Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst - APO hlw D M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren landwirtschaftlichen Dienstes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
höherer landwirtschaftlicher Dienst -
APO hlw D M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst - APO hlw D M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2005 |
§ 2 - Antrag auf Einstellung | 01.01.2005 |
§ 3 - Auswahl | 01.01.2005 |
§ 4 - Einstellung | 01.01.2008 |
§ 5 - Rechtsstellung | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze | 01.01.2005 |
§ 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2005 |
§ 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 01.01.2005 |
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte | 01.01.2005 |
§ 9 - Dauer, Verlängerung | 01.01.2005 |
§ 10 - Ausbildungsgang | 01.01.2005 |
§ 11 - Leistungsnachweise | 01.08.2006 |
§ 12 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 |
Abschnitt 3 - Praktische Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 13 - Inhalt | 01.01.2005 |
§ 14 - Befähigungsberichte | 01.01.2005 |
§ 15 - Schriftliche Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 16 - Erfahrungsbericht | 01.01.2005 |
Abschnitt 4 - Große Staatsprüfung | 01.01.2005 |
§ 17 - Prüfungsfächer | 01.01.2005 |
§ 18 - Prüfungsausschuß | 01.01.2005 |
§ 19 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 20 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2005 |
§ 21 - Hausarbeit | 01.01.2005 |
§ 22 - Aufsichtsarbeiten | 01.01.2005 |
§ 23 - Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 24 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 25 - Anonymität | 01.01.2005 |
§ 26 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 27 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 28 - Mündliche Prüfung | 01.01.2005 |
§ 29 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 |
§ 30 - Erkrankung, Versäumnisse | 01.01.2005 |
§ 31 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 |
§ 32 - Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung | 01.01.2005 |
§ 33 - Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde | 01.01.2005 |
§ 34 - Wiederholung der Großen Staatsprüfung | 01.01.2005 |
§ 35 - Prüfungsakten | 01.01.2005 |
§ 36 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2005 |
Abschnitt 5 - Schlußvorschriften | 01.01.2005 |
§ 37 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung | 01.01.2005 |
§ 38 - (Inkrafttreten) | 01.01.2005 |
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Anlage 3 | 01.01.2005 |
Anlage 4 | 01.01.2005 |
Anlage 5 | 01.01.2005 |
Anlage 6 | 01.01.2005 |
Anlage 7 | 01.01.2005 |
Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die am 25. Mai 1995 in Kraft getretene
Verordnung vom 11. April 1995 (GVOBl. M-V S. 236)
2.
die am 16. Oktober 1997 in Kraft
getretene Verordnung vom 9. September 1997 (GVOBl. M-V S. 539),
Die Verordnungen wurden erlassen aufgrund des
§ 18 des Landesbeamtengesetzes
vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 1997 (GVOBl.
M-V S. 694).
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
§ 1 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 2 | Antrag auf Einstellung |
§ 3 | Auswahl |
§ 4 | Einstellung |
§ 5 | Rechtsstellung |
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze | |
§ 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 8 | Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte |
§ 9 | Dauer, Verlängerung |
§ 10 | Ausbildungsgang |
§ 11 | Leistungsnachweise |
§ 12 | Bewertung der Leistungen |
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung | |
§ 13 | Inhalt |
§ 14 | Befähigungsberichte |
§ 15 | Schriftliche Arbeiten |
§ 16 | Erfahrungsbericht |
Abschnitt 4 Große Staatsprüfung | |
§ 17 | Prüfungsfächer |
§ 18 | Prüfungsausschuß |
§ 19 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung |
§ 20 | Schriftliche Prüfung |
§ 21 | Hausarbeit |
§ 22 | Aufsichtsarbeiten |
§ 23 | Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten |
§ 24 | Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten |
§ 25 | Anonymität |
§ 26 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
§ 27 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 28 | Mündliche Prüfung |
§ 29 | Prüfungsniederschrift |
§ 30 | Erkrankung, Versäumnisse |
§ 31 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 32 | Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung |
§ 33 | Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde |
§ 34 | Wiederholung der Großen Staatsprüfung |
§ 35 | Prüfungsakten |
§ 36 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 5 Schlußvorschriften | |
§ 37 | Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung |
§ 38 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen
Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
das für das Studium der Agrarwissenschaften,
der Agrarökonomie oder der Gartenbauwissenschaften vorgeschriebene wissenschaftliche
Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern ohne
Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität oder an einer
Technischen Hochschule mit einer Diplomprüfung (Diplomhauptprüfung)
oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
3.
den Nachweis einer einjährigen
berufsbezogenen Praxis oder einer bestandenen Praktikantenprüfung nach
näherer Regelung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz
erbringt. Die Praxis soll möglichst zusammenhängend abgeleistet
worden sein.
§ 2 Antrag auf Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium
für Landwirtschaft und Naturschutz einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Paßbild,
3.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis
der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,
4.
Zeugnisse über die Hochschulprüfungen
(Diplomvorprüfung und Diplomhauptprüfung),
5.
Nachweise und Zeugnisse über
berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung einschließlich
abgeschlossener Ausbildungen und Nachweise über Praktika,
6.
gegebenenfalls Bescheinigung über
abgeleisteten Wehr- und Zivildienst,
7.
gegebenenfalls Bescheinigung über
abgeleistetes freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr.
§ 3 Auswahl
Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Einstellungsmöglichkeiten,
erfolgt ein Auswahlverfahren. Über den Antrag auf Einstellung ist durch
schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
§ 4 Einstellung
(1) Die nach
§ 3
ausgewählten
Bewerber werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen
beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes
oder
der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Eheurkunde
und Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige
Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber,
daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
(3) Die ausgewählten Bewerber werden in der Regel zum 1.
August eines Jahres eingestellt.
§ 5 Rechtsstellung
(1) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf zum "Landwirtschaftsreferendar" ernannt.
(2) Auf Antrag kann ausnahmsweise der Vorbereitungsdienst auch
ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Ein Referendar im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ist Landwirtschaftspraktikant.
(3) Das Beamtenverhältnis des Landwirtschaftsreferendars
endet mit Ablauf des Monats, in dem er die Prüfung bestanden oder endgültig
nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst
vorgesehenen Zeit.
(4) Bei Antritt des Dienstes hat der Landwirtschaftspraktikant
folgende Verpflichtungserklärung abzugeben:
"Ich verpflichte mich,
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern und die geltenden Gesetze zu wahren und meine
Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten
zu nehmen.
(5) Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Landwirtschaftsreferendar
so auszubilden, daß er die Aufgaben in seiner Laufbahn selbständig
wahrnehmen kann und in seinem Beruf vielseitig einsetzbar ist. Neben den insbesondere
zu vermittelnden Kenntnissen in den landwirtschaftlichen Gebieten soll das
Verständnis für staats- und umweltpolitische, wirtschaftliche und
soziale Fragen gefördert werden.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft
und Naturschutz. Sie weist die Landwirtschaftsreferendare den Ausbildungsstellen
zu.
Ausbildungsstellen sind
1.
das Ministerium für Landwirtschaft
und Naturschutz,
2.
die Ämter für Landwirtschaft,
3.
die Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein
GmbH,
4.
die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern
mbH,
5.
weitere Ausbildungsstellen (zum
Beispiel Banken, Grundbuchämter, Buchungsstellen, Landestierzuchtamt,
Landespflanzenschutzamt),
6.
entsprechende Dienststellen und
Einrichtungen anderer Länder,
7.
weitere Ausbildungsstellen entsprechend
der Spezialisierung der Referendare,
8.
Ausbildungsschulen und Institute
für Landwirtschaftspädagogik.
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz führt
die Aufsicht über die Ausbildung der Landwirtschaftsreferendare.
(2) Dienstvorgesetzter der Landwirtschaftsreferendare ist das
Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz. Ihm obliegt neben der
Überwachung der Ausbildung insbesondere die Organisation des Einsatzes
der Landwirtschaftsreferendare, die Sicherstellung der Teilnahme an der Ausbildung
förderlichen Dienstbesprechungen und Bereisungen.
(3) In den Ausbildungsstellen werden Ausbildungsbeauftragte bestellt.
Sie gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen
Ausbildung im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstellen und der Ausbildungsleitung.
§ 9 Dauer, Verlängerung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Der Landwirtschaftsreferendar wird wie folgt ausgebildet:
Ausbildungsabschnitt I | Ministerium und nachgeordneter Bereich | 12 Monate | |
Ausbildungsabschnitt II | Wissenschaftlich-pädagogische Ausbildung an einer Ausbildungsschule und/oder an einem Institut für Landwirtschaftspädagogik | 6 Monate | |
Ausbildungsabschnitt III | Landwirtschaftsberatung und Landgesellschaft | 4 Monate | |
Ausbildungsabschnitt IV | Ausbildungsabschnitt in Institutionen des gewählten Fachgebietes | 2 Monate |
Die Reihenfolge
und die Dauer der Ausbildung können in begründeten Einzelfällen
geändert werden.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz kann
den Vorbereitungsdienst insgesamt bis zu einem Jahr verlängern, wenn
der Landwirtschaftsreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnittes nicht erreicht
hat. Es bestimmt, welche Abschnitte verlängert werden.
(4) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen
nicht überschreiten.
§ 10 Ausbildungsgang
(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Landwirtschaftsreferendare
praktisch und theoretisch ausgebildet. In einem der folgenden Schwerpunktfächer
werden sie besonders ausgebildet:
1.
Agrarstruktur
2.
Agrarmarktpolitik
3.
Pflanzenproduktion
4.
Pflanzenschutz
5.
Tierproduktion
6.
Tierzucht
7.
Milchwirtschaft.
(2) Die Ausbildungsinhalte für die in
§ 9 Abs. 2
genannten Ausbildungsabschnitte
ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage
1
). Die
Anlage 1
ist
Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Landwirtschaftsreferendars
um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn eine besondere Ausbildung
(zum Beispiel bei der Europäischen Union) gewählt wird. Die Gestaltung
der Ausbildung regelt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung
des gewählten Fachgebietes.
§ 11 Leistungsnachweise
(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise
zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
Befähigungsberichte (
§ 14
),
2.
schriftliche Arbeiten (
§ 15
).
Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise
gelten die
§§ 21
bis
28
.
(3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische
und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet
der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung
betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie
Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 12 Bewertung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen
gezeigten Leistungen des Landwirtschaftsreferendars sind mit folgenden Punktzahlen
und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte | = sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
13 bis 11 Punkte | = gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
10 bis 8 Punkte | = befriedigend (3) | = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
7 bis 5 Punkte | = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
4 bis 2 Punkte | = mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
1 bis 0 Punkte | = ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut
von 11 bis 13,99 gut
von 8 bis 10,99 befriedigend
von 5 bis
7,99 ausreichend
von 2 bis 4,99 mangelhaft
von 0 bis 1,99 ungenügend
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung
§ 13 Inhalt
(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan
(
Anlage 1
).
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
Bei der Festlegung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen
und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche
des Landwirtschaftsreferendars zu berücksichtigen.
§ 14 Befähigungsberichte
(1) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das
allgemeine dienstliche Verhalten des Landwirtschaftsreferendars sind vor Ablauf
eines jeden Ausbildungsabschnittes durch den Ausbildungsbeauftragten zu beurteilen
(
Anlage 2
). Von dem Befähigungsbericht
kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
Die
Anlage 2
ist Bestandteil
dieser Verordnung.
(2) Die Beurteilungen sind dem Landwirtschaftsreferendar zu eröffnen
und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung
sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu
nehmen.
§ 15 Schriftliche Arbeiten
(1) In dem Ausbildungsabschnitt I hat der Landwirtschaftsreferendar
eine schriftliche Arbeit im Umfang von in der Regel 15 Schreibmaschinenseiten
anzufertigen. Das Thema stellt der Ausbilder, der sie auch bewertet. Im Ausbildungsabschnitt
I soll für die schriftliche Arbeit ein praktischer Fall aus der Arbeit
des Referates gewählt werden, dem der Landwirtschaftsreferendar zur Ausbildung
zugewiesen ist. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte
(
§ 11 Abs. 3
) entscheidet
der Ausbilder. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt
und zur Ausbildungsakte genommen.
(2) Im Ausbildungsabschnitt III hat der Landwirtschaftsreferendar
eine schriftliche Arbeit über einen landwirtschaftlichen Betrieb anzufertigen,
die ca. zehn Seiten umfaßt. Die Aufgabe ist bereits zu Beginn des Ausbildungsabschnittes
zu benennen.
§ 16 Erfahrungsbericht
(1) Im Ausbildungsabschnitt III hat der Landwirtschaftsreferendar
einen Erfahrungsbericht anzufertigen, in dem er sich zu den wesentlichen Inhalten,
Grundsatzfragen sowie zu Problemen und Lösungsansätzen äußert.
(2) Der Erfahrungsbericht wird zur Ausbildungsakte genommen.
Abschnitt 4 Große Staatsprüfung
§ 17 Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung umfaßt
a)
die angewandte Betriebslehre und
die Beratung,
b)
die Agrarpolitik, die Gesetzes-
und Verwaltungskunde, das Haushaltsrecht,
c)
das gewählte Fachgebiet,
d)
die allgemeine und angewandte
Unterrichts- und Erziehungslehre.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan
genannten Inhalte (
Anlage 1
).
§ 18 Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde
gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für
die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes beim Ministerium
für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern."
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1.
dem Vorsitzenden und
2.
sechs Mitgliedern.
Die Ausbildungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses
widerruflich. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können
a)
Beamte des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes oder des höheren landwirtschaftlichen Dienstes,
b)
Hochschullehrer,
c)
Leiter und Mitarbeiter der in
§ 7 Abs. 2
genannten Behörden und
Institutionen
berufen werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
Er hat insbesondere
-
die vorbereitenden Maßnahmen
zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
-
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
-
den Ablauf der Prüfung festzusetzen
und
-
für jede Aufsichtsarbeit
zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.
(4) Der Prüfungsausschuß hat
-
eine Bewertungsliste zu führen
und die Prüfungsnote festzustellen,
-
über das Bestehen der Staatsprüfung
zu entscheiden und
-
eine Niederschrift über
die Prüfung zu fertigen.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren
Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(7) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel
der Ausbildungsbehörde.
(8) An der Tierbeurteilung für Landwirtschaftsreferendare
des Fachgebietes "Tierzucht" müssen mindestens drei vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu bestimmende Mitglieder des Prüfungsausschusses
teilnehmen.
(9) Die mündliche Prüfung des Faches "Allgemeine und
angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" nehmen mindestens drei Mitglieder
des Prüfungsausschusses ab. Sie werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt.
(10) An den übrigen Teilen der mündlichen Prüfung
sollen mindestens fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses teilnehmen. Von den Mitgliedern soll je eines
auf dem Gebiet der Betriebslehre und des Haushaltsrechts sowie der Gesetzes-
und Verwaltungskunde besonders erfahren sein. Zwei Prüfungsausschußmitglieder
sollen in dem von dem Landwirtschaftsreferendar gewählten Fachgbiet besonders
erfahren sein.
§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Der Landwirtschaftsreferendar ist zur schriftlichen Prüfung
zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (
§ 11 Abs. 2
) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend"
(5 Punkte) bewertet worden sind. Außerdem muß die während
des Ausbildungsabschnittes II im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts-
und Erziehungslehre" abzulegende mündliche Prüfung bestanden sein.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (
Anlage 3
) durch die Ausbildungsleitung ist
nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Die
Anlage 3
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die bewerteten Leistungen ergeben die Vornote.
(4) Wird der Landwirtschaftsreferendar zur schriftlichen Prüfung
nicht zugelassen, kann er die Leistungsnachweise wiederholen. Die Entscheidung
trifft die Ausbildungsleitung.
(5) Erfüllt der Landwirtschaftsreferendar auch nach Wiederholung
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung
als endgültig nicht bestanden. Der Landwirtschaftsreferendar ist aus
dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Er erhält darüber eine
schriftliche Mitteilung, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
unterzeichnet. Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tage, an dem der Landwirtschaftsreferendar
diese Mitteilung erhält.
§ 20 Schriftliche Prüfung
Im Verlauf der schriftlichen Prüfung sind drei Prüfungsarbeiten
an drei Tagen, die möglichst aufeinander folgen sollen, unter Aufsicht
zu fertigen. Es ist außerdem eine Hausarbeit zu fertigen.
§ 21 Hausarbeit
(1) Das Thema der Hausarbeit ist aus dem Schwerpunktfach nach
§ 10 Abs. 1
zu wählen. Es wird
vom Vorsitzen des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(2) Die Hausarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen
vorzulegen, dabei wird der Tag der Aushändigung des Themas nicht mitgerechnet.
Die Hausarbeit soll 60 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten.
Der Landwirtschaftsreferendar gibt die von ihm benutzten Hilfsmittel an und
erklärt, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat.
(3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden
hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung
nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema
zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Krankheit gilt
als triftiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches
Attest nachgewiesen wird. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit
gleich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in den Fällen
der Sätze 3 und 4 von der Vorlage des amtsärztlichen Attestes absehen,
wenn die geltend gemachten Gründe offensichtlich sind.
§ 22 Aufsichtsarbeiten
(1) Es ist je eine Prüfungsarbeit aus den in
§ 17 Abs. 1
aufgeführten Prüfungsfächern
zu fertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Landwirtschaftsreferendar
fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die
Mitglieder es Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgabenstellung.
(3) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Landwirtschaftsreferendaren
die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel,
insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare - zur Verfügung
zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(4)
§ 11 Abs. 3
gilt
sinngemäß.
§ 23 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer
die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils
in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag
erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Landwirtschaftsreferendare.
(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder
sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen
Prüfung dürfen die Landwirtschaftsreferendare den Prüfungsraum
nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils
nur ein Landwirtschaftsreferendar außerhalb des Prüfungsraumes
aufhalten.
(3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe
auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen.
(4) Der Aufsichtführende kann einen Landwirtschaftsreferendar,
der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung)
begeht, von der Fortsetzung der jeweiligen schriftlichen Prüfung ausschließen,
wenn der Landwirtschaftsreferendar sein störendes Verhalten trotz Ermahnung
durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
(5) Unternimmt ein Landwirtschaftsreferendar einen Täuschungsversuch,
so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere
Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach
§ 31
. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die
Arbeit des Landwirtschaftsreferendars als nicht abgeliefert gilt.
§ 26 Abs. 4
gilt entsprechend.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der
Aufsichtführende eine Niederschrift (
Anlage
4
) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5
ausführlich darzustellen. Die
Anlage 4
ist
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 24 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten
(1) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der
Arbeit bestimmten Zeit versieht der Landwirtschaftsreferendar die Arbeit anstelle
seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch
Ziehung ermittelt wurde; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine
Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit mit Ausnahme der Prüfungsarbeit
im ausgewählten Fachgebiet ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer
Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung
der Kennzahl ist bei der Ausbildungsleitung unter Verschluß zu halten.
(2) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in
einem Umschlag und sendet diesen mit der nach
§ 23 Abs. 6
zu fertigenden Niederschrift unverzüglich
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an einen von ihm bestimmten
Beamten.
§ 25 Anonymität
Der Name des Landwirtschaftsreferendars, der die Arbeit angefertigt
hat, darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen
Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses
Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens
oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.
§ 26 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitarbeitern des Prüfungsausschusses,
die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten, wenn nicht zwingende
Gründe eine Abweichung hiervon notwendig machen. Alle Arbeiten einer
Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die
Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten
können auch Nichtmitglieder vom Vorsitzenden bestimmt werden.
(2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden
Erstbewertenden nicht gebunden.
(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit
und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit,
der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen.
Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung
nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Der Landwirtschaftsreferendar ist zur mündlichen Prüfung
zugelassen, wenn
1.
nicht mehr als eine Arbeit des
schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte)
bewertet worden ist,
2.
die durchschnittliche Punktzahl
aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte)
beträgt,
3.
die Hausarbeit mindestens mit
"ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Absatz 1 ist bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung
im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" nicht
anzuwenden.
(3) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Landwirtschaftsreferendar
schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die
Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
§ 28 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen
Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und
Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen freien Vortrag
und ein Prüfungsgespräch, das sich auf die in
§ 17 Abs. 1 Buchstabe a bis c
genannten
Fächer erstreckt.
(3) Die mündliche Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte
Unterrichts- und Erziehungslehre" besteht für alle Fachgebiete aus:
a)
zwei Lehrproben.
Die Aufgaben hierfür stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die Aufgaben werden den Referendaren fünf Arbeitstage vor dieser Prüfung
ausgehändigt.
b)
einem Prüfungsgespräch
von etwa 45 Minuten Dauer.
Hierin soll der Prüfling nachweisen, daß er in Unterrichts-
und Erziehungsfragen sowie in den dafür geltenden Rechtsgrundlagen selbständig
arbeiten und urteilen kann. Die Benotung dieser Prüfung erfolgt auf der
Grundlage der Lehrproben und des Prüfungsgespräches unter Berücksichtigung
der wissenschaftlich-pädagogischen Ausbildung. Die Prüfung findet
an einer landwirtschaftlichen Fachschule gegen Ende des II. Ausbildungsabschnittes
statt.
(4) Die Landwirtschaftsreferendare, die das Fachgebiet "Tierzucht"
gewählt haben, haben eine praktische Tierbeurteilung vorzunehmen. Ort
und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis
ist bei der Note gemäß
§ 17
Abs. 1 Buchstabe c
zu berücksichtigen.
(5) Der Landwirtschaftsreferendar hat einen freien Vortrag von
10 bis 15 Minuten Dauer zu halten. Das Thema ist aus dem Fachgebiet auszuwählen.
Es wird vom Vorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten dem
Landwirtschaftsreferendar vier Tage vor dem Tag der mündlichen Prüfung
mitgeteilt.
(6) Die Prüfungsdauer soll für jedes Prüfungsfach
je Landwirtschaftsreferendar mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten
betragen. Es sollten höchstens drei Landwirtschaftsreferendare gemeinsam
geprüft werden.
(7) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen
Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den
einzelnen Prüfungsfächern einschließlich des freien Vortrages
im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
(8) An der mündlichen Prüfung nimmt der Ausbildungsleiter
als Zuhörer teil. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß
kann darüber hinaus auch Landwirtschaftsreferendare der folgenden Jahrgänge
zulassen, sofern kein Landwirtschaftsreferendar widerspricht.
§ 37
bleibt unberührt.
§ 29 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist
für jeden Landwirtschaftsreferendar eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis
der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (
Anlage
5
). Die
Anlage 5
ist
Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 30 Erkrankung, Versäumnisse
(1) Sind Landwirtschaftsreferendare durch Krankheit oder sonstige
von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu
erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie
die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle
der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft
steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches
Zeugnis ausreichend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von
der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Brechen Landwirtschaftsreferendare aus den in Absatz 1 genannten
Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß,
welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen
sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt
und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche
Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt
werden.
(4) Erscheinen Landwirtschaftsreferendare ohne triftige Entschuldigung
zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht
bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
§ 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Begeht ein Landwirtschaftsreferendar einen Täuschungsversuch
oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je
nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend"
(0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden
erklären.
§ 32 Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung
(1) Das Ergebnis der Großen Staatsprüfung ermittelt
der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes
erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Prüfung (
Anlage
5
) festgestellt.
(2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl
aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote (
§ 19 Abs. 3
) bestimmt. Die Vornote wird
mit 30 vom Hundert, die Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts-
und Erziehungslehre" mit 20 vom Hundert, die schriftliche und mündliche
Prüfung werden mit jeweils 25 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2
ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung
des Landwirtschaftsreferendars unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes
zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift
zu begründen.
(4) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn das
Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
§ 33 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde
(1) Nach bestandener Großer Staatsprüfung erhält
der Landwirtschaftsreferendar ein Zeugnis (
Anlage
6
). Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet. Die
Anlage 6
ist
Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Der Landwirtschaftsreferendar erhält von der Ausbildungsbehörde
eine Urkunde (
Anlage 7
) darüber,
daß er nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung die Befähigung
für den höheren landwirtschaftlichen Dienst besitzt und berechtigt
ist, die Bezeichnung "Assessor der Landwirtschaft" zu führen. Die
Anlage 7
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Befähigungsurkunde
ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
§ 34 Wiederholung der Großen Staatsprüfung
(1) Ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so
kann der Landwirtschaftsreferendar sie frühestens nach sechs Monaten,
längstens einem Jahr, einmal vollständig wiederholen. Den Termin
der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde
entsprechend verlängert.
§ 9 Abs. 2
und
§ 19 Abs. 4
bleiben unberührt.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
legt die Ausbildungsbehörde fest.
(4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht,
erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
(5) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an
dem der Landwirtschaftsreferendar eine Mitteilung nach Absatz 4 erhält.
§ 35 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Landwirtschaft
und Naturschutz geführt.
(2) Auf Antrag kann der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines
Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung seine Prüfungsakte
einsehen.
§ 36 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung
des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann
die Ausbildungsbehörde gemäß
§ 31
die Prüfung für ungültig erklären
und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb
einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde
von dem dieser zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung
ist dem Betroffenen zuzustellen.
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 37 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten
sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 38 (Inkrafttreten)
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
: Ausbildungsrahmenplan nach § 10 Abs. 2
Anlage 2
:
Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1
Anlage
3
: Feststellung nach § 19 Abs. 2
Anlage 4
: Niederschrift über den Verlauf
der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 23 Abs. 6
Anlage 5
: Niederschrift
über die Große Staatsprüfung nach § 29 Abs. 1
Anlage 6
: Prüfungszeugnis nach § 33 Abs. 1
Anlage 7
: Befähigungsurkunde
nach § 33 Abs. 2
Anlage 1
(zu
§ 10 Abs. 2
)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer in Monaten | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalt | |
I | 12 | Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz | Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, selbständige Bearbeitung Verwaltungs- und Haushaltsrecht | |
Vorgänge, Fertigung von Vermerken, Vorlagen und Schreiben, Fertigung von Berichten und Halten von Vorträgen | ||||
Teilnahme an dem Lehrgang für Landwirtschaftsreferendarinnen und -referendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt. Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges. | ||||
Unterweisung in alle vorkommenden Verwaltungsaufgaben. Unterweisung in den rechtlichen Grundlagen, der Organisation, der Geschäftsordnung und den Geschäftsgang. | ||||
II | 6 | Ausbildungsschule Institut für Landwirt-schaftspädagogik | Vermittlung theoretischer Kenntnisse für die Lehrtätigkeit | |
Sammeln von Erfahrungen im Unterricht, in der Erziehung und in der Schulverwaltung | ||||
Erteilung von fünf bis acht Stunden eigenverantwortlichem Unterricht je Woche unter Betreuung durch einen Mentor | ||||
Hospitationen | ||||
Erarbeiten von Stoffverteilungsplänen und schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen | ||||
III | 4 | Landwirtschaftsberatung und Landgesellschaft | Aufgaben und Organisation, Geschäftsordnung, Mitarbeit bei der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe, Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Grundstückverkehrsrecht, Flurneuordnung, Finanzierung landwirtschaftlicher Unternehmen, Rechtsgrundlagen, Mitarbeit in Grundbuchangelegenheiten, Belegwesen, Datenfluß, Auswertung von Abschlüssen | |
IV | 2 | ausgewähltes Fachgebiet | ||
a) für das Fachgebiet Agrarstruktur Ministerium | Unterweisung in allen Fragen der Verbesserung der Agrarstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Bodenrechtes, der einzelbetrieblichen Förderung, der Flurbereinigung, der ländlichen Siedlung sowie der Durchführung der EG-Maßnahmen. | |||
b) für das Fachgebiet Agrarmarktpolitik und Ernährungswirtschaft Ministerium | Unterweisung in allen Fragen der Marktwirtschaft, des Handels, der Wirtschaftsförderung und der EG-Agrarpolitik. Außerdem die Be- und Verarbeitung von Gütern der Ernährungswirtschaft. | |||
c) für das Fachgebiet Pflanzenproduktion Pflanzenschutzamt | Förderung des Acker- und Pflanzenbaues, allgemeiner und spezieller Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung, Saatgutverkehr, Meliorationswesen. | |||
d) für das Fachgebiet Tierzucht/ Tierproduktion Landesforschungs-anstalt | Förderung der Tierzucht und Tierhaltung, allgemeine und spezielle Tierzucht, Tierbeurteilung, Tierernährung | |||
f) für das Fachgebiet Milchwirtschaft Ministerium | Milcherzeugung, Milchbearbeitung, Milchverarbeitung, Milchabsatz, Hygiene- und Qualitätsförderung der Milch |
Anlage 2
(zu
§ 14 Abs. 1
)
Anlage 3
(zu
§ 19 Abs. 2
)
Anlage 4
(zu
§ 23 Abs. 6
)
Anlage 5
(zu
§ 29 Abs. 1
)
Anlage 6
(zu
§ 33 Abs. 1
)
Anlage 7
(zu
§ 33 Abs. 2
)
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