Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung (Strahlenschutz- und Röntgenzuständigkeitslandesverordnung - StrlSchRöZustLVO M-V) Vom 17. April 2008
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung (Strahlenschutz- und Röntgenzuständigkeitslandesverordnung - StrlSchRöZustLVO M-V) Vom 17. April 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung (Strahlenschutz- und Röntgenzuständigkeitslandesverordnung - StrlSchRöZustLVO M-V) vom 17. April 2008 | 15.05.2008 |
Eingangsformel | 15.05.2008 |
§ 1 | 15.05.2008 |
§ 2 | 15.05.2008 |
§ 3 | 15.05.2008 |
§ 4 | 15.05.2008 |
Anlage | 15.05.2008 |
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) und das Gesetz vom 7. Januar 2004 (GVOBl. M-V S. 12) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und der Tierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit, das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung und das Innenministerium:
§ 1
(1) Für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig, soweit nicht in den folgenden Absätzen oder in der Anlage etwas anderes bestimmt ist. Für die staatliche Aufsicht gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, über Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig, soweit nicht in den folgenden Absätzen oder in der Anlage etwas anderes bestimmt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Für den Vollzug der Vorschriften nach der Strahlenschutzverordnung - mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 64 der Strahlenschutzverordnung - und die staatliche Aufsicht gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes, die im Zusammenhang stehen mit Anlagen oder Tätigkeiten, die der Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist das Innenministerium zuständig. Für die Genehmigung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 und Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, die sich in kerntechnischen Anlagen befinden oder aus diesen stammen, für die Genehmigung der Lagerung, Bearbeitung und Beseitigung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes in Form von radioaktiven Reststoffen oder Abfällen ist das Innenministerium zuständig.
(3) Das Innenministerium ist außerdem zuständig für den Vollzug der Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 der Strahlenschutzverordnung.
(4) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung ist, soweit es sich um die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Bahnen handelt, zuständige Behörde nach § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes. Die Hafenbehörden sind, soweit es sich um die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 2 Abs. 1 und Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes im Hafenbereich handelt, zuständige Behörde nach § 16 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung und Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
(5) Die Dienststellen der Polizei sind, soweit es sich um die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, zuständige Behörde nach § 16 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung.
(6) Für den Vollzug der Vorschriften der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) ist, soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anders bestimmt, das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. Für die staatliche Aufsicht gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes über den Umgang mit Röntgenstrahlen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig, soweit nicht in den folgenden Absätzen oder in der Anlage etwas anderes bestimmt ist.
(7) Die Zuständigkeit anderer Stellen für den Vollzug von Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ergibt sich aus der Anlage.
§ 2
Zuständig für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz sind, jeweils für ihren Aufgabenbereich,
1.
die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 und 4 der Strahlenschutzverordnung sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 4 der Röntgenverordnung,
2.
die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 und 4 der Strahlenschutzverordnung sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 4 der Röntgenverordnung,
3.
die Tierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern nach § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Röntgenverordnung. Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und die Tierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern erheben für diese Aufgaben Gebühren gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Heilberufsgesetzes.
§ 3
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes ist, soweit sich die Tatbestände der Ordnungswidrigkeit aus § 116 der Strahlenschutzverordnung oder § 44 der Röntgenverordnung ergeben und nicht Bundesbehörden zuständig sind, die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1997 (GVOBl. M-V S. 520) sowie die Röntgenzuständigkeitsverordnung vom 10. April 1995 (GVOBl. M-V S. 227) außer Kraft.
Anlage
I.
Erläuterungen
In der Anlage werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:
LAGuS | Landesamt für Gesundheit und Soziales |
IM | Innenministerium |
SM | Ministerium für Soziales und Gesundheit |
VM | Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung |
HB | Hafenbehörden |
POL | Dienststellen der Polizei |
ÄK | Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern |
ZÄK | Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern |
TÄK | Tierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern |
II.
Verzeichnis
II.1
Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die Strahlenschutzverordnung.
Rechtsgrundlage | Verwaltungsaufgabe | zuständige Behörde |
§ 15 Abs. 1 | Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | LAGuS; für Inhaber von Genehmigungen des IM nach den §§ 7, 9 und 9c Atomgesetz sowie nach § 7 Strahlenschutzverordnung: IM |
§ 16 Abs. 4 | Kontrolle des Genehmigungsbescheides | LAGuS; nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung: VM, HB, POL |
§ 30 Abs. 1 Satz 3 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde | LAGuS; im Falle des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung: IM |
§ 30 Abs. 2 Satz 4 | Entziehung der Fachkunde oder das Versehen ihrer Fortgeltung mit Auflagen | LAGuS; im Falle des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung: IM; im Falle des § 2 dieser Verordnung, jeweils für ihren Aufgabenbereich: ÄK, ZÄK, TÄK |
§ 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 | Bestimmung einer Messstelle | SM; im Falle des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung: IM |
§ 95 Abs. 10 Satz 4 | Bestimmung einer Messstelle | IM |
§ 83 Abs. 1 | Bestimmung einer ärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung und deren Aufsicht | SM |
II.2
Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die Röntgenverordnung.
Rechtsgrundlage | Verwaltungsaufgabe | zuständige Behörde |
§ 17a Abs. 1 | Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung und deren Aufsicht | SM |
§ 18a Abs. 2 Satz 4 | Entziehung der Fachkunde oder das Versehen ihrer Fortgeltung mit Auflagen | LAGuS; im Falle des § 2 dieser Verordnung, jeweils für ihren Aufgabenbereich: ÄK, ZÄK, TÄK |
§ 35 Abs. 4 Satz 2 und 3 | Bestimmung einer Messstelle | SM |
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