VersG-ZustVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) Vom 21. Juli 1994

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) Vom 21. Juli 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) vom 21. Juli 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Oberste Landesbehörde27.01.2007
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit27.01.2007
§ 3 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2005
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.01.2007
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) und des Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 verordnet die Landesregierung mit Ausnahme des § 4, den der Innenminister aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet:

§ 1 Oberste Landesbehörde

Das Innenministerium ist die oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind die nach dem Versammlungsgesetz sachlich zuständigen Behörden. Für Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, kann die Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes auch von der Behörde erteilt werden, die die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ausstellt.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.
(2) Berührt ein Aufzug die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisordnungsbehörden, so ist die Kreisordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Aufzug beginnt.
(3) Haben mehrere in Zuständigkeitsbereichen verschiedener Kreisordnungsbehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so ist die Kreisordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Endpunkt liegt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die zuständige Kreisordnungsbehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreisordnungsbehörden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 2a tritt am 31. Dezember außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht