GräberGZustLVO M-V
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz (Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - GräberGZustLVO M-V) Vom 13. Februar 2007

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz (Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - GräberGZustLVO M-V) Vom 13. Februar 2007
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz (Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - GräberGZustLVO M-V) vom 13. Februar 200710.03.2007
Eingangsformel10.03.2007
§ 110.03.2007
§ 210.03.2007
§ 310.03.2007
§ 410.03.2007
§ 510.03.2007
§ 610.03.2007
§ 710.03.2007
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden obliegt
1.
die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes, der Nachweis in Listen und deren Aktualisierung nach § 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes,
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 2 des Gräbergesetzes,
3.
die Erhaltung (Anlegung, Instandsetzung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gräbergesetzes, es sei denn, die Erhaltung nach § 5 Abs. 3 des Gräbergesetzes wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. vorgenommen.
Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten die nach Satz 1 Nr. 1 erstellten Gräberlisten an die Landkreise als untere Fachaufsichtsbehörde weiter.

§ 2

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt
1.
die Weiterleitung der Gräberlisten an das Innenministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde,
2.
die Verlegung von Gräbern nach § 6 des Gräbergesetzes.
(2) Die Landkreise leiten die vom Innenministerium zugewiesenen Bundesmittel nach dem Gräbergesetz und die durch das Land erstatteten Kosten nach dieser Verordnung an die Ämter und amtsfreien Gemeinden weiter und prüfen die Durchführung regelmäßiger Erhaltungsmaßnahmen durch die Ämter und amtsfreien Gemeinden.

§ 3

Die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 werden im übertragenen Wirkungskreis gemäß den §§ 3, 90 und 128 der Kommunalverfassung wahrgenommen.

§ 4

(1) Dem Innenministerium obliegt
1.
die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,
2.
Ankäufe von Grundstücken nach § 12 Abs. 2 des Gräbergesetzes,
3.
die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes,
4.
die Anordnung der Ausbettung und Identifizierung namentlich unbekannter Toter gemäß § 8 des Gräbergesetzes,
5.
die Entscheidungen über Instandsetzungsanträge der kommunalen Körperschaften oder des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge, die über die laufenden Pflegemaßnahmen hinausgehen.
(2) Als Enteignungsbehörde ist das Innenministerium zuständig für die Durchführung des Übernahmeverfahrens nach § 4 Abs. 2 des Gräbergesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, und in diesen Verfahren Beteiligter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gräbergesetzes.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten durch das Innenministerium die vom Bund erstatteten Mittel nach dem Gräbergesetz sowie die vom Land zu erstattenden Kosten nach dieser Verordnung. Ersteres gilt auch zu Gunsten des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.

§ 5

(1) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden weisen den Landkreisen die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach. Die Landkreise und kreisfreien Städte bestätigen dem Innenministerium bis zum 1. April des nachfolgenden Haushaltsjahres die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel.
(2) Werden Bundesmittel für Sondermaßnahmen zugewiesen, ist deren zweckentsprechende Verwendung bis spätestens drei Monate nach Beendigung dieser Maßnahmen zu bestätigen.

§ 6

Die den kommunalen Behörden durch die Aufgabenübertragung nach dieser Verordnung entstehenden Sach- und Personalkosten werden durch das Land pauschal erstattet. Die jährliche Pauschale für die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden beträgt insgesamt fünf Prozent (28 300 Euro) der im Jahr 2006 zugewiesenen Bundesmittel für die Pflege der Kriegsgräber. Nach fünf Jahren kann eine Neufestsetzung erfolgen.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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