HBauStatG-DLVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG-DLVO) Vom 18. Oktober 2004

Landesverordnung zur Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG-DLVO) Vom 18. Oktober 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 340)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG-DLVO) vom 18. Oktober 200411.11.2004
Eingangsformel11.11.2004
§ 1 - Auskunftspflicht31.07.2008
§ 2 - Form der Auskunftserteilung31.07.2008
§ 3 - Verfahren der Auskunftserteilung bei baugenehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen31.07.2008
§ 4 - Verfahren der Auskunftserteilung bei baugenehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen31.07.2008
§ 5 - Verfahren der Auskunftserteilung bei zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen31.07.2008
§ 6 - Verfahren der Auskunftserteilung bei Bauabgängen durch Schadensfälle31.07.2008
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten31.07.2008
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Auskunftspflicht

(1) Zur Auskunft über die Erhebungsmerkmale der Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sind verpflichtet:
1.
für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen
a)
die Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 9 des Hochbaustatistikgesetzes,
b)
die unteren Bauaufsichtsbehörden zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hochbaustatistikgesetzes,
2.
für baugenehmigungsfrei gestellte sowie zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen die Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 1 des Hochbaustatistikgesetzes.
(2) Zur Auskunft über die Erhebungsmerkmale der Baufertigstellungen gemäß § 3 Abs. 2 des Hochbaustatistikgesetzes sind verpflichtet:
1.
für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen die unteren Bauaufsichtsbehörden,
2.
für baugenehmigungsfrei gestellte sowie zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen die Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten.
(3) Zur Auskunft über die Erhebungsmerkmale des Bauzustandes am Jahresende (Bauüberhang) gemäß § 3 Abs. 3 des Hochbaustatistikgesetzes sind verpflichtet:
1.
für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen die unteren Bauaufsichtsbehörden,
2.
für baugenehmigungsfrei gestellte sowie zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen die Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten.
(4) Zur Auskunft über die Erhebungsmerkmale der Bauabgänge gemäß § 3 Abs. 4 des Hochbaustatistikgesetzes sind verpflichtet:
1.
für baugenehmigungsbedürftige Bauabgänge
a)
die Eigentümer zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 des Hochbaustatistikgesetzes,
b)
die unteren Bauaufsichtsbehörden zu den Angaben gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 des Hochbaustatistikgesetzes,
2.
für bauaufsichtlich veranlasste Bauabgänge die unteren Bauaufsichtsbehörden,
3.
für baugenehmigungsfrei gestellte sowie zustimmungsbedürftige Bauabgänge die Eigentümer,
4.
für durch Schadensfälle der Nutzung entzogene Gebäude oder Gebäudeteile die Gemeinden.

§ 2 Form der Auskunftserteilung

Die Auskünfte sind auf den vom Statistischen Amt den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellten Erhebungsvordrucken zu erteilen, soweit das Statistische Amt die Übermittlung der Daten nicht allgemein oder für den Einzelfall in elektronischer Form zugelassen hat.

§ 3 Verfahren der Auskunftserteilung bei baugenehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen

(1) Bei baugenehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen können die Auskunftspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten) und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a (Eigentümer) die Erhebungsvordrucke ausgefüllt an die unteren Bauaufsichtsbehörden senden. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b Auskunftspflichtigen (untere Bauaufsichtsbehörden) ergänzen die Erhebungsvordrucke und vermerken zusätzlich die Bauscheinnummer, das Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie die Straße und Hausnummer des Baugrundstücks.
(2) Aus Gesichtspunkten des Datenschutzes können abweichend von Absatz 1 die Auskunftspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten) und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a (Eigentümer) die Erhebungsvordrucke auch unmittelbar an das Statistische Amt senden. In diesem Fall haben die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b Auskunftspflichtigen (untere Bauaufsichtsbehörden) die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 dem Statistischen Amt auf Anforderung gesondert mitzuteilen.
(3) Die Auskunftspflichtigen leiten die ausgefüllten Erhebungsvordrucke zu Baumaßnahmen,
1.
für die eine Baugenehmigung erteilt wurde,
2.
die einen Abgang an Gebäuden oder Gebäudeteilen verursacht haben,
jeweils bis zum fünften Werktag des Folgemonats dem Statistischen Amt zu. Die jährlichen Meldungen zu den Baufertigstellungen und zum Bauzustand am Jahresende (Bauüberhang) sind bis zum 10. Januar des folgenden Jahres an das Statistische Amt weiterzuleiten.

§ 4 Verfahren der Auskunftserteilung bei baugenehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden melden bei baugenehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen unverzüglich nach Kenntnisnahme Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 (Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten) und Abs. 4 Nr. 3 (Eigentümer) an das Statistische Amt. Auf Grundlage dieser Meldungen werden die Erhebungsvordrucke zu baugenehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen sowie deren Baufertigstellung vom Statistischen Amt an die Auskunftspflichtigen gesandt.
(2) Die Erhebungsbögen zum Bauüberhang bei baugenehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen werden den nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Auskunftspflichtigen (Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten) vom Statistischen Amt am Jahresende zugesandt.
(3) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Auskunftspflichtigen (Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten) senden die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens vier Wochen nach Baubeginn an das Statistische Amt zurück. Hinsichtlich der Fristen zur Rücksendung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke zu den Bauabgängen, Baufertigstellungen und zum Bauüberhang an das Statistische Amt gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.

§ 5 Verfahren der Auskunftserteilung bei zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen

Die Zustimmungsbehörden melden bei zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen unverzüglich Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 (Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten) und Abs. 4 Nr. 3 (Eigentümer) sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens an das Statistische Amt. Auf Grundlage dieser Meldungen werden die Erhebungsvordrucke vom Statistischen Amt an die Auskunftspflichtigen gesandt. Hinsichtlich des Verfahrens für den Bauüberhang und der Fristen zur Rücksendung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

§ 6 Verfahren der Auskunftserteilung bei Bauabgängen durch Schadensfälle

Bei Bauabgängen von Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Schadensfälle fordern die nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Auskunftspflichtigen (Gemeinden) unverzüglich Erhebungsvordrucke beim Statistischen Amt an und senden diese ausgefüllt unmittelbar zurück.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Runderlass des Innenministeriums zur Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit vom 13. November 1992 (AmtsBl. M-V S. 1458) außer Kraft.
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