VkinfrastrKostVO Eb M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) Vom 13. November 2007

Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) Vom 13. November 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) vom 13. November 200701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Anlage01.01.2005
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung sowie des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383), dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie dem Landesseilbahngesetz vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318) werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlageist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

Erläuterungen
Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
PBefG Personenbeförderungsgesetz
LSeilbG M-V Landesseilbahngesetz
VwVfG M-V Landesverwaltungsverfahrengesetz
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
1 Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 10 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 5 ‰
c) für die weiteren Kosten 2 ‰
d) mindestens 5 000
2 Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR ,5 ‰
c) für die weiteren Kosten 1 ‰
d) mindestens 2 500
3 Die Gebühr für die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 2 ‰
c) für die weiteren Kosten 0,5 ‰
d) mindestens 1 000
4 Die Gebühr für die Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 3 ‰
b) für die Kosten bis zu 2500000 EUR 1,5 ‰
c) für die weiteren Kosten 0,5 ‰
d) mindestens 300
5 Die Gebühr für die Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) ohne begonnene Erörterung 1 000
b) mit begonnener Erörterung 3 000
6 Die Gebühr für die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nr. 1 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 3 ‰
c) für die weiteren Kosten 1 ‰
d) mindestens 2 000
7 Die Gebühr für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77VwVfG M-V beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 3 ‰
c) für die weiteren Kosten 1 ‰
d) mindestens 2 000
8 Die Gebühr für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 4 ‰
c) für die weiteren Kosten bis zu 10000000 EUR 2 ‰
d) für die weiteren Kosten bis zu 50000000 EUR 1 ‰
e) für die weiteren Kosten 0,5 ‰
f) mindestens 4 000
9 Die Gebühr für die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beträgt
a) in den Fällen der Nummer 1 bis 3: ein Viertel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3
b) in den Fällen der Nummer 8: die Hälfte der Gebühr nach Nummer 8 zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 8
10 Die Gebühr für die Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung beträgt in den Fällen nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b: nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b
11 Die Gebühr für die Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag beträgt in den Fällen nach den Nummern 1 bis 4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 4
12 Die Gebühr für die Durchführung eines Scopingverfahrens nach dem Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814) vor einem Verfahren nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt 500 bis 2 000
13 Die Gebühr für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG 500 bis 3 000
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