GenehmFVO M-V
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Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFVO M-V) Vom 6. November 2008

Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften
kommunaler Körperschaften
(Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFVO M-V)
Vom 6. November 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFVO M-V) vom 6. November 200804.12.2008
Eingangsformel04.12.2008
§ 104.12.2008
§ 204.12.2008
§ 304.12.2008
§ 404.12.2008
§ 504.12.2008
§ 604.12.2008
§ 704.12.2008
Aufgrund des § 52 Abs. 6
, des § 56 Abs. 9 , des
§ 57 Abs. 3 Satz 3 , des § 120 Abs. 1
, des § 144 Abs. 1 Satz 2 und des
§ 161 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:

§ 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände einschließlich ihrer Eigenbetriebe sowie ihrer Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf keiner Genehmigung nach
§ 52 Abs. 5 Satz 1 der Kommunalverfassung
1.
bei Leasingverträgen über die Nutzung und den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, sofern die Aufwendungen aus den jährlichen Zahlungsverpflichtungen 0,15 Prozent der Erträge des Ergebnishaushalts nicht übersteigen und
2.
bei der Stundung von Zahlungsverpflichtungen und der Vereinbarung von Ratenzahlungen über das Haushaltsjahr hinaus. Die Genehmigungsfreiheit nach dieser Nummer gilt, soweit im Einzelfall folgende Gesamtbeträge nicht überschritten werden:
a) für kreisangehörige Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern 20000 Euro
b) für alle übrigen kreisangehörigen Gemeinden 100000 Euro
c) für Landkreise und kreisfreie Städte 500000 Euro
d) für Ämter 20000 Euro
e) für Zweckverbände 50000 Euro

§ 3

Rechtsgeschäfte der Gemeinden nach
§ 56 Abs. 6 Nr. 2 der Kommunalverfassung
mit Unternehmen, deren einziger Gesellschafter die veräußernde Gemeinde ist, bedürfen keiner Genehmigung. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte der Gemeinde gemäß
§ 56 Abs. 6 Nr. 2 der Kommunalverfassung
, die zur Wahrung steuerbegünstigender Zwecke im Sinne des Abschnitts 3 der Abgabenordnung auf der Grundlage satzungsmäßiger oder gesellschaftsvertraglicher Abreden zum Nennwert der jeweiligen Stammkapitale erfolgen.

§ 4

(1) Gemeinden dürfen, ohne dass es einer Ausnahme nach
§ 57 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung
im Einzelfall bedarf, bei der Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen bereits vor dem Eigentumsübergang Grundpfandrechte zu Gunsten Dritter bestellen und in Ansehung dieser Grundpfandrechte die jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, wenn eine Sicherungsabrede vereinbart und Bestandteil der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde wird. Die Sicherungsabrede muss inhaltlich so ausgestaltet werden, dass das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwertet werden kann, als tatsächlich Zahlungen auf die Kaufpreisschuld des Gläubigers geleistet sind, und dass übrige Nebenbestimmungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises, jedenfalls ab Eigentumsumschreibung geltend gemacht werden können.
(2) Mit dem Verkauf einer katastermäßig nicht vermessenen Teilfläche eines Grundstücks kann, ohne dass es einer Ausnahme nach
§ 57 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung
im Einzelfall bedarf, das gesamte Grundstück belastet werden, wenn sich der Grundpfandrechtsgläubiger verpflichtet, die nicht veräußerte Restfläche unverzüglich nach der Fortführung des Liegenschaftskatasters auflagenfrei aus der Haftung zu entlassen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.
(3) Die Gemeinde kann, ohne dass es einer Ausnahme nach
§ 57 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung
im Einzelfall bedarf, den Käufer bevollmächtigen, Grundpfandrechte zu Gunsten Dritter zu bestellen und in Ansehung dieser Grundpfandrechte die jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (Belastungsvollmacht).
Bei der Grundpfandrechtsbestellung ist eine Sicherungsabrede nach Absatz 1 Satz 2 in die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde aufzunehmen.
Für den Fall der Erstreckung der Belastungsvollmacht auf nicht vermessene Teilflächen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 5

Keiner Genehmigung nach
§ 57 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung
bedarf die Hingabe von Darlehen bis zu einem Betrag in Höhe von 15000 Euro im Einzelfall zu Gunsten von natürlichen Personen, die Anspruch auf Leistungen nach den geltenden Bestimmungen des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sowie des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, haben.

§ 6

Soweit gemäß § 176 Abs. 1 der Kommunalverfassung
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes
vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen in
§ 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 ,
§ 57 Abs. 3, 5 und 6 , § 58 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung
für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden weiterhin anzuwenden sind, gilt der Regelungsinhalt dieser Verordnung entsprechend. Bei der Anwendung des
§ 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der Erträge des Ergebnishaushaltes das Einnahmevolumen des Verwaltungshaushaltes.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 6. November 2008
Der Innenminister Lorenz Caffier
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