Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) Vom 13. November 2007
Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) Vom 13. November 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) vom 13. November 2007 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Anlage | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung sowie des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383), dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie dem Landesseilbahngesetz vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318) werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlageist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
Erläuterungen
Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
AEG | Allgemeines Eisenbahngesetz |
PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
LSeilbG M-V | Landesseilbahngesetz |
VwVfG M-V | Landesverwaltungsverfahrengesetz |
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR | |
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. | |||
1 | Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 10 ‰ | ||
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR | 5 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten | 2 ‰ | ||
d) mindestens | 5 000 | ||
2 | Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 5 ‰ | ||
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR | ,5 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten | 1 ‰ | ||
d) mindestens | 2 500 | ||
3 | Die Gebühr für die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 4 ‰ | ||
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR | 2 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | ||
d) mindestens | 1 000 | ||
4 | Die Gebühr für die Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 3 ‰ | ||
b) für die Kosten bis zu 2500000 EUR | 1,5 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | ||
d) mindestens | 300 | ||
5 | Die Gebühr für die Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) ohne begonnene Erörterung | 1 000 | ||
b) mit begonnener Erörterung | 3 000 | ||
6 | Die Gebühr für die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nr. 1 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 5 ‰ | ||
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR | 3 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten | 1 ‰ | ||
d) mindestens | 2 000 | ||
7 | Die Gebühr für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77VwVfG M-V beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 5 ‰ | ||
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR | 3 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten | 1 ‰ | ||
d) mindestens | 2 000 | ||
8 | Die Gebühr für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | ||
a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR | 5 ‰ | ||
b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR | 4 ‰ | ||
c) für die weiteren Kosten bis zu 10000000 EUR | 2 ‰ | ||
d) für die weiteren Kosten bis zu 50000000 EUR | 1 ‰ | ||
e) für die weiteren Kosten | 0,5 ‰ | ||
f) mindestens | 4 000 | ||
9 | Die Gebühr für die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beträgt | ||
a) | in den Fällen der Nummer 1 bis 3: ein Viertel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 | ||
b) | in den Fällen der Nummer 8: die Hälfte der Gebühr nach Nummer 8 zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 8 | ||
10 | Die Gebühr für die Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung beträgt in den Fällen nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b: nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b | ||
11 | Die Gebühr für die Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag beträgt in den Fällen nach den Nummern 1 bis 4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 | ||
12 | Die Gebühr für die Durchführung eines Scopingverfahrens nach dem Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814) vor einem Verfahren nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt | 500 bis 2 000 | |
13 | Die Gebühr für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG | 500 bis 3 000 |
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