Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für das „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ vom 14. Mai 2007
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für das
„Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“
vom 14. Mai 2007
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 (GVOBl. M-V S.183)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für das „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ vom 14. Mai 2007 | 01.01.2007 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2007 |
§ 2 - Inhalt und Zweck | 01.01.2007 |
§ 3 - Haftung | 01.01.2007 |
§ 4 - Verwaltung | 01.01.2007 |
§ 1 Errichtung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
§ 2 Inhalt und Zweck
Das Sondervermögen wird mit Mitteln aus der Auflösung der Stiftung Kulturfonds gemäß Artikel 14 des
Staatsvertrages über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 530) und gemäß Stiftungsratsbeschluss vom 28. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 100), nach dem dem Land Mecklenburg-Vorpommern Anteile aus dem Anlagevermögen des Stiftungskapitals nach erfolgter Liquidation in Höhe von 5.663.140,89 Euro zugefallen sind, gebildet. Es dient der langfristigen Absicherung des laufenden Betriebes des Künstlerhauses und der Förderung des Stipendiatenbetriebes des Künstlerhauses Lukas.
§ 3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.
§ 4 Verwaltung
Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwaltet.
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