Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung g. D. Sozialverwaltung - APO g. D. SozVerw. - M-V) Vom 4. Dezember 1998
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung g. D. Sozialverwaltung -
APO g. D. SozVerw. - M-V)
Vom 4. Dezember 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung g. D. Sozialverwaltung - APO g. D. SozVerw. - M-V) vom 4. Dezember 1998 | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2005 |
§ 2 - Bewerbung | 01.01.2005 |
§ 3 - Auswahl | 01.01.2005 |
§ 4 - Einstellung | 01.01.2009 |
§ 5 - Rechtsstellung | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Allgemeine Regelungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2005 |
§ 7 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen | 01.01.2005 |
§ 8 - Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte | 01.01.2005 |
§ 9 - Prüfungsamt, Studienordnung | 01.01.2005 |
§ 10 - Prüfungskommissionen | 01.01.2005 |
§ 11 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2005 |
§ 12 - Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub | 01.01.2005 |
§ 13 - Ausbildungsgang | 01.01.2005 |
§ 14 - Berufspraktische Studienabschnitte | 01.01.2005 |
§ 15 - Befähigungsberichte | 01.01.2005 |
§ 16 - Studium an der Fachhochschule | 01.01.2005 |
§ 17 - Leistungsnachweise | 01.01.2005 |
§ 18 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 |
Abschnitt 3 - Grundstudium | 01.01.2005 |
§ 19 - Ziele und Inhalt | 01.01.2005 |
§ 20 - Leistungsnachweise im Grundstudium | 01.01.2005 |
§ 21 - Zulassung zum Hauptstudium | 01.01.2005 |
Abschnitt 4 - Hauptstudium und Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 22 - Ziel und Inhalt | 01.01.2005 |
§ 23 - Hauptstudium | 01.01.2005 |
§ 24 - Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 25 - Zulassung zur schriftlichen Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 26 - Schriftliche Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 27 - Prüfungsklausuren | 01.01.2005 |
§ 28 - Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren | 01.01.2005 |
§ 29 - Anonymität | 01.01.2005 |
§ 30 - Bewertung der Prüfungsklausuren | 01.01.2005 |
§ 31 - Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 32 - Mündliche Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 33 - Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 34 - Erkrankungen, Versäumnisse | 01.01.2005 |
§ 35 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 |
§ 36 - Ergebnis der Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 37 - Wiederholung der Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 38 - Prüfungsergebnis | 01.01.2005 |
§ 39 - Bestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 40 - Prüfungszeugnis | 01.01.2005 |
§ 41 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 42 - Prüfungsakten | 01.01.2005 |
§ 43 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2005 |
§ 44 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst | 01.01.2005 |
Abschnitt 6 - Schlußvorschriften | 01.01.2005 |
§ 45 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte | 01.01.2005 |
§ 46 - Sprachliche Gleichstellung | 01.01.2005 |
§ 47 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 48 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
§ 1 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 2 | Bewerbung |
§ 3 | Auswahl |
§ 4 | Einstellung |
§ 5 | Rechtsstellung |
Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen | |
§ 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen |
§ 8 | Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte |
§ 9 | Prüfungsamt, Studienordnung |
§ 10 | Prüfungskommissionen |
§ 11 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 12 | Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub |
§ 13 | Ausbildungsgang |
§ 14 | Berufspraktische Studienabschnitte |
§ 15 | Befähigungsberichte |
§ 16 | Studium an der Fachhochschule |
§ 17 | Leistungsnachweise |
§ 18 | Bewertung der Leistungen |
Abschnitt 3 Grundstudium | |
§ 19 | Ziele und Inhalt |
§ 20 | Leistungsnachweise im Grundstudium |
§ 21 | Zulassung zum Hauptstudium |
Abschnitt 4 Hauptstudium und Abschlußprüfung | |
§ 22 | Ziel und Inhalt |
§ 23 | Hauptstudium |
§ 24 | Abschlußprüfung |
§ 25 | Zulassung zur schriftlichen Abschlußprüfung |
§ 26 | Schriftliche Abschlußprüfung |
§ 27 | Prüfungsklausuren |
§ 28 | Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren |
§ 29 | Anonymität |
§ 30 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
§ 31 | Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung |
§ 32 | Mündliche Abschlußprüfung |
§ 33 | Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung |
§ 34 | Erkrankungen, Versäumnisse |
§ 35 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 36 | Ergebnis der Abschlußprüfung |
§ 37 | Wiederholung der Abschlußprüfung |
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung | |
§ 38 | Prüfungsergebnis |
§ 39 | Bestehen der Laufbahnprüfung |
§ 40 | Prüfungszeugnis |
§ 41 | Nichtbestehen der Laufbahnprüfung |
§ 42 | Prüfungsakten |
§ 43 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
§ 44 | Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
Abschnitt 6 Schlußvorschriften | |
§ 45 | Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte |
§ 46 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 47 | Verwaltungsvorschriften |
§ 48 | Inkrafttreten |
Aufgrund des
§ 18 des Landesbeamtengesetzes
vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten (
§ 8 des Landesbeamtengesetzes
) erfüllt und
2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des
§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 1998 I S. 946).
§ 2 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an das Sozialministerium zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild,
3.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
4.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.
§ 3 Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl der Bewerber aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses des Eignungstests trifft das Sozialministerium. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Der Ausbildungsleiter (
§ 8 Abs. 1
) ist an der Auswahl zu beteiligen.
(3) Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, nehmen am weiteren Auswahlverfahren nicht teil und erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid.
(4) Schwerbehinderte Bewerber können abweichend von Absatz 3 grundsätzlich zum Eignungstest zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen gemäß den Schwerbehindertenrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (AmtsBl. M-V S. 1286) erfüllen.
§ 4 Einstellung
(1) Die nach
§ 3
ausgewählten Bewerber werden von der Einstellungsbehörde eingestellt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis, daß sie Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes
sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
7.
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, falls der Bewerber minderjährig ist,
8.
das Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde,
9.
ein Führungszeugnis zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde.
§ 5 Rechtsstellung
(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Inspektoranwärter" mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz.
(2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Anwärter zum Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassen.
Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärtern in einem anwendungsbezogenen Studium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung erforderlich sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärter auf ein selbständiges und verantwortungsbewußtes Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.
(3) Zugleich soll der Vorbereitungsdienst die Fähigkeit zum Eingehen auf sich wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse fördern.
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist grundsätzlich das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
die ausbildende Behörde für die berufspraktischen Studienabschnitte,
2.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Güstrow für die fachtheoretischen Studienabschnitte.
Die formelle Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegt der Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.
§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter.
(2) Der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat die Anwärter auch in menschlicher und persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat er sich in besonderem Maße der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen.
(3) Bei den ausbildenden Behörden sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung der Anwärter im Zusammenwirken mit der ausbildenden Behörde und den Ausbildungsleitern zu gewährleisten.
§ 9 Prüfungsamt, Studienordnung
(1) Der Fachbereichsrat nimmt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Prüfungsamtes wahr und entscheidet über Angelegenheiten der Lehre. Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Diese Entscheidungen trifft das Prüfungsamt ohne Beteiligung des studentischen Vertreters.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfung betreffen. Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege.
(3) Der Fachbereichsrat erläßt eine Studienordnung auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Als Anlage hierzu ist ein Studienplan vorzusehen. Die Studienordnung ist durch das Sozialministerium zu genehmigen und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
§ 10 Prüfungskommissionen
(1) Für die Abnahme von mündlichen Prüfungen beruft das Prüfungsamt Prüfungskommissionen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar
1.
einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten als Vorsitzenden,
2.
dem Ausbildungsleiter oder Ausbildungsbeauftragten und
3.
mindestens drei weiteren Mitgliedern, die in der Regel haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Sozialverwaltung sind.
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll einer Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes sowie durch Zeiten des Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft oder durch Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Fachbereichsrates Sozialverwaltung eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(3) Werden Teile der Ausbildung nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung wiederholt, so soll der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden; die Entscheidung trifft der Dienstherr auf Vorschlag des Fachbereichsleiters. Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet
1.
mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
2.
durch Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des
§ 44
.
§ 12 Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub
Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt der Fachbereichsrat.
§ 13 Ausbildungsgang
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Grund- und einem Hauptstudium. Das Studium gliedert sich wie folgt:
1.
Grundstudium
a)
Fachtheoretischer Studienabschnitt I 8 Monate
b)
Berufspraktischer Studienabschnitt I 4 Monate
c)
Fachtheoretischer Studienabschnitt II 4 Monate
2.
Hauptstudium
a)
Fachtheoretischer Studienabschnitt III 4 Monate
b)
Berufspraktischer Studienabschnitt II 4 Monate
c)
Fachtheoretischer Studienabschnitt IV 8 Monate
d)
Berufspraktischer Studienabschnitt III 4 Monate
(2) Die fachtheoretischen Studienabschnitte umfassen insgesamt 2 400 Stunden und sind in folgende Studienbereiche und Fachgebiete eingeteilt:
I.
Studienbereich Rechtswissenschaften
1 250 Stunden
1.
Staatsrecht
2.
Europarecht
3.
Kommunalrecht
4.
Allgemeines Verwaltungsrecht
5.
Ordnungsrecht
6.
Recht des öffentlichen Dienstes
7.
Privatrecht
8.
Sozialrecht
9.
Versorgungs- und Entschädigungsrecht
II.
Studienbereich Finanz-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
712 Stunden
10.
Volkswirtschaftslehre
11.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung
12.
Buchhaltung/Steuerrecht
13.
Krankenhausrecht
14.
Öffentliche Finanzwirtschaft
15.
Soziologie
16.
Psychologie
III.
Fächerübergreifender Studienbereich
322 Stunden
17.
Rechtsmethodik
18.
Informations- und Kommunikationstechnik
19.
Vortrags-, Verhandlungs- und Diskussionstechnik
20.
Öffentlichkeitsarbeit
21.
Ausbildung der Ausbilder
IV.
Sonstiges, Wahlpflichtfächer
116 Stunden
22.
Sonstiges, wie Projektarbeiten, Exkursionen
Die für die Studienbereiche festgelegten Stundenzahlen werden vom Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Vermittlung der Studieninhalte der einzelnen Fachgebiete sind das inter- und supranationale Recht zu berücksichtigen.
§ 14 Berufspraktische Studienabschnitte
Während der berufspraktischen Studienabschnitte soll den Anwärtern durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweise und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung verdeutlicht werden. Den Anwärtern ist die Möglichkeit zu geben, die eigenständige Anwendung ihrer Fähigkeiten und methodischen Kenntnisse anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben.
§ 15 Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar vor Ablauf der berufspraktischen Studienabschnitte hat der Ausbildungsbeauftragte einen Befähigungsbericht zu fertigen.
(2) Der Ausbildungsleiter hat den Befähigungsbericht am Ende jedes berufspraktischen Studienabschnittes mit dem Anwärter unter Aushändigung einer Durchschrift zu besprechen.
(3) Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
§ 16 Studium an der Fachhochschule
(1) Die für die Laufbahn erforderliche theoretische Ausbildung findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt.
(2) Inhalt und Gliederung der fachtheoretischen Studienzeiten im Grund- und Hauptstudium ergeben sich aus
§ 13
und dem Studienplan.
(3) Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen Abweichungen vom Studienplan und den Grundlagen für die Leistungsnachweise zulassen, wenn dieses für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.
§ 17 Leistungsnachweise
(1) Während des gesamten Studiums sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind:
1.
Klausur,
2.
Referat,
3.
Seminar- oder Projektarbeit (schriftliche Ausarbeitung oder Referat),
4.
Befähigungsbericht,
5.
Prüfungsgespräch.
Die Klausur wird unter Aufsicht angefertigt. Für jede Klausur ist eine Bearbeitungszeit von mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden anzusetzen. Ein Referat soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Seminar- oder Projektarbeit soll inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad der Klausur gleichwertig sein. Die Erbringung eines Leistungsnachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 setzt grundsätzlich ein Studienangebot des Fachbereichs von mindestens 30 Stunden voraus.
(3) Wird ein Leistungsnachweis mit ausreichendem Entschuldigungsgrund (
§ 34 Abs. 1 Satz 1
) versäumt, so ist ein vergleichbarer Leistungsnachweis nachzuholen. Wird bei der Erbringung eines Leistungsnachweises ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist der Leistungsnachweis mit 0 Punkten ("ungenügend") zu bewerten; das gleiche gilt, wenn ein Leistungsnachweis ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund versäumt wird.
(4) Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte, die infolge ihrer Behinderung anderen Studierenden gegenüber im Nachteil sind, erhalten auf Antrag angemessene Erleichterungen. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, daß den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft der Fachbereichsleiter gemäß den Schwerbehindertenrichtlinien.
(5) Das Prüfungsgespräch erfolgt als Einzel- oder Gruppengespräch. Zu einem Prüfungsgespräch können bis zu vier Studierende zusammengefaßt werden. Es soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 20 Minuten dauern.
(6) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Studierenden in angemessener Frist bekanntzugeben.
§ 18 Bewertung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung - einschließlich der Prüfungen - erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte | = sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
13 bis 11 Punkte | = gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
10 bis 8 Punkte | = befriedigend (3) | = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
7 bis 5 Punkte | = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
4 bis 2 Punkte | = mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
1 bis 0 Punkte | = ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut
von 11 bis 13,99 gut
von 8 bis 10,99 befriedigend
von 5 bis 7,99 ausreichend
von 2 bis 4,99 mangelhaft
von 0 bis 1,99 ungenügend.
Abschnitt 3 Grundstudium
§ 19 Ziele und Inhalt
Das Grundstudium vermittelt den Studierenden im Rahmen einer beruflichen Grundbildung das Verständnis für die Wertstrukturen einer freiheitlichen, demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung und für deren rechtliche, wirtschaftliche und soziale Bezüge. Es vermittelt außerdem Kenntnisse und Fähigkeiten zur Analyse von Aufgabenstellungen und zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln.
§ 20 Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind in den Fachgebieten nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 14, 16 und 17 und Nr. 19
Leistungsnachweise nach Maßgabe des Studienplanes zu erbringen.
(2) Am Ende des Grundstudiums müssen die Studierenden nachgewiesen haben, daß sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der erwarten läßt, daß sie den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen werden.
(3) Grundlage für die Bewertung sind die nach dem Studienplan anzufertigenden Leistungsnachweise. Werden in einem Fachgebiet mehrere Leistungsnachweise erbracht, ist aus dem Durchschnitt dieser Ergebnisse eine Gesamtnote zu bilden.
(4) Der Wissens- und Kenntnisstand ist erreicht, wenn nicht mehr als drei Fachgebiete schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und der Durchschnitt der Leistungsnachweise mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.
(5) Die Ermittlung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Das Ergebnis ist den Studierenden und den Ausbildungsbehörden in angemessener Frist schriftlich bekanntzugeben.
§ 21 Zulassung zum Hauptstudium
(1) Hat der Studierende den Kenntnis- und Wissensstand nicht erreicht, so hat er in den Fachgebieten, die schlechter als "ausreichend" (unter 5 Punkte) bewertet worden sind, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Grundstudiums den/die Leistungsnachweis/e zu wiederholen. Den Termin bestimmt der Fachbereich.
§ 34 Abs. 1
findet entsprechende Anwendung; an die Stelle des Vorsitzenden der Prüfungskommission tritt der Fachbereichsleiter. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung dieser Leistungsnachweise nicht.
(2) Erfüllt der Studierende auch nach Wiederholung der Leistungsnachweise nicht die Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 4
, so ist er zum Hauptstudium nicht zugelassen. Die Folgen ergeben sich aus
§ 44
.
Abschnitt 4 Hauptstudium und Abschlußprüfung
§ 22 Ziel und Inhalt
Das Hauptstudium dient der Ergänzung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 23 Hauptstudium
(1) Die Fachgebiete "Allgemeines Verwaltungsrecht", "Sozialrecht" und "Öffentliche Finanzwirtschaft" sind Pflichtfachgebiete.
(2) Für die zweite Hälfte des Hauptstudiums haben die Studierenden im Rahmen des Studienangebots des Fachbereichs drei Fachgebiete (Wahlpflichtfachgebiete), davon mindestens je eins aus dem Studienbereich "Rechtswissenschaften" und aus dem Studienbereich "Finanz-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" (
§ 13 Abs. 2
) zu wählen.
(3) In den Pflichtfach- und Wahlpflichtfachgebieten nach den Absätzen 1 und 2 ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Mindestens fünf dieser Leistungsnachweise sind als Klausur anzufertigen.
§ 24 Abschlußprüfung
Das Studium endet mit der Abschlußprüfung. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 25 Zulassung zur schriftlichen Abschlußprüfung
(1) Die Studierenden sind zur schriftlichen Abschlußprüfung zugelassen, wenn
1.
nicht mehr als zwei der nach
§ 23
zu erbringenden Leistungsnachweise schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und
2.
der Durchschnitt der Leistungsnachweise mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.
(2) Die Ermittlung der Ergebnisse im Hauptstudium ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten, den Studierenden und der Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Sind Studierende zur schriftlichen Abschlußprüfung nicht zugelassen worden, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, die Leistungsnachweise, die schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.
(4) Werden Studierende endgültig zur schriftlichen Abschlußprüfung nicht zugelassen, so endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides.
§ 26 Schriftliche Abschlußprüfung
In der schriftlichen Abschlußprüfung sind sechs Leistungsnachweise zu erbringen:
1.
Pflichtfachgebiete:
a)
eine Prüfungsklausur aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,
b)
eine Prüfungsklausur aus der Öffentlichen Finanzwirtschaft,
c)
eine Prüfungsklausur aus dem Sozialrecht.
2.
Wahlpflichtgebiete:
Im Wahlpflichtfachgebiet sind drei Prüfungsklausuren aus den gewählten Wahlpflichtfächern anzufertigen.
§ 27 Prüfungsklausuren
(1) Die Prüfungsaufgaben legt das Prüfungsamt fest. Die Lehrkräfte des Fachbereichs sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Prüfungsamt Prüfungsklausuren einschließlich der Lösungsskizzen und Bewertungsschemata vorzuschlagen. Die Lösung der Prüfungsklausuren soll jeweils vier Zeitstunden in Anspruch nehmen.
(2) Die Prüfungsklausuren werden dem Aufsichtführenden in einem versiegelten Umschlag übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Studierenden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Studierenden den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Prüfungsklausur den Zeitpunkt der Abgabe. Er bestätigt diese Angabe mit dem Namenszeichen.
(3) Der Aufsichtführende trifft die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Er kann Studierende, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausschließen.
(4) Über den Verlauf der Prüfungsklausur fertigt der Aufsichtführende eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Studierenden und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn der Aufsichtführende Täuschungsversuche feststellt und in die Niederschrift aufnimmt, hat er die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet das Prüfungsamt.
§ 28 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
(1) Die Studierenden versehen die Prüfungsklausuren mit einer Kennzahl, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch Ziehung ermittelt wird und für alle zu fertigenden Prüfungsklausuren gilt. Die Prüfungsklausuren dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Studierenden enthalten. Die Zuordnung der gezogenen Kennzahlen zu den einzelnen Studierenden ist listenmäßig zu erfassen und in einem versiegelten Umschlag bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes zu hinterlegen. Der Umschlag darf nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsklausuren geöffnet werden.
(2) Für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte gilt
§ 17 Abs. 4
entsprechend.
(3) Der Aufsichtführende verschließt die Prüfungsklausuren in einem Umschlag und übermittelt diese mit der nach
§ 27 Abs. 4
zu fertigenden Niederschrift unverzüglich der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes.
§ 29 Anonymität
Die Identität des Studierenden darf den Prüfern erst nach Bewertung aller Prüfungsklausuren bekanntgegeben werden. Kenntnisse über die Identität der Studierenden, die ein Prüfer bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher erlangt, stehen der Mitwirkung im Prüfungsverfahren nicht entgegen.
§ 30 Bewertung der Prüfungsklausuren
(1) Jede Prüfungsklausur ist von zwei Personen in der vom Prüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Hierfür kommt in Betracht, wer nach
§ 10 Abs. 2
Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. Bei der Bewertung ist nach
§ 18
zu verfahren.
(2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Personen zu unterschiedlichen Bewertungen, so entscheidet, sofern sie sich nicht einigen können, der Vorsitzende der Prüfungskommission, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens. Er ist hierbei an die vorangegangene Bewertung nicht gebunden. War der Vorsitzende selbst Korrektor, so überträgt er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied der Prüfungskommission.
(3) Die bewerteten Prüfungsklausuren sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 31 Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung
(1) Die Studierenden sind zur mündlichen Abschlußprüfung zugelassen, wenn
1.
nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind,
2.
der Durchschnitt aller Prüfungsklausuren mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.
(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich festzuhalten und den Studierenden spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes schriftlich bekanntzugeben. Eine Durchschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. Bei Nichtzulassung erhält auch die Ausbildungsbehörde eine entsprechende Mitteilung.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Abschlußprüfung ist die Abschlußprüfung nicht bestanden.
(4) Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlußprüfung werden den Studierenden eine Woche vor der mündlichen Abschlußprüfung bekanntgegeben.
§ 32 Mündliche Abschlußprüfung
(1) Den Zeitpunkt der mündlichen Abschlußprüfung bestimmt das Prüfungsamt.
(2) Durch die mündliche Abschlußprüfung soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden, ob die Studierenden die Zusammenhänge und Probleme der Prüfungsgebiete erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen und verwaltungsbezogen anwenden können. Sie soll sich vorrangig auf die Fachgebiete gemäß
§ 26
erstrecken.
(3) Die mündliche Abschlußprüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr als vier Studierende umfassen. Die Prüfungsdauer soll pro Studierenden insgesamt etwa 45 Minuten betragen. Für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte ist
§ 17 Abs. 4
anzuwenden. Die Prüfungskommission kann haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlußprüfung hinzuziehen.
(4) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag des Prüfers. Bei der Bewertung ist nach
§ 18
zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlußprüfung ist für jeden Studierenden eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die mündliche Abschlußprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Prüfungsamtes können an der Prüfung und der Beratung als Zuhörende teilnehmen. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung zulassen:
1.
Vertreter der Ausbildungsbehörden,
2.
Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,
3.
haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereiches,
4.
einen Vertreter des Personalrats.
Bei der mündlichen Abschlußprüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.
§ 33 Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung
(1) Die mündliche Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach
§ 32 Abs. 4
mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt.
(2) Ist die mündliche Abschlußprüfung nicht bestanden, gilt die gesamte Abschlußprüfung als nicht bestanden.
§ 34 Erkrankungen, Versäumnisse
(1) Sind die Studierenden durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Er kann diese Entscheidung auf die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes (
§ 9 Abs. 2 Satz 2
) übertragen.
(2) Versäumen die Studierenden aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlußprüfung teilweise, so sind die abgelieferten Leistungsnachweise als für die Abschlußprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht oder der nicht vollständig bearbeiteten Leistungsnachweise haben die Studierenden andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
(3) Wird eine Prüfungsklausur ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder vollständig versäumt, gilt dieser Leistungsnachweis als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird die Erarbeitung eines Leistungsnachweises aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen, so ist er zu bewerten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlußprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
(5) Versäumen die Studierenden die mündliche Abschlußprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlußprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt.
§ 35 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Im Falle eines Täuschungsversuches oder einer Störung seitens eines Studierenden kann das Prüfungsamt je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 36 Ergebnis der Abschlußprüfung
Das Ergebnis der Abschlußprüfung wird gebildet aus der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsklausuren und der Prüfungsnote aus der mündlichen Abschlußprüfung im Verhältnis 2:1.
§ 37 Wiederholung der Abschlußprüfung
Ist die Abschlußprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholer nehmen an den Lehrveranstaltungen des nächsten laufenden Jahrganges teil und legen mit diesem die Abschlußprüfung ab.
§ 11 Abs. 3
ist anzuwenden.
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 38 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind:
1.
das Ergebnis des Grundstudiums (
§ 20 Abs. 3
) mit 15 vom Hundert
2.
die Punktzahl der Leistungsnachweise der
berufspraktischen Studienabschnitte (
§ 14
) mit 15 vom Hundert
3.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise, die für die Zulassung zur Abschlußprüfung maßgebend gewesen sind (
§ 25 Abs. 2
) mit 15 vom Hundert
4.
das Ergebnis der Abschlußprüfung, und zwar die durch Punktzahl der Prüfungsklausuren (
§ 31 Abs. 1 Nr. 2
) mit 35 vom Hundert
5.
die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung (
§ 32 Abs. 4
) mit 20 vom Hundert.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistungen des Prüfungskandidaten zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
§ 39 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Abschlußprüfung nach
§ 36
und das Prüfungsergebnis nach
§ 38 Abs. 2
mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
§ 40 Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Es wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 41 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich im übrigen aus
§ 44
. Die Prüfungskommission kann dem Anwärter nach den erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Sozialverwaltung zuerkennen.
§ 42 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes (
§ 9 Abs. 2 Satz 2
) geführt.
(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.
§ 43 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.
§ 44 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Hat ein Anwärter die für die Zulassung zum Hauptstudium erforderlichen Leistungsnachweise endgültig nicht erbracht oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses (
§ 20 Abs. 5
) nach
§ 41
. Beruht das endgültige Nichtbestehen auf Entscheidungen nach
§ 34 Abs. 5
oder
§ 35
, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des jeweiligen schriftlichen Bescheides.
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 45 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte
Die Rechte der Personal-, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 46 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 47 Verwaltungsvorschriften
Das Sozialministerium kann zur Umsetzung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft.
Schwerin, den 4. Dezember 1998
Die Sozialministerin
Dr. Martina Bunge
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