5 Auflösung des Umlegungsausschusses
Die Gemeindevertretung kann die Auflösung eines zeitweiligen Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann. Ein ständiger Umlegungsausschuss kann aufgelöst werden, wenn mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ist gegebenenfalls entsprechend anzuwenden.
§ 6 Geschäftsstelle
(1) Im Umlegungsverfahren oder vereinfachten Umlegungsverfahren von der Gemeinde oder von dem Umlegungsausschuss zu treffende Entscheidungen können von einer Geschäftsstelle vorbereitet werden, deren Kosten die Gemeinde trägt.
(2) Als Geschäftsstellen kommen insbesondere die Vermessungsstellen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, in Betracht.
(3) Soweit eine andere Vermessungsstelle nicht zur Verfügung steht, ist auf Antrag der Gemeinde die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde oder die Flurneuordnungsbehörde verpflichtet, die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses zu übernehmen.
§ 7 Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Die §§ 69 bis 72, 73 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt, soweit es sich um Verwaltungsakte in einem dem Umlegungsausschuss übertragenen Umlegungsverfahren oder vereinfachten Umlegungsverfahren handelt, nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung der Umlegungsausschuss. Die Gemeinde erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit sie sich den Umlegungsbeschluss nach § 47 des Baugesetzbuches vorbehalten hat.
§ 8 Überleitungsvorschrift
(1) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gebildeter Umlegungsausschuss gilt im Sinne dieser Verordnung als gebildet.
(2) Ein Umlegungsausschuss, für den die Gemeindevertretung bestimmt hat, dass er auch Grenzregelungen selbstständig durchführt, führt auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbstständig durch.
(3) Die Mitglieder eines vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gebildeten Umlegungsausschusses bleiben im Amt, soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen. Die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 30. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 693) außer Kraft.
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