Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Vom 16. April 2007
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Vom 16. April 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 16. April 2007 | 21.04.2007 |
Eingangsformel | 21.04.2007 |
Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen | 21.04.2007 |
Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister | 21.04.2007 |
Artikel 2 - Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 21.04.2007 |
Dem zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Anlage
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
Das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister
(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragsschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragsschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt zu machen.
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