Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rentenversicherung - APORV M-V) Vom 14. Dezember 1998
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei
der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rentenversicherung - APORV M-V)
Vom 14. Dezember 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rentenversicherung - APORV M-V) vom 14. Dezember 1998 | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2005 |
§ 1 - Allgemeinen Voraussetzungen | 01.01.2005 |
§ 2 - Bewerbung | 01.01.2005 |
§ 3 - Auswahl | 01.01.2005 |
§ 4 - Einstellung | 01.01.2009 |
§ 5 - Rechtsstellung | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze | 01.01.2005 |
§ 6 - Ziel der Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 7 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen | 01.01.2005 |
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte | 01.01.2005 |
§ 9 - Ausbildungsausschuß, Prüfungsamt | 01.01.2005 |
§ 10 - Prüfungskommissionen | 01.01.2005 |
§ 11 - Dauer der Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 12 - Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub | 01.01.2005 |
§ 13 - Ausbildungsgang, Studium | 01.01.2005 |
§ 14 - Fachtheoretische Studienzeiten | 01.01.2005 |
§ 15 - Berufspraktische Studienzeiten | 01.01.2005 |
§ 16 - Leistungsnachweise | 01.01.2005 |
§ 17 - Befähigungsbericht | 01.01.2005 |
§ 18 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 |
Abschnitt 3 - Grundstudium und Zwischenprüfung | 01.01.2005 |
Unterabschnitt 1 - Grundstudium | 01.01.2005 |
§ 19 - Ziel und Inhalt | 01.01.2005 |
§ 20 - Leistungsnachweise im Grundstudium | 01.01.2005 |
Unterabschnitt 2 - Zwischenprüfung | 01.01.2005 |
§ 21 - Zweck und Inhalt | 01.01.2005 |
§ 22 - Folgen bei Nichtbestehen | 01.01.2005 |
Abschnitt 4 - Hauptstudium und Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
Unterabschnitt 1 - Hauptstudium | 01.01.2005 |
§ 23 - Ziel und Inhalt | 01.01.2005 |
§ 24 - Leistungsnachweise im Hauptstudium | 01.01.2005 |
Unterabschnitt 2 - Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 25 - Allgemeines | 01.01.2005 |
§ 26 - Schriftliche Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 27 - Prüfungsklausuren | 01.01.2005 |
§ 28 - Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren | 01.01.2005 |
§ 29 - Anonymität | 01.01.2005 |
§ 30 - Bewertung der Prüfungsklausuren | 01.01.2005 |
§ 31 - Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 32 - Mündliche Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
§ 33 - Erkrankungen, Versäumnisse | 01.01.2005 |
§ 34 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 |
§ 35 - Ergebnis der Abschlußprüfung | 01.01.2005 |
Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 36 - Prüfungsergebnis | 01.01.2005 |
§ 37 - Bestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 38 - Prüfungszeugnis | 01.01.2005 |
§ 39 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 40 - Folgen bei Nichtbestehen | 01.01.2005 |
§ 41 - Prüfungsakten | 01.01.2005 |
§ 42 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2005 |
Abschnitt 6 - Studienordnung | 01.01.2005 |
§ 43 - Studienordnung | 01.01.2005 |
Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlußvorschriften | 01.01.2005 |
§ 44 - Übergangsregelung | 01.01.2005 |
§ 45 - Sprachliche Gleichstellung | 01.01.2005 |
§ 46 - Anlagen | 01.01.2005 |
§ 47 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage 1 | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 2 | Bewerbung |
§ 3 | Auswahl |
§ 4 | Einstellung |
§ 5 | Rechtsstellung |
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze | |
§ 6 | Ziel der Ausbildung |
§ 7 | Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen |
§ 8 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte |
§ 9 | Ausbildungsausschuß, Prüfungsamt |
§ 10 | Prüfungskommissionen |
§ 11 | Dauer der Ausbildung |
§ 12 | Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub |
§ 13 | Ausbildungsgang, Studium |
§ 14 | Fachtheoretische Studienzeiten |
§ 15 | Berufspraktische Studienzeiten |
§ 16 | Leistungsnachweise |
§ 17 | Befähigungsbericht |
§ 18 | Bewertung der Leistungen |
Abschnitt 3 Grundstudium und Zwischenprüfung | |
Unterabschnitt 1 Grundstudium | |
§ 19 | Ziel und Inhalt |
§ 20 | Leistungsnachweise im Grundstudium |
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung | |
§ 21 | Zweck und Inhalt |
§ 22 | Folgen bei Nichtbestehen |
Abschnitt 4 Hauptstudium und Abschluß | |
Unterabschnitt 1 Hauptstudium | |
§ 23 | Ziel und Inhalt |
§ 24 | Leistungsnachweise im Hauptstudium |
Unterabschnitt 2 Abschlußprüfung | |
§ 25 | Allgemeines |
§ 26 | Schriftliche Abschlußprüfung |
§ 27 | Prüfungsklausuren |
§ 28 | Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren |
§ 29 | Anonymität |
§ 30 | Bewertung der Prüfungsklausuren |
§ 31 | Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung |
§ 32 | Mündliche Abschlußprüfung |
§ 33 | Erkrankungen, Versäumnisse |
§ 34 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 35 | Ergebnis der Abschlußprüfung |
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung | |
§ 36 | Prüfungsergebnis |
§ 37 | Bestehen der Laufbahnprüfung |
§ 38 | Prüfungszeugnis |
§ 39 | Nichtbestehen der Laufbahnprüfung |
§ 40 | Folgen bei Nichtbestehen |
§ 41 | Prüfungsakten |
§ 42 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 6 Studienordnung | |
§ 43 | Studienordnung |
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 44 | Übergangsregelung |
§ 45 | Anlagen |
§ 46 | Inkrafttreten |
Aufgrund von
§ 18 des Landesbeamtengesetzes
vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeinen Voraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten (
§ 8 des Landesbeamtengesetzes
) erfüllt und
2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des
§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 1998 I S. 946).
§ 2 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Landesversicherungsanstalt zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Paßbild,
3.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule: liegt dieses noch vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
4.
gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung und
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes.
Die Zeugnisse und Nachweise nach den Nummern 3 und 4 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.
§ 3 Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl der Bewerber trifft der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt. Er regelt, welches Verfahren bei der Auswahl anzuwenden ist. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Der Ausbildungsleiter ist an der Auswahl zu beteiligen.
§ 4 Einstellung
(1) Die nach
§ 3
ausgewählten Bewerber werden von der Landesversicherungsanstalt eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes
oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
7.
die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, falls der Bewerber minderjährig ist,
8.
ein Führungszeugnis zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde.
(3) Die ausgewählten Bewerber werden in der Regel zum 1. August des Jahres eingestellt; die Landesversicherungsanstalt kann in Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen zulassen.
§ 5 Rechtsstellung
(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf eingestellt. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Verwaltungsinspektorenanwärter".
(2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Anwärter zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) zugelassen und wird dieser zur Absolvierung der fachtheoretischen Studienzeiten von der Landesversicherungsanstalt zugewiesen.
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 6 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem anwendungsbezogenen Studium dem Anwärter die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn bei der Landesversicherungsanstalt befähigen.
(2) Die Ausbildung soll auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Neben Grundlagenwissen und fachspezifischen Kenntnissen soll insbesondere methodisches Wissen vermittelt werden, damit auch neue Aufgabenstellungen schnell durchdrungen und gelöst werden können. Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten fördern.
(3) Die Ausbildung soll die Lernfähigkeit und die Lernbereitschaft weiterentwickeln und die Grundlagen für eine ständige Wissenserweiterung schaffen. Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf sich ändernde gesellschaftliche Bedingungen fördert.
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Die Ausbildungsbehörde für den Anwärter ist die Landesversicherungsanstalt.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1.
die Verwaltungsfachhochschule für die fachtheoretischen Studienzeiten und
2.
die Landesversicherungsanstalt für die berufspraktischen Studienzeiten.
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter. Er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärter zu betreuen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzunehmen.
(2) Die Ausbildungsbehörde soll daneben Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte als Ausbildungsbeauftragte bestellen. Es ist ihre Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten. Sie sollen als Bindeglied zwischen den Anwärtern, der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung tätig sein.
(3) Die Verwaltungsfachhochschule unterrichtet die Ausbildungsbehörde regelmäßig über den Verlauf der fachtheoretischen Ausbildung. Sie koordiniert die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten. Hierzu sollen Vertreter der Ausbildungsbehörde auf Einladung der Fachhochschule mindestens einmal im Jahr zusammenkommen.
§ 9 Ausbildungsausschuß, Prüfungsamt
(1) Der Ausbildungsausschuß für den Fachbereich Rentenversicherung an der Verwaltungsfachhochschule (Ausbildungsausschuß) nimmt die in dieser Verordnung näher bezeichneten Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr und entscheidet über Angelegenheiten der Lehre. Er kann einzelne Aufgaben seinem Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Ausbildungsausschuß erläßt eine Studienordnung (
§ 43
) auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. In Angelegenheiten der Lehre hat er den Fachbereichskonvent des Fachbereichs Rentenversicherung (Fachbereichskonvent) zu beteiligen.
(3) Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt für Widerspruchsverfahren. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des Fachbereichs Rentenversicherung an der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereich) alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfung betreffen. Der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses kann diese Entscheidung ganz oder teilweise auf den Leiter des Fachbereichs übertragen. Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt die Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule.
§ 10 Prüfungskommissionen
(1) Für die Abnahme von Prüfungen beruft das Prüfungsamt Prüfungskommissionen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar
1.
einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten als Vorsitzenden und
2.
mindestens vier weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der haupt- oder nebenamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule, insbesondere des Fachbereichs, angehören sollen.
(3) Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission soll ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Angestellter sein. Frauen sollen bei der Berufung der Prüfungskommission zumindest entsprechend ihrem Anteil am Lehrkörper berücksichtigt werden. Es sind Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten des Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft, durch Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch Ableistung des Grundwehr- oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuß eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn diese für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(3) Werden Teile der Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung wiederholt, kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Leiters des Fachbereichs. Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet
1.
mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
2.
bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die Mitteilung nach
§ 39
erhält,
3.
bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die Mitteilung nach
§ 22 Abs. 2
erhält oder
4.
durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.
Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 2 beendet, kann die Prüfungskommission dem Anwärter nach den erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes zuerkennen.
§ 12 Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub
(1) Die vorlesungsfreie Zeit bestimmt der Rat der Verwaltungsfachhochschule.
(2) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studienzeiten abgegolten werden kann, soll der verbleibende Urlaub im Verlauf des Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden; über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsfachhochschule.
§ 13 Ausbildungsgang, Studium
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Grund- und einem Hauptstudium. Die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten werden in den Ausbildungsstellen nach
§ 7 Abs. 2
absolviert. Das Studium ist wie folgt gegliedert:
1.
Grundstudium
a)
Fachtheoretische Studienzeit und Zwischenprüfung (einschließlich einer einwöchigen Einführung bei der Ausbildungsbehörde) (8 Monate)
b)
Berufspraktikum I (8 Monate)
2.
Hauptstudium
a)
Fachtheoretische Studienzeit (12 Monate)
b)
Berufspraktikum II (4 Monate)
c)
Fachtheoretische Studienzeit mit Abschlußprüfung (4 Monate)
§ 14 Fachtheoretische Studienzeiten
(1) Die fachtheoretischen Studienzeiten umfassen insgesamt 2250 Stunden und sind in folgende Studienbereiche und Fachgebiete eingeteilt:
Studienbereich I
Rentenversicherungsrecht (1015 Stunden)
1.
Rentenrecht (einschließlich Datenverarbeitung in der gesetzlichen Rentenversicherung)
2.
Versicherungs- und Beitragsrecht
3.
Recht der Rehabilitation
4.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Studienbereich II
Rechtswissenschaften (600 Stunden)
5.
Staatsrecht und Europarecht
6.
Allgemeines Verwaltungsrecht
7.
Privatrecht
8.
Dienstrecht (Arbeitsrecht, Beamtenrecht)
9.
Recht der sozialen Sicherung
Studienbereich III
Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften (395 Stunden)
10.
Volkswirtschaftslehre
11.
Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Organisation, Personalwirtschaft, Investition und Finanzierung)
12.
Verwaltungsmanagement
13.
Informations- und Kommunikationstechnik
14.
Sozialwissenschaften in der Verwaltung (Grundlagen der Soziologie und Psychologie, Verhaltenstraining, Personalführung, Gesprächs- und Verhandlungsführung)
Studienbereich IV
Methodik und Sonstiges (240 Stunden)
15.
Arbeitstechniken, Entscheidungsfindung, Rechtssetzung, Rechtsanwendung
16.
Sonstiges (Seminare, Projekte, Exkursionen)
Die für die Studienbereiche festgelegten Stundenzahlen sind Richtwerte. Bei der Vermittlung der Studieninhalte der einzelnen Fachgebiete sind das internationale und das supranationale Recht zu berücksichtigen.
(2) Das Nähere regelt der Ausbildungsausschuß in der Studienordnung und im Studienplan.
(3) Der Ausbildungsausschuß kann zur Erprobung von Studienreformmodellen Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte III und IV zulassen. Die Ausnahmen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 15 Berufspraktische Studienzeiten
(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind dem Studierenden durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung zu verdeutlichen und ihm die Möglichkeit zu geben, die Anwendung der während des fachtheoretischen Studiums an der Verwaltungsfachhochschule erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben.
(2) Der Studierende soll in der Landesversicherungsanstalt die wesentlichen Aufgaben seiner Laufbahn und die Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften kennenlernen und in die für das Sachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, auch schwierige Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei soll er sich in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag üben. Es ist unzulässig, den Studierenden ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigten heranzuziehen.
(3) Das Nähere regelt der Ausbildungsausschuß in der Studienordnung und in einem Plan für die Ableistung der berufspraktischen Studienzeiten. Für die inhaltliche Gestaltung und methodische Bewältigung der Berufspraktika ist außerdem ein Leitfaden zu entwickeln. Es sollen exemplarisch ausbildungsgeeignete Tätigkeiten genannt werden, die auf die Vermittlung der Kenntnisse in den fachtheoretischen Studienzeiten abgestimmt sind. Der Leitfaden ist vom Ausbildungsausschuß in enger Zusammenarbeit mit der Ausbildungsbehörde zu entwickeln und festzulegen.
(4) Die Ausbildungsbehörde wählt unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstationen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Dabei ist der vom Ausbildungsausschuß beschlossene Plan für die Ableistung der Berufspraktika (
§ 43 Abs. 3 Nr. 2
) zugrunde zu legen. Grundsätzlich soll für jeden Studierenden der Ausbildungsgang im voraus festgelegt werden.
(5) Die Berufspraktika sollen in unterschiedlichen Ausbildungsstationen in zwei- bis sechsmonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.
§ 16 Leistungsnachweise
(1) Während des gesamten Studiums sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die im Rahmen der Abschlußprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die
§§ 27
bis
34
.
(2) Leistungsnachweise während des Studiums sind
1.
während der fachtheoretischen Studienzeiten:
a)
die Klausur,
b)
das Prüfungsgespräch,
c)
das Referat und
d)
die Seminar- oder Projektarbeit (schriftliche Ausarbeitung oder Referat),
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten der Befähigungsbericht (
§ 17
).
(3) Die Erbringung eines Leistungsnachweises nach Absatz 2 Nr. 1 setzt ein Studienangebot des Fachbereichs von mindestens 30 Lehrveranstaltungsstunden voraus. Die Klausur ist in der Regel als einheitlicher Leistungsnachweis von allen Studierenden eines Studienjahrganges zu schreiben. Für jede Klausur ist eine Bearbeitungszeit von mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden anzusetzen. Zu einem Prüfungsgespräch können bis zu vier Studierende zusammengefaßt werden; die Prüfungsdauer beträgt etwa 20 bis 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer. Das Referat soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Seminar- oder Projektarbeit soll inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad der Klausur gleichwertig sein.
(4) Wird ein Leistungsnachweis mit ausreichendem Entschuldigungsgrund (
§ 33 Abs. 1
) versäumt, ist ein vergleichbarer Leistungsnachweis nachzuholen; dies gilt nicht für den Befähigungsbericht. Wird bei der Erbringung eines Leistungsnachweises ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremden Vorteil unternommen, ist der Leistungsnachweis "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn ein Leistungsnachweis ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund versäumt wird.
(5) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, die infolge ihrer Behinderung anderen Studierenden gegenüber im Nachteil sind, werden angemessene Erleichterungen angeboten. Die Erleichterungen werden nur auf Antrag gewährt. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, daß den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die Verwaltungsfachhochschule.
(6) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sollen den Studierenden in der Regel bis zum Ende eines jeden Studienabschnitts bekanntgegeben werden.
§ 17 Befähigungsbericht
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten haben die für diese Ausbildung Verantwortlichen unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht über den betreffenden Studierenden nach dem Muster der
Anlage 1
zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Anwesenheit des Studierenden in der Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage betragen hat.
(2) Der Befähigungsbericht ist mit dem Studierenden von dem für die Ausbildung in der jeweiligen Ausbildungssituation Verantwortlichen unter Aushändigung einer Durchschrift zu besprechen. Hierzu können die Ausbildungsbeauftragten hinzugezogen werden.
(3) Der Befähigungsbericht wird dem Ausbildungsleiter vorgelegt. Der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes (
§ 9 Abs. 3 Satz 5
) ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
§ 18 Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
14 bis 15 Punkte = sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
11 bis 13 Punkte = gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
8 bis 10 Punkte = befriedigend (3)
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
5 bis 7 Punkte = ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 bis 1 Punkt = ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut
von 11 bis 13,99 gut
von 8 bis 10,99 befriedigend
von 5 bis 7,99 ausreichend
von 2 bis 4,99 mangelhaft
von 0 bis 1,99 ungenügend.
(4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2
sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und die äußere Form zu berücksichtigen.
Abschnitt 3 Grundstudium und Zwischenprüfung
Unterabschnitt 1 Grundstudium
§ 19 Ziel und Inhalt
(1) Das Grundstudium vermittelt den Studierenden im Rahmen einer beruflichen Grundbildung das Verständnis für die Wertstrukturen einer freiheitlichen demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung und für deren rechtliche, wirtschaftliche und soziale Bezüge. Es vermittelt außerdem Kenntnisse und Fähigkeiten zur Analyse von Aufgabenstellungen und zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmitteln und -methoden.
(2) Inhalt und Gliederung der fachtheoretischen Studienzeit im Grundstudium ergeben sich aus
§ 14 Abs. 1
, der Studienordnung und dem Studienplan (
§ 43
).
(3) Das Berufspraktikum I wird auf der Grundlage der Studienordnung, des Planes über die Ableistung der berufspraktischen Studienzeiten und der hierzu entwickelten Leitfäden (
§ 15 Abs. 3
) durchgeführt.
§ 20 Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Während der fachtheoretischen Studienzeit im Grundstudium sind insgesamt acht praxisbezogene Leistungsnachweise zu erbringen und zwar
1.
insgesamt vier Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I (
§ 14 Abs. 1
), davon
a)
zwei Leistungsnachweise mit Schwerpunkt im Rentenrecht,
b)
ein Leistungsnachweis mit Schwerpunkt im Versicherungs- und Beitragsrecht,
c)
ein Leistungsnachweis mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht,
2.
insgesamt drei Leistungsnachweise aus dem Studienbereich II (
§ 14 Abs. 1
), davon
a)
ein Leistungsnachweis im Staatsrecht und Europarecht,
b)
ein Leistungsnachweis im Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,
c)
ein Leistungsnachweis im Privatrecht,
3.
ein Leistungsnachweis aus dem Studienbereich III (
§ 14 Abs. 1
), und zwar in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre.
Sämtliche Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I müssen Klausuren sein. Aus den Studienbereichen II und III müssen insgesamt zwei Leistungsnachweise als Klausur erbracht werden; im übrigen können die Studierenden die Art der Leistungsnachweise im Rahmen des Studienangebots des Fachbereichs wählen.
(2) Während des Berufspraktikums I sind mindestens zwei Befähigungsberichte über die Studierenden aus verschiedenen Ausbildungsstationen nach Maßgabe des
§ 17
zu fertigen.
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 21 Zweck und Inhalt
(1) Bis zum Ende des Grundstudiums müssen die Studierenden nachweisen, daß sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der erwarten läßt, daß sie den Anforderungen des Hauptstudiums und der Abschlußprüfung entsprechen werden (Zwischenprüfung).
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
nicht mehr als drei während der fachtheoretischen Studienzeit im Grundstudium erbrachten Leistungsnachweise nach
§ 20 Abs. 1
schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und
2.
das Ergebnis der Zwischenprüfung nach Absatz 3 mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.
(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der im Grundstudium erbrachten Leistungsnachweise nach
§ 20 Abs. 1
.
(4) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Das Ergebnis ist den Studierenden und der Ausbildungsbehörde in angemessener Frist bekanntzumachen.
§ 22 Folgen bei Nichtbestehen
(1) Haben Studierende die Zwischenprüfung nicht bestanden, haben sie die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, unter Beachtung der Erfordernisse nach
§ 20 Abs. 1
zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch nicht. Die Wiederholung der Leistungsnachweise soll spätestens bis zum Ablauf des Grundstudiums während des Berufspraktikums I erfolgen. Die Termine für die Wiederholung der Leistungsnachweise bestimmt die Verwaltungsfachhochschule in Absprache mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Erfüllen Studierende auch nach Wiederholung der Leistungsnachweise nicht die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 2
, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes eine schriftliche Mitteilung. Diese ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung ergeben sich aus
§ 11 Abs. 4
.
Abschnitt 4 Hauptstudium und Abschlußprüfung
Unterabschnitt 1 Hauptstudium
§ 23 Ziel und Inhalt
(1) Das Hauptstudium dient der Ergänzung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, so daß der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung erwartet werden kann.
(2) Die Studieninhalte der fachtheoretischen Studienzeiten im Hauptstudium bauen ergänzend und vertiefend auf den Inhalten der Grundstudiums auf. Inhalt und Gliederung der fachtheoretischen Studienzeiten ergeben sich aus
§ 14 Abs. 1
, der Studienordnung und dem Studienplan (
§ 43
).
(3) Das Berufspraktikum II wird auf der Grundlage der Studienordnung, des Planes über die Ableistung der berufspraktischen Studienzeiten und der hierzu entwickelten Leitfäden (
§ 15 Abs. 3
) durchgeführt.
§ 24 Leistungsnachweise im Hauptstudium
(1) Während der fachtheoretischen Studienzeit im Hauptstudium sind insgesamt zwölf praxisbezogene Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar
1.
insgesamt sechs Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I (
§ 14 Abs. 1
), davon
a)
drei Leistungsnachweise mit Schwerpunkt im Rentenrecht,
b)
zwei Leistungsnachweise mit Schwerpunkt im Versicherungs- und Beitragsrecht,
c)
ein Leistungsnachweis mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht,
2.
insgesamt vier Leistungsnachweise aus dem Studienbereich II (
§ 14 Abs. 1
), davon
a)
ein Leistungsnachweis im Staats- und Europarecht,
b)
ein Leistungsnachweis im Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,
c)
ein Leistungsnachweis im Privatrecht,
d)
ein Leistungsnachweis im Dienstrecht,
3.
insgesamt zwei Leistungsnachweise aus dem Studienbereich III (
§ 14 Abs. 1
), davon
a)
ein Leistungsnachweis in Volkswirtschaftslehre,
b)
ein Leistungsnachweis in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre.
Sämtliche Leistungsnachweise aus dem Studienbereich I müssen Klausuren sein. Aus den Studienbereichen II und III muß jeweils ein Leistungsnachweis als Klausur erbracht werden, im übrigen können die Studierenden die Art der Leistungsnachweise im Rahmen des Studienangebots des Fachbereichs wählen.
(2) Während des Berufspraktikums II ist mindestens ein Befähigungsbericht über die Studierenden nach Maßgabe des
§ 17
zu fertigen.
Unterabschnitt 2 Abschlußprüfung
§ 25 Allgemeines
(1) Das Studium endet mit der Abschlußprüfung. Sie dient der Feststellung, ob der Studierende über die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie über die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung erforderlich sind.
(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Ort und Zeit der Abschlußprüfung bestimmt der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des Fachbereichs. Die Prüfung ist nicht öffentlich;
§ 32 Abs. 6
bleibt unberührt.
§ 26 Schriftliche Abschlußprüfung
(1) In der schriftlichen Abschlußprüfung sind insgesamt sechs praxisbezogene Leistungsnachweise, jeweils in Form von Prüfungsklausuren zu erbringen, und zwar
1.
insgesamt drei Prüfungsklausuren aus dem Studienbereich I (
§ 14 Abs. 1
), davon
a)
eine Prüfungsklausur mit Schwerpunkt im Rentenrecht,
b)
eine Prüfungsklausur mit Schwerpunkt im Versicherungs- und Beitragsrecht,
c)
eine Prüfungsklausur mit Schwerpunkt im Rehabilitationsrecht,
2.
eine Prüfungsklausur aus dem Studienbereich II (
§ 14 Abs. 1
), und zwar - im Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten,
3.
eine Prüfungsklausur aus dem Studienbereich III (
§ 14 Abs. 1
), und zwar - in Öffentlicher Betriebswirtschaftslehre, einschließlich Verwaltungsmanagement,
4.
eine Prüfungsklausur aus den Studienbereichen II oder III (
§ 14 Abs. 1
) nach Wahl des Studierenden
a)
im Privatrecht,
b)
im Dienstrecht oder
c)
in Volkswirtschaftslehre.
(2) Die Wahl der Prüfungsklausur nach Absatz 1 Nr. 4 hat spätestens drei Monate vor Beginn der letzten fachtheoretischen Studienzeit (Prüfungstrimester) zu erfolgen. Versäumt der Studierende diesen Termin ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund (
§ 33 Abs. 1
), entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag des Leiters des Fachbereichs über die Auswahl des Fachgebiets, in dem die Prüfungsklausur nach Absatz 1 Nr. 4 zu schreiben ist.
§ 27 Prüfungsklausuren
(1) Die Prüfungsklausuren sind in jedem Fachgebiet als einheitlicher Leistungsnachweis von allen Studierenden eines Studienjahrganges zu schreiben. Die Bearbeitung der Prüfungsklausuren soll jeweils vier Stunden in Anspruch nehmen.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren legt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Leiters des Fachbereichs fest. Die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Prüfungsamt Prüfungsklausuren einschließlich Lösungsskizzen und Bewertungsschemata zu entwerfen. Der Leiter des Fachbereichs trifft aus den Entwürfen eine Vorauswahl.
(3) Der Leiter des Fachbereichs bestimmt, welche Personen während der Anfertigung der Prüfungsklausuren die Aufsicht führen. Die Prüfungsaufgaben werden den Aufsichtführenden jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Studierenden. Sie haben darauf zu achten, daß nur die zur Prüfungsklausur zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Plätze in den Prüfungsräumen werden verlost. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Studierenden den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsklausur den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit ihrem Namenszeichen.
(4) Die Aufsichtführenden treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten. Sie können Studierende, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausschließen.
(5) Über den Verlauf der Prüfungsklausur fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Studierenden und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet das Prüfungsamt nach Maßgabe des
§ 34
.
§ 28 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
(1) Die Studierenden versehen die Prüfungsklausuren jeweils mit einer Kennzahl, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch Ziehung ermittelt wird und für alle zu fertigenden Prüfungsklausuren gilt. Die Prüfungsklausuren dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Studierenden enthalten. Die Zuordnung der gezogenen Kennzahlen zu den einzelnen Studierenden ist listenmäßig zu erfassen und in einem versiegelten Umschlag bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes zu hinterlegen. Der Umschlag darf nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsklausuren geöffnet werden.
(2) Nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungsklausur bestimmten Zeit haben die Studierenden die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf ohne besonderen Grund nicht verlängert werden.
(3) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsklausuren in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach
§ 27 Abs. 5
zu fertigenden Niederschrift unverzüglich der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes.
§ 29 Anonymität
Die Identität der Studierenden darf den bewertenden Personen erst nach abschließender Bewertung aller Prüfungsklausuren bekanntgegeben werden. Kenntnisse über die Identität der Studierenden, die eine bewertende Person vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung im Prüfungsverfahren nicht entgegen.
§ 30 Bewertung der Prüfungsklausuren
(1) Jede Prüfungsklausur ist von zwei Personen in der vom Prüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Hierfür kommt in Betracht, wer nach
§ 10 Abs. 2
Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. Die bewertenden Personen sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Bei der Bewertung ist nach
§ 18
zu verfahren.
(2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Personen zu unterschiedlichen Bewertungen und können sie sich nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, entscheidet die Prüfungskommission. Sie ist an die vorangegangenen Bewertungen nicht gebunden.
(3) Die abschließend bewerteten Prüfungsklausuren sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Der Fachbereich ist berechtigt, die in der Prüfung gestellten Aufgaben nach Abschluß des Prüfungsverfahrens einer hochschulöffentlichen Sammlung zuzuführen.
§ 31 Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Abschlußprüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung.
(2) Die Studierenden sind zur mündlichen Abschlußprüfung zugelassen, wenn nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
(3) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich festzuhalten und den Studierenden spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlußprüfung durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes schriftlich bekanntzugeben. Eine Durchschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. Bei Nichtzulassung erhält die Ausbildungsbehörde eine entsprechende Mitteilung.
(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Abschlußprüfung ist die Abschlußprüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
§ 32 Mündliche Abschlußprüfung
(1) Den Zeitpunkt der mündlichen Abschlußprüfung bestimmt der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des Fachbereichs.
(2) Durch die mündliche Abschlußprüfung soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden, ob die Studierenden die Zusammenhänge und Probleme der Prüfungsgebiete erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen und verwaltungsbezogen anwenden können. Sie soll sich vorrangig auf die Inhalte der fachtheoretischen Studienzeiten im Hauptstudium erstrecken. Die Prüfungskommission bestimmt für jeden Studierenden mindestens drei Fachgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung schwerpunktmäßig beziehen soll. Die Prüfungsgebiete werden den Studierenden gleichzeitig mit der schriftlichen Mitteilung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes bekanntgegeben.
(3) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr als fünf Studierende umfassen. Die Prüfungsdauer soll pro Studierenden insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. Die Prüfungskommission kann haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlußprüfung hinzuziehen.
(4) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag der prüfenden Person. Bei der Bewertung ist nach
§ 18
zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlußprüfung ist je Studierenden eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(6) Die mündliche Abschlußprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Prüfungsamtes und der Personalvertretung der Ausbildungsbehörde können an der Prüfung, die Mitglieder des Prüfungsamtes auch an der Beratung als Zuhörende teilnehmen. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus zulassen, daß folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen:
1.
Vertreter der Ausbildungsbehörde,
2.
der Direktor der Verwaltungsfachhochschule,
3.
der Leiter des Fachbereichs,
4.
haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs und
5.
Studierende der nachfolgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Studierenden kein Widerspruch erfolgt.
Insgesamt sollen bei der mündlichen Abschlußprüfung nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.
§ 33 Erkrankungen, Versäumnisse
(1) Ist der Studierende durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Abschlußprüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Das Prüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Es kann diese Entscheidung auf die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes übertragen.
(2) Versäumt der Studierende aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlußprüfung teilweise, sind die abgelieferten Leistungsnachweise als für die Abschlußprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Leistungsnachweise hat der Studierende andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des Fachbereichs.
(3) Wird eine Prüfungsklausur ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder versäumen die Studierenden vollständig eine Prüfungsklausur aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, gilt dieser Leistungsnachweis als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird die Bearbeitung einer Prüfungsklausur aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatz 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlußprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Versäumt der Studierende die mündliche Abschlußprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlußprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt.
§ 34 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann das Prüfungsamt je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 35 Ergebnis der Abschlußprüfung
Das Ergebnis der Abschlußprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsklausuren und der Prüfungsnote aus der mündlichen Abschlußprüfung (
§ 32 Abs. 4
) im Verhältnis 7:3.
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 36 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung sind:
1.
das Ergebnis der Zwischenprüfung (
§ 21 Abs. 3
) mit 15 Prozent
2.
die durchschnittliche Punktzahl aller Befähigungsberichte mit 10 Prozent
3.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise der fachtheoretischen Studienzeiten im Hauptstudium mit 15 Prozent
4.
das Ergebnis der Abschlußprüfung, und zwar
a)
die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsklausuren mit 42 Prozent
b)
die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung (
§ 32 Abs. 4 Satz 3
) mit 18 Prozent.
(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung (
§ 32 Abs. 4
),
2.
das Ergebnis der Abschlußprüfung (
§ 35
) und
3.
das Prüfungsergebnis (
§ 36 Abs. 2 und 3
)
jeweils mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.
§ 38 Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (
Anlage 2
). Es wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 39 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die schriftliche Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich aus
§ 40
sowie im Falle der endgültig nichtbestandenen Laufbahnprüfung aus
§ 11 Abs. 4
.
§ 40 Folgen bei Nichtbestehen
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Zu wiederholen ist die gesamte Abschlußprüfung nach Maßgabe der
§§ 26
bis
34
. Darüber hinaus soll den Studierenden in der Zeit bis zur Prüfung Gelegenheit gegeben werden, die während der fachtheoretischen Studienzeit im Hauptstudium erbrachten Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet sind, unter Beachtung der Erfordernisse nach
§ 24 Abs. 1
zu wiederholen.
(2) Den Termin für die Wiederholung der Abschlußprüfung bestimmt der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses in Absprache mit dem Leiter des Fachbereichs. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen.
§ 11 Abs. 3
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Regelfall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten soll.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes sind zwischen dem Leiter des Fachbereichs und der Ausbildungsbehörde abzustimmen. Die Entscheidung, welche Leistungsnachweise jeder Studierende bis zur erneuten Abschlußprüfung nach Absatz 1 wiederholen soll, trifft der Leiter des Fachbereichs.
§ 41 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes geführt.
(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsklausuren zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.
§ 42 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.
Abschnitt 6 Studienordnung
§ 43 Studienordnung
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung zulässige Bestimmung des Näheren über die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten wird in einer vom Ausbildungsausschuß zu erlassenen Studienordnung geregelt, die nach Genehmigung durch das Sozialministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist.
(2) Die Studienordnung bestimmt unter Berücksichtigung der Inhalte der Zwischen- und Abschlußprüfung insbesondere die näheren Studienziele, die Aufteilung und Gewichtung der einzelnen Fachgebiete in den Studienbereichen, die Art und Anzahl der Lehrveranstaltungen an der Verwaltungshochschule sowie die Gestaltung der Berufspraktika.
(3) Als Anlage zur Studienordnung sind mindestens vorzusehen:
1.
ein Studienplan,
2.
ein Plan für die Ableistung der berufspraktischen Studienzeiten.
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 44 Übergangsregelung
Beamte, deren Vorbereitungsdienst oder Einführungszeit vor dem 1. August 1996 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.
§ 45 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 46 Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Schwerin, den 14. Dezember 1998
Die Sozialministerin
Dr. Martina Bunge
Anlage 1
Anlage 2
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