APO gDL M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) Vom 22. Dezember 1998

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung
Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V)
Vom 22. Dezember 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) vom 22. Dezember 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung01.01.2005
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen01.01.2005
§ 2 - Antrag auf Einstellung01.01.2005
§ 3 - Auswahl01.01.2005
§ 4 - Einstellung01.01.2009
§ 5 - Rechtsstellung01.01.2005
Abschnitt 2 - Ausbildung01.01.2005
§ 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.01.2005
§ 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.01.2005
§ 8 - Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung01.01.2005
§ 9 - Dauer, Verlängerung01.01.2005
§ 10 - Ausbildungsgang01.01.2005
§ 11 - Leistungsnachweise01.08.2006
§ 12 - Bewertung der Leistungen01.01.2005
§ 13 - Praktische Ausbildung01.01.2005
§ 14 - Befähigungsberichte01.01.2005
§ 15 - Schriftliche Arbeit, Hausarbeit01.01.2005
§ 16 - Theoretische Ausbildung01.01.2005
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung01.01.2005
§ 17 - Allgemeines01.01.2005
§ 18 - Prüfungsausschuß01.01.2005
§ 19 - Zulassung zur schriftliche Prüfung01.01.2005
§ 20 - Schriftliche Prüfung01.01.2005
§ 21 - Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 22 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 23 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 24 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2005
§ 25 - Mündliche Prüfung01.01.2005
§ 26 - Prüfungsniederschrift01.01.2005
§ 27 - Erkrankung, Versäumnisse01.01.2005
§ 28 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2005
§ 29 - Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung01.01.2005
§ 30 - Prüfungszeugnis01.01.2005
§ 31 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.01.2005
§ 32 - Prüfungsakten01.01.2005
§ 33 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.01.2005
Abschnitt 4 - Schlußvorschriften01.01.2005
§ 34 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung01.01.2005
§ 35 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Aufgrund von § 18 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Antrag auf Einstellung
§ 3 Auswahl
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 8 Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung
§ 9 Dauer, Verlängerung
§ 10 Ausbildungsgang
§ 11 Leistungsnachweise
§ 12 Bewertung der Leistungen
§ 13 Praktische Ausbildung
§ 14 Befähigungsberichte
§ 15 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit
§ 16 Theoretische Ausbildung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 17 Allgemeines
§ 18 Prüfungsausschuß
§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Prüfungsniederschrift
§ 27 Erkrankung, Versäumnisse
§ 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 30 Prüfungszeugnis
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 32 Prüfungsakten
§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 34 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
§ 35 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes
in der Landwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule - Fachrichtung Landbau, Landwirtschaft oder Gartenbau - besitzt
und
3.
am Einstellungstag das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

§ 2 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Paßbild aus neuster Zeit,
3.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis der allgemeinbildenden Schule,
4.
das Zeugnis über die Abschlußprüfung
der Fachhochschule gemäß § 1 und
5.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
(3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 noch nicht
vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 3 Auswahl

Der Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren
vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei unter Beteiligung des Personalrates.

§ 4 Einstellung

(1) Die nach § 3
ausgewählten Bewerber werden vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
und Fischerei in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
(2) Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union,
3.
Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kinder,
5.
Führungszeugnis und Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren
und
6.
Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

§ 5 Rechtsstellung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsinspektoranwärter".
Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des
Tages, an dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird, frühestens
jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die schriftliche Mitteilung
darüber erhält, daß er die Laufbahnprüfung endgültig
nicht bestanden hat.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll dem Anwärter Fachkenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die ihn zur Erfüllung der Aufgaben
in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung befähigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich der Persönlichkeitsbildung,
die den Anwärter in die Lage versetzt, seiner Verantwortung in einer
freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht
zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen
Bedingungen einzustellen.
(3) Der Anwärter soll bereits während des Vorbereitungsdienstes
lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen
zu.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern,
2.
Ämter für Landwirtschaft,
3.
Landespflanzenschutzamt Mecklenburg-Vorpommern,
4.
Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein
GmbH,
5.
Finanzämter,
6.
Amtsgerichte,
7.
weitere Ausbildungsstellen entsprechend der Spezialisierung des Anwärters.

§ 8 Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren
Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter.
(2) Der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung.
Er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Dabei hat er sich
besonders der Schwerbehinderten und derjenigen anzunehmen, die diesen gleichgestellt
sind. Er hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig
zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Der Ausbildungsleiter kann Ausbilder bestellen. Sie haben
nach näherer Weisung des Ausbildungsleiters die Ausbildung der Anwärter
durchzuführen.
(4) Es sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Es ist deren
Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen
Ausbildung der Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden
und dem Ausbildungsleiter zu gewährleisten.

§ 9 Dauer, Verlängerung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß
der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht
erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst durch die Einstellungsbehörde
auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um mindestens 6 Monate bis höchstens
zwölf Monate verlängert werden.
(3) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen
nicht überschreiten.

§ 10 Ausbildungsgang

Während des Vorbereitungsdienstes wird der Anwärter
praktisch und theoretisch entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ) ausgebildet. Die
Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 11 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise
zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind:
1.
Befähigungsberichte ( § 14
),
2.
schriftliche Arbeiten ( § 15
).
Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise
gelten die §§ 20 und 25
.
(3) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische
und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet
der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung
betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie
Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen
gezeigten Leistungen der Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und
den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut
von 11 bis 13,99 gut
von 8 bis 10,99 befriedigend
von 5 bis 7,99 ausreichend
von 2 bis 4,99 mangelhaft
von 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 13 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan
( Anlage 1 ).
(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte
für den Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer
sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen
sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse
und, soweit möglich, Wünsche des Anwärters zu berücksichtigen.
(3) Der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen
Arbeitsgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines
Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig
zu bearbeiten. Der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Er soll auch an Dienstbesprechungen
teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen und durch andere geeignete
Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung
erforderlich ist.
(4) Der Anwärter kann entsprechend seinem Ausbildungsstand
auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamte seiner Laufbahn
eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken,
die für die Ausbildung von Bedeutung sind.
(5) Der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von
anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu
achten, daß er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger
zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung von Bedeutung ist.

§ 14 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes
(Ausbildungsabschnitte I bis VI) hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht
über den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht ist
abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
(2) Vor der Beurteilung hat der Ausbilder mit dem Anwärter
über dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Der Ausbilder
hat den Befähigungsbericht dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihm
auf Wunsch zu besprechen. Der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht
Stellung nehmen. Erklärt er sich mit dem Befähigungsbericht nicht
einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht
wird dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Der
Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 15 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit

(1) Im Ausbildungsabschnitt I hat der Anwärter eine Hausarbeit
über wichtige Aufgaben seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht
ihm eine Bearbeitungsfrist von höchstens drei Wochen zur Verfügung.
Die Aufgabe stellt der Ausbilder. Die Aufgabenstellung soll den Anwärter
auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit hat
der Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären,
daß er die Arbeit selbständig angefertigt hat. Die Hausarbeit wird
von dem Ausbilder bewertet, der die Aufgabe gestellt hat.
(2) Im Ausbildungsabschnitt II hat der Anwärter eine schriftliche
Arbeit unter Aufsicht zu fertigen, die seine Fortschritte in der Ausbildung
erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens sechs Stunden
betragen. Das Thema stellt der Ausbilder, der die Arbeit auch bewertet.
(3) Über die Art der Erleichterungen für Schwerbehinderte
oder Gleichgestellte entscheidet der Ausbilder, der die Aufgabe stellt.
(4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit dem Anwärter besprochen
werden. Sie werden dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte
genommen.

§ 16 Theoretische Ausbildung

Die Ausbildung des Anwärters ist durch theoretischen
Unterricht bei der Ausbildungsbehörde zu vertiefen. Der zeitliche Rahmen
und die Anforderungen entsprechen dem Verwaltungsergänzungslehrgang.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 17 Allgemeines

(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter
die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung,
ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für
die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung geeignet
ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen
Teil. Sie beginnt grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor
dem Schluß des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung ist mit dem Ablauf
der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 25 Abs. 5 und § 34
bleiben unberührt.

§ 18 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde
errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für
die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung beim
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Mecklenburg-Vorpommern". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder
des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreter
in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund
vorzeitig abberufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern,
und zwar
1.
einem Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes als das den
Vorsitz führende Mitglied,
2.
einem weiteren Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes,
3.
einem Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung und
4.
einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren
Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel
der Ausbildungsbehörde.

§ 19 Zulassung zur schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen,
wenn alle Leistungsnachweise ( § 11 Abs. 2
) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte)
bewertet worden sind.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (Vornote) durch
den Ausbildungsleiter ist nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte
zu nehmen.
(3) Ist der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht
zugelassen, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach
Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Wochen zu erfüllen.
Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die
Obergrenze nach § 9 Abs. 2 nicht
überschritten wird. Der Anwärter hat die Leistungsnachweise (
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ), die
schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.
Die Entscheidung trifft der Ausbildungsleiter, der zugleich Inhalt und Gestaltung
des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der
gezeigten Mängel festlegt.
(4) Erfüllt der Anwärter auch nach Wiederholung die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als
nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben
sich aus § 31 Abs. 4 . Der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

§ 20 Schriftliche Prüfung

(1) Durch vier Aufsichtsarbeiten soll der Anwärter nachweisen,
daß er in der Lage ist, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche
Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die
in der Landwirtschaftsverwaltung anfallen.
(2) Folgende vier Arbeiten sind zu fordern:
1.
eine große Verwaltungsarbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der land- und ernährungswirtschaftlichen
Verwaltung umfaßt, insbesondere aus dem Recht der Ernährungswirtschaft,
der Agrarstrukturverbesserung, des Grundstückverkehrs, der Erzeugungsförderung
und Produktion;
2.
eine Arbeit aus folgenden Gebieten:
Landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Beratungsmethodik,
Marktpolitik, Agrarpolitik;
3.
eine Arbeit aus verschiedenen Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechtes, die auch die allgemeine Rechtskunde
und das bürgerliche Recht einbeziehen kann;
4.
eine Arbeit aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Die Lösung der Arbeiten nach Satz 1 soll in der Regel im Fall der
Nr. 1 bis zu sechs Stunden,
Nr. 2 bis zu fünf Stunden,
Nr. 3 und 4 jeweils bis zu vier Stunden
in Anspruch nehmen.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die
Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die
Aufgabenstellung.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind dem Anwärter
die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel
zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger
Hilfsmittel entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen
mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(5) Über die Art der Erleichterungen für Schwerbehinderte
und Gleichgestellte entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer
die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils
in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag
erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart des Anwärters.
(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder
sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen
Prüfung darf der Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung
des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Anwärter
außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe
auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen.
(4) Der Aufsichtführende kann einen Anwärter, der schuldhaft
einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung
der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Anwärter sein störendes
Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
(5) Unternimmt ein Anwärter einen Täuschungsversuch,
so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere
Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach § 28
.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der
Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen und darin Vorkommnisse
nach den Absätzen 4 und 5 ausführlich darzustellen. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit des Anwärters
als nicht abgeliefert gilt. § 23 Abs. 4
gilt entsprechend.

§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Der Anwärter versieht die Arbeit anstelle seines Namens
mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt
wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten.
Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in
einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung
der Kennzahlen ist bei der Prüfungskommission unter Verschluß zu
halten.
(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten
Zeit hat der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig
ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
(3) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeit in
einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 21 Abs. 6
zu fertigenden Niederschrift unverzüglich
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Der Name des Anwärters, der die Arbeit angefertigt hat,
darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen
Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses
Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens
oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses,
die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten. Alle Arbeiten einer
Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die
Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten
können auch Nichtmitglieder von dem Vorsitzenden bestimmt werden.
(2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß.
Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder oder
Nichtmitglieder nicht gebunden.
(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit
und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit,
der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen.
Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung
nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen,
wenn
1.
nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte)
bewertet worden ist und
2.
die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte)
beträgt.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Anwärter
schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die
Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der
Laufbahnprüfung ergeben sich aus § 31 Abs. 4
.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen
Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und
Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung.
Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung;
2.
landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft; Beratungstechnik, Marktpolitik, Agrarpolitik;
3.
allgemeine Rechtskunde, Staats- und Verwaltungskunde;
4.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Die Prüfungsdauer je Anwärter beträgt mindestens
30 Minuten und höchstens 60 Minuten. Es sollen höchstens drei Anwärter
gemeinsam geprüft werden.
(4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen
Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern.
(5) An der mündlichen Prüfung kann der Ausbildungsleiter
als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß
kann darüber hinaus auch Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen,
sofern kein Anwärter widerspricht. § 34
bleibt unberührt.

§ 26 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist
von einem Mitglied des Prüfungsausschusses für jeden Anwärter
eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt,
zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 27 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm
nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen
oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe
in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches
Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit
gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses
absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen
Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche
der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die
Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche
Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Zeit nachzuholen.
(4) Erscheint der Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu
einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht der Anwärter einen Täuschungsversuch oder
schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach
Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend"
(0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß
aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise.
Hierüber ist durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift
zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl
aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt.
Die Vornote wird mit 30 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfung
werden mit jeweils 35 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2
ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung
des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender
gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift
zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis
mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.

§ 30 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter
ein Zeugnis ( Anlage 2 ). Das
Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
Die Anlage 2 ist Bestandteil
dieser Verordnung.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Prüfungs-
und zur Personalakte zu nehmen.

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so
darf er sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens innerhalb
eines Jahres, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung
bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde
entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
legt die Ausbildungsbehörde fest.
(4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht,
erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird und zu den Prüfungs-
und Personalakten genommen wird. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.

§ 32 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei geführt.
(2) Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß
der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung
des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann
die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären
und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb
einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde
von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung
ist dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 4 Schlußvorschriften

§ 34 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten
sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 22. Dezember 1998
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 : Ausbildungsrahmenplan nach § 10
Anlage 2 : Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 1

Anlage 1

zu § 10
Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung
Abschnitt Stelle Inhalt Dauer (Monate)
I Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei In diesem Ausbildungsabschnitt wird der Anwärter in einer Fachabteilung mit wichtigen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen auf dem Gebiet der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung vertraut gemacht. Außerdem wird er im Haushaltswesen ausgebildet. 4 1/2
II Amt für Landwirtschaft Der Anwärter soll bei einem Amt für Landwirtschaft im landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsrecht ausgebildet sowie mit Fragen der Verbesserung der Agrarstruktur, der Flurbereinigung, der Marktordnungsmaßnahmen, der landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen sowie Agrarmaßnahmen der Europäischen Union als auch mit allen anderen vorkommenden Aufgaben einschließlich der Informationstechnik vertraut gemacht werden. 5
III Landespflanzen-schutzamt In diesem Ausbildungsabschnitt lernt der Anwärter die Organisation des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und die für den Pflanzenschutz maßgebenden Vorschriften kennen. 2
IV Landwirtschafts-beratung Der Anwärter erhält einen Überblick über deren Aufgaben. Während dieses Ausbildungsabschnittes wird er in die angewandte Betriebslehre und in die Beratungsmethodik eingewiesen und hat ein Beratungsgespräch selbständig führen. 2
V Finanzamt Ausbildung in Aufgaben der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei einem Finanzamt. 1 1/2
VI Grundbuchamt Der Anwärter soll bei einem Grundbuchamt in den Grundzügen des Grundbuchrechts unterwiesen werden und seine praktische Anwendung kennenlernen. 1
VII Verwaltungsergänzungslehrgang und theoretischer Unterricht bei der Ausbildungsbehörde 1
VIII Prüfungsvorbereitung und Prüfung 1

Anlage 2

(zu § 30 Abs. 1 )
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