BerufsanVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zum Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, zum Meldeverfahren für Dienstleister, zur Verwaltungszusammenarbeit und zur Berichtspflicht (Berufsanerkennungsverordnung - BerufsanVO M-V) Vom 30. September 2008

Verordnung zum Anerkennungsverfahren von
Berufsqualifikationen, zum Meldeverfahren für
Dienstleister, zur Verwaltungszusammenarbeit
und zur Berichtspflicht
(Berufsanerkennungsverordnung - BerufsanVO M-V)
Vom 30. September 2008
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Auskunftspflichten nach dem Heilberufsgesetz, zum Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen und Meldeverfahren für Dienstleister und zur Änderung der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung vom 30. September 2008 (GVOBl. M-V S. 378)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, zum Meldeverfahren für Dienstleister, zur Verwaltungszusammenarbeit und zur Berichtspflicht (Berufsanerkennungsverordnung - BerufsanVO M-V) vom 30. September 200823.10.2008
Eingangsformel23.10.2008
§ 1 - Geltungsbereich23.10.2008
§ 2 - Anerkennungsverfahren23.10.2008
§ 3 - Ausgleichsmaßnahmen23.10.2008
§ 4 - Erbringung von Dienstleistung23.10.2008
§ 5 - Verwaltungszusammenarbeit23.10.2008
§ 6 - Berichte23.10.2008
§ 7 - Zuständige Behörde23.10.2008
Aufgrund des § 3 des Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetzes
vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, das Meldeverfahren bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit.

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Jeder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der dauerhaft in Mecklenburg-Vorpommern einen reglementierten Gesundheitsfachberuf ausüben will, hat bei der zuständigen Behörde die Zulassung schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzungen auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigen,
3.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten in dem reglementierten Beruf (über die erworbene Berufserfahrung),
4.
Nachweise über die Zuverlässigkeit; als solche werden Bescheinigungen über die Konkursfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden,
5.
Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaates, soweit ein solcher Nachweis für die Berufsausübung erforderlich ist,
6.
eine Haftpflichtversicherung, soweit für die Ausübung des Berufs erforderlich. Anzuerkennen ist ein Nachweis einer Bank oder einer Versicherung, dass die Antrag stellende Person gegen die finanziellen Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist,
7.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
(3) Der Antrag und die nach Absatz 2 beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antrag stellenden Person stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Bescheinigungen nach Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 3 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
§ 2 des Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetzes
nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, ist als Ausgleichsmaßnahme der erfolgreiche Abschluss eines Anpassungslehrgangs oder die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich.
(2) Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich, wenn:
1.
die nachgewiesene Aus- oder Weiterbildungsdauer in dem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Aus- oder Weiterbildung um mindestens ein Jahr unterschreitet oder
2.
die Aus- oder Weiterbildung in dem anderen europäischen Staat sich auf Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die deutsche Aus- oder Weiterbildung für den jeweiligen Beruf vorgeschrieben sind oder
3.
die Aus- oder Weiterbildung eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem anderen europäischen Staat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt.
Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Absatz 1 zu wählen.
(4) Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(5) Für den Beruf der Kranken- und Altenpflegehelferin oder des Kranken- und Altenpflegehelfers können abweichend von Absatz 4 ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildungsdauer in einem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet.

§ 4 Erbringung von Dienstleistung

(1) Jeder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der in Mecklenburg-Vorpommern einen reglementierten Gesundheitsfachberuf vorübergehend und gelegentlich ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer die Dienstleistungserbringung erstmals anzeigt oder bei wem sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt, meldet dies der zuständigen Behörde unter Beifügung folgender Dokumente:
1.
Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
Berufsqualifikationsnachweis,
3.
eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person in dem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
4.
eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3) Bei Personen, die erstmals eine Dienstleistungserbringung anmelden und nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) unterliegen, werden die Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde nachgeprüft.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleister innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 5 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 57 der
Richtlinie 2005/36/EG eng zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Sie stellt die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen europäischen Staaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken könnten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der
Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EU Nr. L 281 S. 31) und
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EU Nr. L 201 S. 37) einzuhalten.

§ 6 Berichte

Die zuständige Behörde legt auf Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre nach dem 20. Oktober 2007 einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 2005/36/EG auf die Berufe gemäß
§ 1 vor.

§ 7 Zuständige Behörde

Als zuständige Behörde wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales bestimmt.
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